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Familienzusammenführung und Kinder nach DE bekommen... (Gelesen: 13.513 mal)
MarcelLP
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #30 - 27.02.2020 um 19:31:48
 
Hallo guten Abend zusammen,
hier ein kleines Update...

am 16.01.2020 wurden alle Dokumente von der Botschaft zur Ausländerbehörde geschickt. Laut Aussage der Ausländerbehörde sind die Dokumente am 12.02.2020 eingegangen. Am 19.02.2020 habe ich mit der Ausländerbehörde telefoniert, und man versicherte mir, dass man genau im Moment meines Anrufes, an der Bearbeitung säße, und sich bei mir melden würde.

Gestern dann hatte ich einen Brief im Briefkasten,  Foto anbei.

Heute am 27.02.2020 habe ich dann nochmals bei der Ausländerbehörde angerufen. Die Sachbearbeiterin kann mir immer noch nicht sagen, wie lange das Visa meiner Frau noch dauern könnte. Sie sagte auch, dass sie 3 Monate Zeit ab Posteingang dafür hat. Ich hatte das Gefühl, dass man auf Teufel komm raus keine konkreten Aussagen treffen möchte. Die Dame hat auch versucht, "mir den Mund zu verbieten", denn ich würde mit meinem Anruf "ihre wertvolle Arbeitszeit verschwenden". Sie sagte, dass das ein Thema zwischen der Ausländerbehörde und der Botschaft wäre, und ich kein Anrecht auf Informationen hätte.

Zum angehängten Foto:
Bei der Visabeantragung musste meine Frau mehrere Kopien meines Reisepasses bei der Botschaft einreichen.
Vom Mietvertrag war nie die Rede, die Botschaft wollte lediglich eine Meldebescheinigung von mir. Aber ok, Mietvertrag ist kein Problem.
Der Nachweis der Krankenkasse ist tricky... denn ich kann sehr schlecht mit der Krankenkasse reden, OHNE das ich vorher weiß, ob die Kids überhaupt ein Visa bekommen werden. Ich dachte eigentlich, dass man die ersten Monate erstmal über Auslandskrankenversicherungen abwickeln könnte, wie z.B. auch bei einem Besuch.

Die Verpflichtungserklärung ist nach wie vor ein Problem. Ich sagte der Dame der Ausländerbehörde, dass die Kids bzw. meine Frau ein Anrecht auf ein Visa für die Kids hätten, sobald meine Frau eine Aufenthaltsgenehmigung hat (Info von MiKK e.V.). (aka keine Verpflichtungserklärung, kein Wohnraumnachweis etc.)
Die Dame sagte mir, dass dies korrekt sei, und das wir das natürlich so machen könnten... aber wir können die Kids schlechte monatelang allein bei der Großmutter lassen...

Den letzten Satz des Briefes der ABH, empfinde ich persönlich als ziemlichen Hohn.





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Antwort #31 - 27.02.2020 um 21:31:20
 
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
Die Sachbearbeiterin kann mir immer noch nicht sagen, wie lange das Visa meiner Frau noch dauern könnte. 


das kann sie tatsächlich nicht, da das Visum nicht von der ABH bearbeitet wird, sondern von der AV im Ausland

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
denn ich würde mit meinem Anruf "ihre wertvolle Arbeitszeit verschwenden


auch richtig, denn die Zeit, Anrufe von Antragstellern zu beantworten fehlt bei der Antragsbearbeitung.
Und bei Anrufen von Dritten (und du bist Dritter) gilt das um so mehr ...

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
Sie sagte, dass das ein Thema zwischen der Ausländerbehörde und der Botschaft wäre, und ich kein Anrecht auf Informationen hätte.


auch richtig, denn du hast keinen Antrag gestellt.

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
denn ich kann sehr schlecht mit der Krankenkasse reden, OHNE das ich vorher weiß, ob die Kids überhaupt ein Visa bekommen werden. 


warum nicht? was hindert dich dabei?

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
Ich dachte eigentlich, dass man die ersten Monate erstmal über Auslandskrankenversicherungen abwickeln könnte, wie z.B. auch bei einem Besuch.



tja, sie wollen aber kein Visum zum Besuch, sondern zum Bleiben.
Falsch gedacht.

