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Familienzusammenführung und Kinder nach DE bekommen... (Gelesen: 13.508 mal)
Bexx
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 04.09.2019 um 07:01:12
 
Hallo,

Vielleicht kann der Themenstarter mal einen Überblick über seine finanzielle Situation geben. Meine Frau hat ihre 2 Kinder mitbringen dürfen. Ich arbeite unbefristet und verdiene etwa 1850 Euro im Schnitt. Wir wohnen mietfrei in meinem Elternhaus zusammen mit meiner Mutter und zahlen eine Nebenkostenbeteiligung von 150 Euro (per Vertrag geregelt)
Den Vertrag habe ich zusammen mit meinen Arbeitsvertrag und den letzten 3 Gehaltsabrechnungen bei der ABH eingereicht und der LU wurde als gesichert angesehen.

Man kann sich das auch ungefähr mit einem Hartz 4 Rechner im Internet ausrechnen. Alle seine Daten eingeben, auch die Kinder wegen dem Kindergeld und wenn rauskommt, daß man keinen Anspruch auf Leistungen hat = LU gesichert.

Gruß Bexx
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Petersburger
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Antwort #16 - 04.09.2019 um 09:22:28
 
Bexx schrieb am 04.09.2019 um 07:01:12:
Vielleicht kann der Themenstarter mal einen Überblick über seine finanzielle Situation geben. 

Reicht es nicht völlig, wenn er das der ABH gegenüber tut?  Smiley
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MarcelLP
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Antwort #17 - 04.09.2019 um 10:23:50
 
Moin,
uff, viele echt gute Informationen, vielen Dank euch!
Das muss ich erstmal alles verarbeiten und versuchen zu verstehen  Zwinkernd

Verständnisfrage: Wenn laut Petersburger eine "einfache Sicherung des LU" ausreichen würde, wie erkläre ich das sowohl der deutschen Botschaft in Chile, als auch der Ausländerbehörde vor Ort?
Denn beide verlangen für die Beantragung des Visum die Verpflichtungserklärung von mir.
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AkKap
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Antwort #18 - 04.09.2019 um 10:33:30
 
Petersburger hat dir zwar den Text aus der AVwV  geschickt, allerdings fehlt dann der § aus dem SGB II auf den das ganze verweist. Dort heißt es:

§ 9 Abs. 2 Satz 2 Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.

Man geht mE hier davon aus, dass der Lebensunterhalt durch den Stammberechtigten gesichert wird. Dass in solchen Fällen keine VE gefordert wird ist ja verständlich. Erst im Satz 3 des § geht es dann um den Bezug von Leistungen. Auf den wird aber nicht verwiesen.

Dass die VE für die Kinder in diesem Fall von irgendwelchen Personen mit genügend Einkommen verlangt wird ist für mich verständlich. Der Behörde ist es ja egal wer nachher für die Kinder zahlt, Hauptsache es liegt eine VE vor.
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Petersburger
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Antwort #19 - 04.09.2019 um 11:07:22
 
AkKap schrieb am 04.09.2019 um 10:33:30:
Dass die VE für die Kinder in diesem Fall von irgendwelchen Personen mit genügend Einkommen verlangt wird ist für mich verständlich.

Es ist aber irrelevant, was für wen verständlich ist.

Wird wie im vorliegenden Fall - man lese den Startbeitrag - eine VE von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gefordert, dann ist diese Forderung unzulässig.
Unzulässig, weil damit "durch die Hintertür", nämlich durch die örtlichen Berechnungsvorschriften für die erforderliche Bonität deutlich höhere Beträge "gefordert" werden als durch allein relevanten § 5 AufenthG.
Eine VE ohne positive Bonitätsbescheinigung ist dagegen für das Visumverfahren unbeachtlich.

MarcelLP schrieb am 04.09.2019 um 10:23:50:
Verständnisfrage: Wenn laut Petersburger eine "einfache Sicherung des LU" ausreichen würde, wie erkläre ich das sowohl der deutschen Botschaft in Chile, als auch der Ausländerbehörde vor Ort?

Indem Du auf die AVwV zum AufenthG verweist und die Abgabe einer nicht erforderlichen VE ablehnst.
Wenn Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden werdet, liegt der in der AVwV genannte Regelfall vor und diese Vorschrift verneint die Forderung nach einer VE auf eine für die Behörde verbindliche Weise.
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AkKap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 04.09.2019 um 11:56:39
 
Fakt ist, der LU muss gesichert sein.

Wenn nach Abzug deiner Ausgaben (Miete usw.) und Abschläge gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II  von deinem Einkommen, zzgl. Kindergeld, ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen würde, musst du die Sicherung des LU auf anderem Wege nachweisen. D.h. Abgabe einer VE.

