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Niederlassungserlaubnis - ab wann? (Gelesen: 8.763 mal)
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Antwort #15 - 07.06.2020 um 12:15:38
 
NeXs schrieb am 07.06.2020 um 12:04:10:
nachzufragen ob die 5 Jahre streng genommen erfüllt werden müssen


nun ja, das Gesetz fordert 5 Jahre und nicht einen Tag weniger.
also ja: muss erfüllt weren.

Aber red doch mal mit der ABH, die wollen sich ja auch nicht unnötig Arbeit machen und dann nöchstes Mal einen neuen Antrag von Dir auf die NE bearbeiten.
Frag mal, ob das so funktionieren würde:
Du stellst *rechtzeitig* einen Antrag auf NE, bekommst eine Fiktionsbescheinigung und dem Antrag wird nach 3 Monaten stattgegeben (doer dann eben auch nicht, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind) ... die ABH müsste ihn 3 Monate liegen lassen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 07.06.2020 um 23:23:42
 
NeXs schrieb am 07.06.2020 um 12:04:10:
Hallo zusammen,

Ich müsste mich hier nochnmal zu Wort melden, in der Hoffnung das jemand genaueres weiß. Mein AE endet zum 27.07.2020 und ich würde gerne wissen ob ich direkt die NE beantragen kann, oder ich den Titel erstmal so wie er ist verlängerm muß.

Ich erfülle die Vorraussetzung von 5 Jahren noch nicht ganz. Hier die Zusammensetzung:

08.10.2011 bis 26.07.2019 Status: Student
27.07.2019 - 27.07.2020 Status: Arbeitnehmer nach §18 Abs 4. S. 1

Sprich, 7 Jahre und 7 Monate war ich mit Status Student unterwegs; da diese nur zur hälfte angerechnet werden = 3 Jahre, 9 Monate.

Zusammen mit dem 1 Jahr mit neuem Status wäre ich bei 4 Jahren und 9 Monaten - somit fehlen mir ein paar Monate bis es volle 5 Jahre sind.

Aufgrund der aktuellen Lage habe ich's noch nicht geschafft jemanden im Ausländerbüro zu erreichen und nachzufragen ob die 5 Jahre streng genommen erfüllt werden müssen oder es im Ermessen der Behörde/Sachbearbeiters sein könnte - dachte vielleicht hat hier jemand Infos diesbez.?

Danke im Voraus!

Du möchtest trotzdem eine NE obwohl dir gesagt wurde dass DA-EU besser ist?

Naja, egal.
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Antwort #17 - 08.06.2020 um 00:28:50
 
Korrektor schrieb am 07.06.2020 um 23:23:42:
Du möchtest trotzdem eine NE obwohl dir gesagt wurde dass DA-EU besser ist?

Naja, egal.


Ich möchte eins von beiden, die Vorrausetzungen sind bei beiden Titeln 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt.
Zum DA-EU findet sich im Zusammenhang mit Bochum absolut nichts (lasse mich gerne eines Besseren beleheren), und ich habe bislang noch keinen Kontakt mit der ABH herstellen können um nachzufragen - im Zweifelsfall wäre ich, um Komplikationen zu vermeiden, auch mit der NE mehr als zufrieden.
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Antwort #18 - 08.06.2020 um 01:29:06
 
NeXs schrieb am 08.06.2020 um 00:28:50:
Ich möchte eins von beiden, die Vorrausetzungen sind bei beiden Titeln 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt.
Zum DA-EU findet sich im Zusammenhang mit Bochum absolut nichts (lasse mich gerne eines Besseren beleheren), und ich habe bislang noch keinen Kontakt mit der ABH herstellen können um nachzufragen - im Zweifelsfall wäre ich, um Komplikationen zu vermeiden, auch mit der NE mehr als zufrieden.

Sowohl DA-EU als auch NE gibt es in jeder Stadt im Bundesgebiet.

Aber wie gesagt... deine Entscheidung.
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Antwort #19 - 16.06.2020 um 14:41:00
 
Kurzes Update falls jemand in der ähnlichen Lage stecken sollte: konnte die ABH erreichen, aber die NE/EU-NE/Einbürgerung kann ich fürs erste vergessen. Da ich mein Studium nicht abgeschlossen habe wird diese Zeit nicht berechnet, somit habe ich gerade mal 1 Jahr auf dem Konto.