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
dass die Kids bzw. meine Frau ein Anrecht auf ein Visa für die Kids hätten, sobald meine Frau eine Aufenthaltsgenehmigung hat (Info von MiKK e.V.). (aka keine Verpflichtungserklärung, kein Wohnraumnachweis etc.)
Die Dame sagte mir, dass dies korrekt sei


ähem, nö, nicht ganz so.
Sie haben ein Anrecht auf das Visum, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (dazu gehört gesicherter LU)

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
Den letzten Satz des Briefes der ABH, empfinde ich persönlich als ziemlichen Hohn.

tatsächlich?
nun, du kannst es natürlich schleifen und dir viel Zeit lassen
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Antwort #32 - 27.02.2020 um 22:32:40
 
erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
das kann sie tatsächlich nicht, da das Visum nicht von der ABH bearbeitet wird, sondern von der AV im Ausland


- die AV macht in unseren Fall gar Nichts. Die haben die Dokumente hier her geschickt, und uns gesagt, dass alles hier bearbeitet wird (und so scheint es ja auch zu sein). Wenn alles fertig ist, geht es zurück an die AV und die stempeln oder Kleben das Visa dann in die Reisepässe.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
auch richtig, denn die Zeit, Anrufe von Antragstellern zu beantworten fehlt bei der Antragsbearbeitung.
Und bei Anrufen von Dritten (und du bist Dritter) gilt das um so mehr ...


- "von Dritten"? Sie ist meine Ehefrau ... und Aufgrund von noch nicht ganz so gut ausgereiften Deutschkenntnissen (inbesondere Behördendeutsch), würde es ihr wohl niemand zumuten, selbst bei der ABH anzurufen.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
auch richtig, denn du hast keinen Antrag gestellt.


- Richtig. Doch irgendwer muss die Sache ja klären, sonst wird das Ganze vor unserem Ableben nichts mehr...
Ich bin ja auch Ansprechpartner für die ABH, und muss mit dieser zusammenarbeiten.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
warum nicht? was hindert dich dabei?


- Die Krankenkasse? Ich habe keine Visas in der Hand, also macht die Krankenkasse erstmal absolut gar nichts, weil es keinen Fall gibt.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
tja, sie wollen aber kein Visum zum Besuch, sondern zum Bleiben.
Falsch gedacht.


- Nicht ganz korrekt. Denn die Dame der ABH sagte auch, dass man es erstmal mit einer solchen Versicherung machen kann, aber dennoch schon einmal abklären sollte, wie die spätere Sachlage aussieht.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
ähem, nö, nicht ganz so.
Sie haben ein Anrecht auf das Visum, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (dazu gehört gesicherter LU)


- Die Kids haben ein Anrecht auf ein Visum, wenn die Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Und wenn das der Fall ist, hat die Mutter die gleichen Vorraussetzungen wie ich jetzt habe; quasi keine.
Wenn du diesbezüglich genauere Informationen mit Quellenangaben hast, nehme ich die gerne.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
tatsächlich?
nun, du kannst es natürlich schleifen und dir viel Zeit lassen


- Ich verstehe den abfälligen Kommentar nicht, oder bin einfach etwas zu sehr gereizt/frustriert... ICH lasse hier gar nichts schleifen. Diejenigen, die etwas schleifen lassen, oder schlicht "vergessen", sind aktuell die Botschaft und ggf. die Ausländerbehörde.
Ich bin hier als Neuling in dieser ganzen Thematik lediglich auf der Suche nach Hilfe und Tipps, denn weder die ABH noch die AV rücken auch nur Ansatzweise brauchbare Informationen zu den diversen Themen heraus.


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Antwort #33 - 28.02.2020 um 03:12:06
 
Hallo,

einleitend von mir ein Tipp: Bei aller Genervtheit, versuch, nicht emotional überzureagieren (bspw. "Mund verbieten") etc. Es bringt nichts.

Konkret zur Sache:

Falls es Probleme damit gibt, dass Du als Ansprechpartner der ABH gesehen wirst, reicht eine formlose Vollmacht Deiner Frau, dass Du ihre aufenthaltsrechtlichen Belange vertreten darfst.

