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Schengen-Visa in Aufenthaltserlaubnis wechseln (Gelesen: 1.406 mal)
lutde
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i4a rocks!


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15.08.2019 um 17:14:51
 
Hallo,
Als Unternehmer habe ich eine Mitarbeiterin aus China für meine Firma als (nach  § 39 AufenthG) Leitende Angestellte und Spezialiste eingestellt, die aber von der  Botschaft in Peking bei der Beantragung eines Arbeitsvisums abgelehnt wurde. Der Grund: das Geschäft meines Unternehmens ist nicht gut, obwohl ich bereits Vorabstimmung des Arbeitsamtes erhalten habe.  Nun möchte ich fragen, ob ich für meine zukünftigen Mitarbeiterin ein Schengen-Visum für Geschäftsbesuch beantragen soll. Nachdem sie in Deutschland angekommen ist, beantragte ich ein neues Aufenthaltserlaubnis für sie als Arbeitgeber und kann alle notwendigen Dokumente wie Arbeitsverträge, Gehaltszahlungen usw. vorlegen. Also, ist das möglich, dass eine Schengenvisum in Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wechseln in Bezug auf Arbeit? Vielen Dank im Voraus! Lu
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Antwort #1 - 15.08.2019 um 21:52:12
 
lutde schrieb am 15.08.2019 um 17:14:51:
Also, ist das möglich, dass eine Schengenvisum in Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wechseln in Bezug auf Arbeit?

mMn NEIN
Sie muss mit dem richtigen Visum einreisen.
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knuffel-de  
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Antwort #2 - 16.08.2019 um 00:16:38
 
HeFi schrieb am 15.08.2019 um 21:52:12:
mMn NEIN

Definitiv nein.

Lektüre:
§ 6 Abs. 3 AufenthG
Versicherungen des Antragstellers im Schengen-Visumantrag i.V.m. den dazugehörigen Belehrungen nach §§ 53+54 AufenthG.
§ 95 Abs. 2 Zi 2. AufenthG
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lutde
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Antwort #3 - 19.08.2019 um 10:46:59
 
Vielen Dank!
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Antwort #4 - 28.08.2019 um 22:50:07
 
Wenn sie studiert hat, dann gilt:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migra...

Zitat:
Aufgrund dieses Anspruches sind für die Frage, ob nach einer visumfreien Einreise
oder einer Einreise mit einem Schengen-Visum die Blaue Karte EU im Inland erteilt
werden kann, wenn der Ausländer erst nach der Einreise einen Arbeitsplatz findet,
der die Erteilung der Blauen Karte EU ermöglicht, auch die Voraussetzung von § 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. In Verbindung
mit § 39 Nummer 3 AufenthV sowie § 18c AufenthG sind damit folgende drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 29.08.2019 um 07:01:08
 
@Aras
Ein seltsames Zitat.

Erstens unvollständig, weil man ohne Weiterklicken nicht weiß, was Du damit sagen willst.

Zweitens zeigt der zitierte Text, dass der Rest für den Fall offenbar unbedeutend ist, denn der Arbeitsplatz wurde nicht erst nach der Einreise gefunden.
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