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VE Beantragung ,Unterschrift von Ehepartner notwendig ? (Gelesen: 2.055 mal)
uwe1122
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13.08.2019 um 22:08:43
 
Ein von seiner Ehefrau getrennt Lebender deutscher möchte eine VE für eine Bekannte aus einem Drittstaat abgeben.

Bei seiner ABH wird diese ihm verwehrt Aufgrund:

"Sofern der Verpflichtungsgeber verheiratet ist und keine Gütertrennung vereinbart ist, muss auch der jeweilige Ehegatte die Verpflichtungserklärung mit unterschreiben."

Sein eigenes Gehalt ist ausreichend für die Erteilung einer VE

Ist das so rechtens,und wo könnte man das evtl. nachlesen.

Gruß
Uwe


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blubb


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Antwort #1 - 14.08.2019 um 01:00:55
 
Halte ich, aus dem Bauch heraus, nicht für rechtmäßig, sofern das nachgewiesene Einkommen anteilig für den VE-Geber ausreichend wäre.

Denn man könnte ja verheiratet sein, aber getrennt lebend im Rosenkrieg - und die Ehefrau verweigert prinzipiell jede Mitwirkung. Oder lebt mit einem Guru auf einem Südseeatoll...

Aber wie gesagt - erst einmal nur Bauchgefühl.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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Antwort #2 - 14.08.2019 um 07:54:39
 
Hat die Ehefrau alleine auch genügend Einkommen oder wäre sie im Notfall auf Sozialleistungen angewiesen?
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lottchen
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Antwort #3 - 14.08.2019 um 09:15:16
 
Meiner Meinung nach müsste das Einkommen ausreichen, um den VE-Geber selbst, die Ehefrau und den Eingeladenen zu versorgen. Eheleute sind einander schließlich unterhaltspflichtig. Falls es Kinder gäbe müssten diese auch berücksichtigt werden. Und ob die Frau sich selber versorgen kann kann ja niemand wissen wenn sie hier total außen vor bleibt.
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erne
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Antwort #4 - 15.08.2019 um 03:46:29
 
lottchen schrieb am 14.08.2019 um 09:15:16:
die Ehefrau und den Eingeladenen zu versorgen. Eheleute sind einander schließlich unterhaltspflichtig. Falls es Kinder gäbe müssten diese auch berücksichtigt werden.


das alles wird im Vordruck für die VE abgefragt, entweder als im Haushalt lebende Personen oder als Betrag, der für Unterhaltszahlungen aufgewendet wird,

Die getrennt lebende Ehefrau soll ja wohl auch nicht als Verpflichtende herhalten, von daher macht es keinen Sinn, dass sie unterschreiben muss.
Da hat sich einer etwas ausgedacht ... womöglich mit dem Halbwissen, dass bei größeren Ausgaben beide Ehepartner (sofern in der Gütergemeinschaft lebend) diese finanziellen Aufwände tragen wollen .. und ist dabei übers Ziel hinaus geschossen.
Denn: wenn man keine Gütertrennung vereinbart hat, heisst das noch lange nicht, dass man in Gütergemeinschaft lebt.
Beim dann üblicheren Fall der Zugewinngemeinschaft ist das Vermögen beider Ehegatten getrennt, da hat die Ehefrau nichts mitzubestimmen, wenn der Mann das nicht will (und umgekehrt).

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uwe1122
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Antwort #5 - 17.08.2019 um 12:58:39
 
deerhunter schrieb am 14.08.2019 um 07:54:39:
Hat die Ehefrau alleine auch genügend Einkommen


Das hat sie

erne schrieb am 15.08.2019 um 03:46:29:
Da hat sich einer etwas ausgedacht 


Der Passus ist auf der HP der ABH Coburg nachzulesen.


https://www.landkreis-coburg.de/606-0-VerprflichtungserklaerungBesuchseinladunge...

Sein Einkommen liegt überdem was er nachweisen muß, auch wenn es eine unterhaltspflichtige Person gäbe.

Er und seine von ihm getrennt lebende Frau machen nun einen Ehevertrag beim Notar.
Der Ehevertrag sollte somit das Problem mit der Ausländerbehörde lösen,meinte er.

Gruß

Uwe





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Antwort #6 - 17.08.2019 um 14:08:54
 
uwe1122 schrieb am 17.08.2019 um 12:58:39:
Er und seine von ihm getrennt lebende Frau machen nun einen Ehevertrag beim Notar.
Der Ehevertrag sollte somit das Problem mit der Ausländerbehörde lösen,meinte er.

Ein Ehevertrag ist nicht verkehrt aber hier mMn unnötig.
Niemand ist verpfichtet, offensichtliche Irrtümer der ABH durch eigene Vertragskonstruktionen auszugleichen.
Auf der og HP der ABH gibts noch weitere Ungereimtheiten, zB Zitat:
"muss eine im Landkreis gemeldete Person für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Besuchers aufkommen"
Der Wohnsitz des Verpflichtungsgebers spielt mMn keine Rolle, aber das als "Garantie" eingesetzte Vermögen des Verpflichtungsgebers muss mW in Deutschland verfügbar sein, sodass die ABH im Bedarfsfalle rechtlich darauf zurückgreifen kann.
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Antwort #7 - 17.08.2019 um 14:52:41
 
Was soll denn in dem Ehevertrag stehen? Dass er ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist? Was soll das bringen? Wenn sie dadurch auf Sozialleistungen angewiesen wäre ist so eine Vereinbarung eh nicht gültig. Das Problem mit der VE wird dadurch m.M. nach nicht gelöst.
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erne
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Antwort #8 - 26.08.2019 um 22:56:39
 
uwe1122 schrieb am 17.08.2019 um 12:58:39:
Der Passus ist auf der HP der ABH Coburg nachzulesen.


und den hat sich eben einer ausgedacht ... die Forderung ist druch nichts belegt.
Da kann man genauso gut in einem offiziellen Papier fordern, dass ein Antrag nur gestellt werden kann, wenn man rote Socken trägt.

Unsinn ist es und Unsinn bleibt es
ausgedacht eben,
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