Falls es Problematiken mit der GKV gibt, schildere dort den Sachverhalt und bitte um eine formlose Bescheinigung, dass die Kinder nach Einreise in die Familienversicherung aufgeommen werden. Diese  Art der Bescheinigung ist mittlerweile fast Usus.

Falls es Fragen hinsichtlich des gesicherten LU der Stiefkinder gibt: Eine VE ist nicht erforderlich, die Sicherung des LU muss belegt werden. Die Rechtsquellen dazu sind ja hier im Verlaufe des Threads verlinkt und erklärt worden.

Ansonsten, als kleine persönliche Anmerkung: Konkrete Fragen ohne viel Beiwerk sind, auch hier, oft einfacher und besser zu beantworten, als angedeutete Fragen in einem blumig beschriebenen Sachverhalt.

Korrekt ist im Übrigen, dass die AV die Unterlagen entgegennimmt und an die ABH schickt. Diese prüft in ihrem Bereich, ob die Zuzugsvoraussetzungen zur Erteilung der AE vorliegen und schicht das Ergebnis zurück an die AV. Diese erteilt das Visum.
Die AV ist verwaltungsrechtlich Herrin des Verfahrens, die Zustimmung der ABH ist aber in diesem Fall (Nationales Visum) zwingend  erforderlich.

Der ganze Verwaltungsvorgang wirkt und ist vielleicht auch tatsächlich schleppend. Das ist unbefriedigend, das weiß ich aus eigener Erfahrung. Aber signifikant forcieren kann man nichts, solange nicht wirklich schuldhaft seitens der AV / ABH verzögert wird.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #34 - 28.02.2020 um 08:47:41
 
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
Die haben die Dokumente hier her geschickt, und uns gesagt, dass alles hier bearbeitet wird (und so scheint es ja auch zu sein). Wenn alles fertig ist, geht es zurück an die AV und die stempeln oder Kleben das Visa dann in die Reisepässe.


Soweit richtig, abr du hast den Anfang und das Ende der Sache vergessen.
Der Antrag wurde gestellt bei der AV, also bearbeitet sie das. Zur Bearbeitung gehöft, dass die AV die ABH beteiligt (behördenintern) ... und wenn die ABH für ihre Antwort an die AV noch was von Dir braucht, meldet sie sich bei Dir.
Aber es ist die AV, die den Antrag bearbeitet und am Ende das Visum gibt.

Wenn die ABH nichts von dir wollte, würde sie sch gar nicht bei Dir melden.

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
- "von Dritten"? Sie ist meine Ehefrau

trotzdem bist du Dritter, weil nicht du den Antrag gestellt hast.
Doch selbst deine Frau hat mit der ABH nichts am Hut, weil auch sie keinen Antrag bei der ABH gestellt hat (sondern bei der AV; die AV ist es, die die ABH anrufen sollte )

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
selbst bei der ABH anzurufen. 

warum zum Teulfe wollt Ihr immer bei der ABH anrufen. Wenn die ABH was will, meldet sie sich.

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
Ich bin ja auch Ansprechpartner für die ABH, und muss mit dieser zusammenarbeiten. 

Das ist richtig.
Aber das ist eine Einbahnstrasse, denn die ABH ist nicht Euer Ansprechpartner beim Thema Visum, sie wird es erst nach der Einreise.


MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
- Die Kids haben ein Anrecht auf ein Visum, wenn die Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Und wenn das der Fall ist, hat die Mutter die gleichen Vorraussetzungen wie ich jetzt habe; quasi keine.
Wenn du diesbezüglich genauere Informationen mit Quellenangaben hast, nehme ich die gerne.


FAslch, die Voraussetzungen sind anders.

Für deine Frau gilt §28 AufenthG (Ehefrau eines Deutschen)
Für ihre Kinder gilt §30 (Familiennachzug zu Ausländern)

Nur in §28 steht, dass der LU nicht gesichert sein muss
Zitat:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.


Das steht nicht in §29.
Folglich gilt bei §29 der Grundsätzliche §5

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html

Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
    der Lebensunterhalt gesichert ist,


(eben das gilt nicht bei §28, also für die Ehefrau eines Deutschen. ABer das gilt für die Kinder von Ausländern.)

