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FZF ohne Mithilfe möglich? (Gelesen: 2.751 mal)
Hornorata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.08.2019 um 01:28:48
 
Hallo
Kann ein Ägypter, der in Deutschland 3 deutsche Kinder und auch das Sorgerecht für diese Kinder hat, ein Visum zur Familienzusammenführung bekommen, wenn die Kindsmutter, bei der die Kinder leben, damit nicht einverstanden ist und ihm auch keinerlei Dokumente hierfür zukommen lässt?
Er hat die Geburtsurkunden der Kinder, in denen er auch drin steht. Muss er nicht eine Meldeadresse haben, die er bei der Beantragung angibt? Und muss die Kindsmutter mitwirken?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 22.08.2019 um 02:06:41
 
Hornorata schrieb am 22.08.2019 um 01:28:48:
Kann ein Ägypter, der in Deutschland 3 deutsche Kinder und auch das Sorgerecht für diese Kinder hat, ein Visum zur Familienzusammenführung bekommen, wenn die Kindsmutter, bei der die Kinder leben, damit nicht einverstanden ist und ihm auch keinerlei Dokumente hierfür zukommen lässt? 

mMn ja, weil
die Kindesmutter ihm das Sorgerecht überlassen hat bzw. mit ihm das Sorgerecht teilt (was sie bei unehelichen Geburten nicht hätte tun müssen).

Zitat aus § 28 Familiennachzug zu Deutschen http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65962.htm

(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
...
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen...


Er braucht noch nicht mal die Sicherung des Lebensunterhalts LU nachweisen
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Hornorata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.08.2019 um 02:38:40
 
Sie waren verheiratet und deswegen hat er das Sorgerecht für die Kinder.

Okay, also würde ihm höchstwahrscheinlich ein Visum erteilt werden.
Wie funktioniert das denn mit den benötigten Unterlagen, die er zur Beantragung abgeben muss? Zum Beispiel wird eine Meldebescheinigung der Kinder verlangt. Da kommt er ohne ihre Hilfe bestimmt nicht ran von Ägypten aus?
Und kann er eine beliebige Adresse angeben, wo er dann wohnen wird? Beispielsweise bei einem Freund. Der müsste dann bestätigen, dass er bei ihm wohnen darf?
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Antwort #3 - 22.08.2019 um 05:43:53
 
Das ist möglich und kam in meiner eigenen Praxis auch schon vor.

Allgemeine Rezepte wird es dafür aber nicht geben können, weil das zu sehr vom individuellen Einzelfall abhängt.
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Antwort #4 - 22.08.2019 um 11:07:21
 
Okay, dann weiß ich jetzt, dass das möglich ist. Danke

Gibt es denn Regelungen für solche Fälle, in denen der Vater weder an die von der Botschaft geforderte Meldebestätigung noch an die Adresse der Kinder kommt?
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Antwort #5 - 22.08.2019 um 12:37:59
 
Wenn der Vater nicht weiß wo sich seine Kinder aufhalten kann er auch sein Sorgerecht nicht wahrnehmen selbst wenn er in D ist. Meiner Meinung nach müsste das auch Auswirkungen auf die Visumserteilungserteilung haben. Denn allein nur weil er Vater deutscher Kinder ist ergibt sich kein Aufenthaltsrecht in D. Er muss schon sein Sorgerecht wahrnehmen. Was wäre denn wenn die Mutter mit den Kindern im Ausland leben würde? Warum sollte er dann ein Visum für D und eine AE in D bekommen?

Wie/ob man die Mutter zwingen kann da mitzuwirken weiß ich nicht.

Hat er eine alte Adresse der Kinder/Mutter? Dann könnte er bei dem dafür zuständigen Einwohnermeldeamt nachfragen nach der aktuellen Adresse. Ein berechtigtes Interesse für die Nachfrage hat er ja. Das muss er allerdings bezahlen. Hat er jemanden in D, der das für ihn (mit Vollmacht) erledigen könnte?
Wie alt sind die Kinder, wie lange hat er sie nicht gesehen?
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Antwort #6 - 22.08.2019 um 19:34:52
 
lottchen schrieb am 22.08.2019 um 12:37:59:
Was wäre denn wenn die Mutter mit den Kindern im Ausland leben würde?