Wenn kein Anspruch besteht und die Behörde trotzdem auf die VE bestehen, Antrag abgeben, Ablehnung abwarten, remonstrieren.
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blubb


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Antwort #21 - 04.09.2019 um 16:26:55
 
MarcelLP schrieb am 04.09.2019 um 10:23:50:
Verständnisfrage: Wenn laut Petersburger eine "einfache Sicherung des LU" ausreichen würde, wie erkläre ich das sowohl der deutschen Botschaft in Chile, als auch der Ausländerbehörde vor Ort?


Am besten, indem Du schriftlich einen freundlichen, aber klaren Dreizeiler formulierst, in dem Du auf die Nichterforderlichkeit einer VE hinweist und darum bittest, dass die ABH ihre "offenbar auf einem Missverständnis" beruhende Forderung danach nicht weiter aufrecht erhält.
Gleichzeitig bietest Du an, die erforderliche Sicherung des LU gerne durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
Das mit Angabe der oben bereits durch Petersburger genannten Rechtsquelle (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 32.0.5)
mit Teilzitat:
"Der Nachzug findet nicht zu dem Stiefelternteil, sondern dem leiblichen Elternteil aufgrund von dessen Aufenthaltsrecht statt. Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nichterforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht zu befürchten.".

Voraussetzung ist, dass der LU Deiner Stiefkinder gesichert werden kann.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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Antwort #22 - 04.09.2019 um 18:04:49
 
T.P.2013 schrieb am 04.09.2019 um 16:26:55:
Gleichzeitig bietest Du an, die erforderliche Sicherung des LU gerne durch entsprechende Unterlagen zu belegen.


Klar sollte aber auch sein, dass du genügend Einkommen haben musst. Dazu keine weiteren Unterhaltszahlungen (EXfrau, Kinder, Eltern) und auch keine größeren Kredite!
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MarcelLP
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Antwort #23 - 16.01.2020 um 21:12:48
 
Hallo zusammen,

ich möchte euch kurz über den aktuellen Status informieren.

Wir sind mittlerweile seit Ende 2019 verheiratet!  Smiley

Die Anträge für die Visa wurden am Mitte November eingereicht. Mitte Dezember teilte uns die Botschaft mit, dass die Dokumente in Deutschland bearbeitet werden. Die Ausländerbehörde hatte aber noch keine Dokumente erhalten (wieso zum Teufel macht man so etwas heute nicht digital??), und bat mich, im Januar noch einmal anzurufen.

Heute habe ich bei der Ausländerbehörde angerufen, immer noch keine Dokumente. Die Mitarbeiterin sagte mir, dass sie lediglich sehen kann, dass Visaanträge gestellt wurden, ihr würden aber die Dokumente fehlen.

Daraufhin habe ich mich bei der Botschaft gemeldet, Zitat:
Zitat:
"die Visa Unterlagen Ihrer Frau haben heute per Mail an die Ausländerbehörde geschickt. Diese haben wir aus Versehen noch nicht versandt.

Wir danken Ihnen, dass Sie uns dafür aufmerksam haben.

Die Visaanträge der beiden Kinder Ihrer Frau können wir noch nicht versenden, da eine Verpflichtungserklärung von Ihnen als Stiefvater noch fehlt.

Ihre Frau hat diese VE bis heute nocht nicht geschickt."


ok ....

Wenn das alles so stimmt, dann sollten die Dokumente ja in ein paar Tagen in Deutschland eintreffen. Ich habe mir der Dame von der Ausländerbehörde vereinbart, dass wir dann einen Termin machen.

Bezüglich der Verpflichtungserklärung, zu der es augenscheinlich keinerlei Rechtsgrundlage gibt, welche mich verpflichten würde diese zu tätigen, hat die Dame der Ausländerbehörde gesagt, dass wir dann in einem Gespräch darüber reden werden sobald die Dokumente angekommen sind. (Die Dokumente der Kinder werden ja jetzt angeblich nicht von der Botschaft mitverschickt, wegen fehlender Verpflichtungserklärung....)

Könnte jemand so freundlich sein, und mir GENAU erklären, wie ich mit der Ausländerbehörde umzugehen habe? Gerne bin ich auch bereit mit jemandem zu telefonieren, um alles ein wenig besser besprechen zu können.

Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen.