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
- Ich verstehe den abfälligen Kommentar nicht,


und ich nicht den deinen ("Hohn"), auf den ich so geantwortet hatte.

T.P.2013 schrieb am 28.02.2020 um 03:12:06:
Falls es Probleme damit gibt, dass Du als Ansprechpartner der ABH gesehen wirst, reicht eine formlose Vollmacht Deiner Frau, dass Du ihre aufenthaltsrechtlichen Belange vertreten darfst.


T.P. hat da Recht, dass die Vollmacht nötig wäre, um die Belange Deiner Frau zu erledigen,
aber erst nach Einreise zu den Themen AE etc..
Hier geht ja die ABH auf dich zu.
Und hier würde die ABH auch deiner Frau nichts mitteilen müssen, da die ABH von der AV ins Spiel gebracht wurde, nicht von Euch. Es gibt keine Anträge von Euch an die ABH.

D.h., wenn die ABH "schläft", könnt Ihr gar nichts mit der ABH machen. Ihr könnt nur was gegen die AV machen (bis zur Untätigkeitsklage) und wenn dann der AV was von der ABH fehlt, macht die AV der ABH die Beine ... nicht Ihr. Das sollte die AV bereits von sich aus machen, damit es eben nicht zu einer Utätigkeitsklage gegen sie kommt.
(soviel zu "AV macht gar nichts")

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Antwort #35 - 28.02.2020 um 12:10:45
 

erne schrieb am 28.02.2020 um 08:47:41:
warum zum Teulfe wollt Ihr immer bei der ABH anrufen. Wenn die ABH was will, meldet sie sich.


Weil das für normalsterbliche die einzigst greifbare Quelle zu seien scheint. Die AV reagiert weder auf Anrufe, noch auf E-Mails. Und allgemein wird meine Frau dort ziemlich seltsam behandelt, fast so, als wäre sie "unerwünscht".



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Antwort #36 - 28.02.2020 um 12:11:56
 
Frage: gibt es eine Regelung, wie lange die AV sich Zeit nehmen darf, um ein Visa zu bearbeiten/zu genehmigen/abzulehnen?
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Antwort #37 - 28.02.2020 um 12:13:59
 
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
"von Dritten"? Sie ist meine Ehefrau ... 

Was glaubst Du, wie viele Ehepartner einander nicht zu 100% offenbaren.
Beginnend hinsichtlich ihrer Vorgeschichte, vermutlich nicht endend bei Gesundheitsfragen.

Zur Illustration:
Wir hatten mal eine gleichzeitige Ehegattenbefragung, bei der Ehemann auf die Frage "Haben Sie chronische Erkrankungen oder sind Sie in ständiger Behandlung?" antwortete "Ja, ich ... - aber davon weiß meine Ehefrau nichts."

(Keine Protestschreie bitte: Als ich der Ehefrau die analoge Frage stellte, habe ich extra nochmal darauf hingewiesen, dass sie nicht antworten müsse. Der Fragenkatalog kam nicht von uns.)


Daher: Habe ich keine Vollmacht des Antragstellers für seinen Ehepartner, gebe ich dem noch nicht mal Informationen über das Antragsdatum.
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Antwort #38 - 29.02.2020 um 21:38:44
 
MarcelLP schrieb am 28.02.2020 um 12:11:56:
Frage: gibt es eine Regelung, wie lange die AV sich Zeit nehmen darf, um ein Visa zu bearbeiten/zu genehmigen/abzulehnen?

Nein, die gibt es nicht.

Es gibt nur das Übliche in § 75 VwGO
Dort steht etwas von drei Monaten - aber eben nicht nur das. Man muss auch ringsherum lesen.
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Antwort #39 - 10.06.2021 um 12:42:31
 
Hallo zusammen,

meine Frau war von August 2020 bis demnächst.. hier bei mir. Leider ohne Kinder...

Nach langem Kampf hat sie einen Aufenthaltstitel bekommen, ein Jahr gültig.
Die Kinder hatten kein Visa bekommen, und mussten im Ausland bleiben, weil der Nachweise des LU fehlte.

Laut dem Beratungsservice für Migranten "Mbeon" der Diakonie, ist jetzt, wo meine Frau einen Aufenthaltstitel hat, der Nachweis von Wohnraum als auch die Verpflichtungserklärung NICHT verpflichtend. Hat mir diesbezüglich jemand genauere Infos bitte?