Ganz klar, dann gäbs KEIN nationales FZF-Visum, denn Vorausetzung dafür ist immer, daß die Bezugsperson, zu der zugezogen wird, nachweislich in Deutschland lebt, logo ?

Zitat aus: § 28 Familiennachzug zu Deutschen -> http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65962.htm
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Deshalb wird ja auch diese Meldebestätigung zum FzF-Visum-Antrag gefordert.
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« Zuletzt geändert: 22.08.2019 um 19:48:32 von HeFi »  
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Antwort #7 - 23.08.2019 um 09:50:47
 
Wenn die Meldebestätigung nicht zu erlangen ist, z.B. weil die Kindesmutter das verweigert, kann das nicht dazu führen, dass kein Antrag gestellt werden kann.

Die für den Wohnort der Kinder zuständige ABH kann deren Anmeldung über das örtliche Melderegister prüfen. Mit deutlich weniger Aufwand als ein Drittstaater aus dem Ausland.

Und schlußendlich ist eine bloße Meldebescheinigung auch kein Beweis für einen tatsächlichen Wohnort in Deutschland, sondern bestenfalls ein Indiz. Wer sich bei Fortzug ins Ausland nicht abmeldet, behält nicht allein durch diesen Verstoß gegen das BMG einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.
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Antwort #8 - 23.08.2019 um 10:09:04
 
Petersburger schrieb am 23.08.2019 um 09:50:47:
Die für den Wohnort der Kinder zuständige ABH kann deren Anmeldung über das örtliche Melderegister prüfen.


Und wenn man als Antragsteller den Wohnort nicht kennt? Wenn ich mein Sorgerecht für die Kinder wahrnehmen will muss ich ja zumindest halbwegs in deren Nähe ziehen und mir dort eine erste Anlaufstelle / Unterkunft suchen. Und für den Visumsantrag brauche ich doch eine erste Adresse damit überhaupt klar ist, welche ABH zuständig ist. 
 
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Antwort #9 - 23.08.2019 um 11:35:04
 
lottchen schrieb am 23.08.2019 um 10:09:04:
Und wenn man als Antragsteller den Wohnort nicht kennt?

War das die Frage des TS?
Oder hat das sonst mit der ursprünglichen Fragestellung zu tun?

Wäre es nicht besser, wir würden uns auf diese Fragestellung beschränken?
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Antwort #10 - 23.08.2019 um 12:24:51
 
Hornorata schrieb am 22.08.2019 um 11:07:21:
Gibt es denn Regelungen für solche Fälle, in denen der Vater weder an die von der Botschaft geforderte Meldebestätigung noch an die Adresse der Kinder kommt?


Wo bitte frage ich hier am Thema vorbei? Der Vater weiß nicht, wo die Kinder sind. Ob er nur die Straße nicht weiß oder den Ort oder das Bundesland steht hier nicht.
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Antwort #11 - 23.08.2019 um 16:00:15
 
Petersburger schrieb am 23.08.2019 um 09:50:47:
Und schlußendlich ist eine bloße Meldebescheinigung auch kein Beweis für einen tatsächlichen Wohnort in Deutschland, sondern bestenfalls ein Indiz


Was wäre stattdessen ein Beweis für einen tatsächlichen Wohnort in Deutschland ?

Die Beweislast liegt bei Antragsteller ---> § 82 Mitwirkung des Ausländers
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« Zuletzt geändert: 23.08.2019 um 16:16:56 von HeFi »  
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Antwort #12 - 23.08.2019 um 16:13:02
 
lottchen schrieb am 23.08.2019 um 12:24:51:
Ob er nur die Straße nicht weiß oder den Ort oder das Bundesland steht hier nicht.

Ich weiß nicht, wie das bei Dir ist, aber für mich Adresse und Wohnort nicht synonym. Und ich vertraue bis zu hinreichenden Gründen für das Gegenteil darauf, dass mein Gegenüber - hier der TS - mit einem bestimmten Wort genau das meint, was er sagt.

Hornorata vermittelte mir in den 120+ Beiträgen bisher nicht das Gefühl eines sprachlich Ungenauen oder Verwirrten.

HeFi schrieb am 23.08.2019 um 16:00:15:
Was wäre stattdessen ein Beweis für einen tatsächlichen Wohnort in Deutschland ?

Bei Kindern z.B. eine Bestätigung des Kindergartens oder der Schule über regelmäßiges Erscheinen dort.
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