LG,
MarcelLP
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Antwort #24 - 16.01.2020 um 22:39:30
 
Ich dachte wir wären uns hier einig gewesen, dass eine VE nicht notwendig ist wenn der LU für alle 4 Personen gesichert ist. Und dass sie nötig ist wenn der LU nicht gesichert ist. Nur bis heute hat sich der TE nicht geäußert ob denn der LU durch sein Einkommen nun tatsächlich komplett gesichert ist. Wie soll man mit diesen Informationen denn da etwas raten, wie mit der ABH gesprochen werden soll? Auf die Gesetze und Vorschriften wurde doch in diesem Thread schon hingewiesen. Es wurde alles zitiert. Einfach ausdrucken und mitnehmen, dann kann man im Gespräch auch darauf verweisen.
Hast Du MarcelTP mal mit einem HartzIV-Rechner durchgerechnet ob in Eurer Konstellation theoretisch Anspruch auf HartzIV bestehen würde?
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Antwort #25 - 17.01.2020 um 05:45:50
 
lottchen schrieb am 16.01.2020 um 22:39:30:
Nur bis heute hat sich der TE nicht geäußert ob denn der LU durch sein Einkommen nun tatsächlich komplett gesichert ist.

Warum sollte er auch, ist doch absolut gleichgültig:
Kann er selbst den LU sichern, ist die Forderung nach Abgabe einer VE durch ihn entsprechend AVwV unzulässig, kann er ihn nicht sichern, ist die Forderung schlicht sinnlos.

Und hier muss er schon gar nichts dazu sagen.
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Antwort #26 - 17.01.2020 um 10:58:14
 
MarcelLP schrieb am 16.01.2020 um 21:12:48:
Könnte jemand so freundlich sein, und mir GENAU erklären, wie ich mit der Ausländerbehörde umzugehen habe?

Freundlich  Zwinkernd

Das Sachliche hängt ja auch davon ab, wie die ABH selbst zu dieser Frage steht.
Vielleicht musst Du ja gar keine offenen Türen einrennen.

Ich an Deiner Stelle nähme alle (!) Unterlagen zu den Kindern, die auch im Visumvorgang liegen, in Kopie mit zum Termin in der ABH.
Falls Du sie nicht hast, lass Dir lesbare Scans schicken.


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Antwort #27 - 17.01.2020 um 11:23:22
 
lottchen schrieb am 16.01.2020 um 22:39:30:
Ich dachte wir wären uns hier einig gewesen, dass eine VE nicht notwendig ist wenn der LU für alle 4 Personen gesichert ist. Und dass sie nötig ist wenn der LU nicht gesichert ist. Nur bis heute hat sich der TE nicht geäußert ob denn der LU durch sein Einkommen nun tatsächlich komplett gesichert ist. Wie soll man mit diesen Informationen denn da etwas raten, wie mit der ABH gesprochen werden soll? Auf die Gesetze und Vorschriften wurde doch in diesem Thread schon hingewiesen. Es wurde alles zitiert. Einfach ausdrucken und mitnehmen, dann kann man im Gespräch auch darauf verweisen.
Hast Du MarcelTP mal mit einem HartzIV-Rechner durchgerechnet ob in Eurer Konstellation theoretisch Anspruch auf HartzIV bestehen würde? 


Entschuldige bitte, dass ich durch die ganzen § und Abkürzungen und etwas verwirrt bin. Nicht jeder spricht "Beamtendeutsch".

Dennoch danke für deinen Beitrag.
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Antwort #28 - 17.01.2020 um 11:30:02
 
Die hier verwendeten Abkürzungen sind alle Links. Stellt man den Mauszeiger darauf, kommt die Langform (beispielsweise "Lebensunterhalt" bei "LU"), beim Klick landet man in den FAQ mit dem konkreten Stichwort.

Man muss das halt nur nutzen Zwinkernd
(Ich schreibe 10 Finger blind und schnell - aber auch ich kürze lange Wörter hier lieber ab.)
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Antwort #29 - 17.01.2020 um 11:31:23
 
Petersburger schrieb am 17.01.2020 um 10:58:14:
Freundlich  Zwinkernd

Das Sachliche hängt ja auch davon ab, wie die ABH selbst zu dieser Frage steht.
Vielleicht musst Du ja gar keine offenen Türen einrennen.

Ich an Deiner Stelle nähme alle (!) Unterlagen zu den Kindern, die auch im Visumvorgang liegen, in Kopie mit zum Termin in der ABH.
Falls Du sie nicht hast, lass Dir lesbare Scans schicken.




Danke dir, ich werde sehen was sich machen lässt. Derzeit weigert sich die Botschaft noch, die Dokumente der Kinder nach Deutschland zu schicken, weil der Botschaft keine VE vorliegt...

Natürlich kann ich Scans aller bei der Botschaft eingereichten Dokumente besorgen. Ich werde euch darüber berichten, wie es mit der Ausländerbehörde und allem weiter geht.
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