Ich gehe davon aus, dass jetzt §32 Aufenthaltsgesetz für die Kinder gilt, korrekt?

Danke für eure Hilfe, bleibt gesund!

PS: die ABH verlangt nach wie vor eine Verpflichtungserklärung
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Antwort #40 - 10.06.2021 um 15:59:54
 
Hallo,

bezüglich der Sicherung des LU und der Nichterfordernis einer VE wurde doch in diesem Thread schon geschrieben.
Das Geschriebene mit den dort formulierten erwünschten "genaueren Infos" gilt noch immer.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage: Ja, §32 AufenthG ist korrekt.

Gruß
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Antwort #41 - 16.06.2021 um 11:46:49
 
Guten Morgen...

ich hätte eine Frage zu:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/auf...

Unter dem Punkt: "Kann ich mein Kind nach Deutschland holen?"

Zitat:
Zitat:
"die Eltern bzw. das Elternteil zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und beide Eltern oder der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
"


Das oben genannte beißt sich extremst mit dem, was ich bisher erfahren durfte.
Woher soll der normalsterbliche Bürger dann noch wissen, was genau jetzt rechtens ist?
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Antwort #42 - 16.06.2021 um 23:07:29
 
MarcelLP schrieb am 16.06.2021 um 11:46:49:
Woher soll der normalsterbliche Bürger dann noch wissen, was genau jetzt rechtens ist? 

Wenn die Informationen auf irgendwelchen Internetseiten und die im Gesetz nicht übereinstimmen, dann gilt zweifellos das Gesetz und die davon abweichende Information der Internetseite ist für die Tonne.

Gerade auf den FAQ-Seiten des BMI habe ich schon mehrfach Informationen gefunden, die mit dem Gesetzestext oder dem Text einer BMI-Verordnung auf der BMI-Seite nicht so übereinstimmten, wie es wünschenswert wäre.

Das von Dir Zitierte, gerade der unterstrichene Teil, können nur dann als korrekt betrachtet werden, wenn man berücksichtigt, dass dieser Punkt der FAQ schlicht keine der üblichen Voraussetzungen für Familiennachzug berücksichtigt, sondern ausschließlich die speziell für Kindernachzug zu Ausländern relevanten Punkte darstellt.
Aber woher soll diese Einschränkung jemand wissen, der das Gesetz nicht kennt?  Lippen versiegelt
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Antwort #43 - 17.06.2021 um 02:28:52
 
Der Punkt ist:
Für das Stiefkind ist regelmäßig keine VE abzugeben. -> 32.0.5 der AVwV zum AufenthG.
Der LU muss regelmäßig gesichert sein.
(Falls die ABH, aus eigener Vollkommenheit entscheidend, die VE anstatt des gesicherten LU haben möchte, könnte man sich überlegen, darauf einzugehen. Das sollte aber so auch irgendwie verbindlich festgehalten sein).

Bei dauerhaft nicht gesichertem LU müsste sich Deine Frau zwischen Dir und ihren Kindern entscheiden, die Familie ist besonders geschützt nach GG - dies eröffnet möglicherweise weitere Möglichkeiten in der Einzelfallbetrachtung. Das durchzufechten, benötigt aber sicher einen langen Atem und anwaltlichen Beistand.

Dass Deine Frau nur eine AE für ein Jahr bekommen hat, ist eigentlich auch nicht korrekt.

Am Einfachsten wäre es tatsächlich, zumindest erst einmal auf irgendeine Weise die Sicherung des LU zu gewährleisten, falls möglich.
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Antwort #44 - 17.06.2021 um 11:20:19
 
T.P.2013 schrieb am 17.06.2021 um 02:28:52:
Dass Deine Frau nur eine AE für ein Jahr bekommen hat, ist eigentlich auch nicht korrekt.


Da krieg ich ja gleich schon wieder Puls .... wieso erfährt man sowas nicht von der ABH...  Lippen versiegelt

Könntest du das bitte etwas näher erläutern? Ich dachte eigentlich, dass ein (erster) Aufenthaltstitel für 1 Jahr normal ist.
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