lottchen schrieb am 14.08.2019 um 09:15:16:die Ehefrau und den Eingeladenen zu versorgen. Eheleute sind einander schließlich unterhaltspflichtig. Falls es Kinder gäbe müssten diese auch berücksichtigt werden.
das alles wird im Vordruck für die
VE abgefragt, entweder als im Haushalt lebende Personen oder als Betrag, der für Unterhaltszahlungen aufgewendet wird,
Die getrennt lebende Ehefrau soll ja wohl auch nicht als Verpflichtende herhalten, von daher macht es keinen Sinn, dass sie unterschreiben muss.
Da hat sich einer etwas ausgedacht ... womöglich mit dem Halbwissen, dass bei größeren Ausgaben beide Ehepartner (sofern in der Gütergemeinschaft lebend) diese finanziellen Aufwände tragen wollen .. und ist dabei übers Ziel hinaus geschossen.
Denn: wenn man keine Gütertrennung vereinbart hat, heisst das noch lange nicht, dass man in Gütergemeinschaft lebt.
Beim dann üblicheren Fall der Zugewinngemeinschaft ist das Vermögen beider Ehegatten getrennt, da hat die Ehefrau nichts mitzubestimmen, wenn der Mann das nicht will (und umgekehrt).