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Entscheidung über StAng erforderlich? (Gelesen: 1.425 mal)
Kulturtraeger
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28.08.2019 um 17:44:30
 
Hallo, wir sind beide Ausländer, 10 jahre in Deu, besitzen NE. Unser Sohn wird 16 in Dezember 2019 und hat AE bis Dezember 2019. Wird er bei der Verlängerung in Dezember über Bürgerschaft entscheiden müssen? Oder wird ihm jetzt AE weiter verlängert? Viele Grüße, Roman
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erne
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Antwort #1 - 28.08.2019 um 18:24:27
 
Kulturtraeger schrieb am 28.08.2019 um 17:44:30:
Wird er bei der Verlängerung in Dezember über Bürgerschaft entscheiden müssen?


nein, wird er nicht "müssen".
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt er eine ein Verlängerung der AE oder eine NE.

(im übrigen ist deine Frage ein eigener Thread)
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Kulturtraeger
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Antwort #2 - 29.08.2019 um 09:58:14
 
Danke. Aber "können"? Oder erst ab Volljährigkeit darf er eingebürgert werden? (vorausgewsetzt beide Eltern sind noch nicht eingebürgert)
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Saxonicus
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Antwort #3 - 29.08.2019 um 10:16:39
 
Kulturtraeger schrieb am 29.08.2019 um 09:58:14:
Oder erst ab Volljährigkeit darf er eingebürgert werden? 

Nein, die Möglichkeit der Einbürgerung besteht ab dem 16.Lebensjahr. Die Staatsangehörigkeit der Eltern spielt dabei keine Rolle.

Guckst Du hier:
http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Einbuergerung/InDeutschland/indeutschland-node....

Bei der Einbürgerungsbehörde der Kommune sollte man sich vorab kostenfrei und umfassend über die Gegebenheiten beraten lassen.
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Newman
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Antwort #4 - 29.08.2019 um 10:17:16
 
Er kann auch als Minderjähriger (ohne Eltern) eingebürgert werden, muss natürlich die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Schwierig ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Etliche Staaten erlauben diese nicht, wenn die Eltern Staatsangehörige bleiben und nur das Kind/der Minderjährige entlassen werden soll. Wenn der Jugendliche vor Erreichen der Volljährigkeit nicht entlassen werden kann, wird die Einbürgerungsbehörde möglicherweise sagen, er muss mit der Einbürgerung bis zur Volljährigkeit warten. Am besten, Ihr lasst Euch vor Ort bei der Einbürgerungsbehörde beraten.
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Antwort #5 - 29.08.2019 um 13:32:33
 
Newman schrieb am 29.08.2019 um 10:17:16:
Wenn der Jugendliche vor Erreichen der Volljährigkeit nicht entlassen werden kann, wird die Einbürgerungsbehörde möglicherweise sagen, er muss mit der Einbürgerung bis zur Volljährigkeit warten. Am besten, Ihr lasst Euch vor Ort bei der Einbürgerungsbehörde beraten. 


Das ist möglich.
Ebenso möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlicher, ist es allerdings, dass unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird mit der Auflage, sich mit Erreichen der Volljährigkeit ausbürgern zu lassen.
So handhabt es meine ABH z.B. mit Minderjährigen kenianischer StAng, deren Entlassung erst mit Volljährigkeit möglich ist.
Über diesen Umstand stellen dann die ausl. Konsulate i.d.R. eine Bescheinigung aus.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Newman
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Antwort #6 - 29.08.2019 um 14:27:15
 
T.P.2013 schrieb am 29.08.2019 um 13:32:33:
Ebenso möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlicher, ist es allerdings, dass unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird mit der Auflage, sich mit Erreichen der Volljährigkeit ausbürgern zu lassen.


Ja, diese Möglichkeit besteht auch. Bei älteren Kindern bzw. Jugendlichen neigen wir aber eher dazu, diese bis zur Volljährigkeit warten zu lassen.
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