Gruß
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Antwort #20 - 16.06.2020 um 15:14:29
 
Ich würde das Handtuch nicht so schnell werfen. Denn im Gesetz steht wörtlich folgendes (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG das für die NE und die Erlaubnis z. DA-EU entsprechend gilt):

Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Wichtig ist also, dass die Zeit an sich rechtmäßig war, was schon der Fall ist, wenn durchgehend eine gültige AE vorlag. Zwar mag es sein, dass im Regelfall der erfolgreiche Abschluss erst ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vermittelt. Jedoch ist die Auslegung, wonach nur der erfolgreiche Abschluss die Anrechnung rechtfertigt, nicht vom Wortlaut gedeckt und kann auch nicht entsprechend so reduzierend ausgelegt werden. Außerdem erlaubt der Gesetzgeber ja in mehreren Fällen den Wechsel selbst bei nicht erfolgreich zu Ende geführtem Studium hin zu einem anderen Aufenthaltsrecht, welches für sich den Anwendungsbereich der §§ 9ff. eröffnet.

Du solltest einen schriftlichen Antrag stellen und die weitere Reaktion der ABH abwarten.
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Antwort #21 - 16.06.2020 um 15:21:49
 
Zitat:
Ich würde das Handtuch nicht so schnell werfen. Denn im Gesetz steht wörtlich folgendes (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG das für die NE und die Erlaubnis z. DA-EU entsprechend gilt):

Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Wichtig ist also, dass die Zeit an sich rechtmäßig war, was schon der Fall ist, wenn durchgehend eine gültige AE vorlag. Zwar mag es sein, dass im Regelfall der erfolgreiche Abschluss erst ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vermittelt. Jedoch ist die Auslegung, wonach nur der erfolgreiche Abschluss die Anrechnung rechtfertigt, nicht vom Wortlaut gedeckt und kann auch nicht entsprechend so reduzierend ausgelegt werden. Außerdem erlaubt der Gesetzgeber ja in mehreren Fällen den Wechsel selbst bei nicht erfolgreich zu Ende geführtem Studium hin zu einem anderen Aufenthaltsrecht, welches für sich den Anwendungsbereich der §§ 9ff. eröffnet.

Du solltest einen schriftlichen Antrag stellen und die weitere Reaktion der ABH abwarten. 



Danke für die ermutigenden Worte, ich war auch etwas überrascht da ich in meinen bisherigen Recherchen diese Vorraussetzung nicht finden konnte.

Ich würde jetzt den Antrag auf Verlängerung des aktuellen Titels stellen, und wenn das im Lot ist - einen Antrag für die NE stellen - ggf. würde ich damit noch 2-3 Monate warten bis die 5 Jahre def. abgedeckt sind... oder wolltest du darauf hinaus das ich jetzt schon den Antrag auf NE stelle?

Ich würde gerne den Weg des geringsten Risikos bestreiten... Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntlich zwei paar Schuhe.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 16.06.2020 um 15:31:17
 
Für deine Planungssicherheit mag sicherlich hilfreich sein, zunächst die AE in aller Ruhe zu verlängern und dann die NE in Angriff zu nehmen.

Allerdings solltest du dir nur im Klaren sein, dass diese telefonische Auskunft zunächst nicht viel Wert ist und relevantes erst dann zum Tragen kommt, wenn ein ordentlicher Antrag gestellt wurde. Oft geht vieles, was vorher überhaupt nicht möglich war, dann plötzlich doch.
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Antwort #23 - 16.06.2020 um 16:14:12
 
Zitat:
Für deine Planungssicherheit mag sicherlich hilfreich sein, zunächst die AE in aller Ruhe zu verlängern und dann die NE in Angriff zu nehmen.

Allerdings solltest du dir nur im Klaren sein, dass diese telefonische Auskunft zunächst nicht viel Wert ist und relevantes erst dann zum Tragen kommt, wenn ein ordentlicher Antrag gestellt wurde. Oft geht vieles, was vorher überhaupt nicht möglich war, dann plötzlich doch.


Wenn ich etwas aus meinem bisherigen Abenteuer mit der ABH lernen konnte, ist es genau das - der menschliche Faktor spielt schlussendlich eine große Rolle und hat starken Einfluß auf das Endergebnis.

Ich werde den aktuell Titel erst verlängern, und dann die NE in Angriff nehmen. The Saga continues!

Danke.
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Antwort #24 - 17.06.2020 um 00:52:17
 
NeXs schrieb am 16.06.2020 um 16:14:12:
Wenn ich etwas aus meinem bisherigen Abenteuer mit der ABH lernen konnte, ist es genau das - der menschliche Faktor spielt schlussendlich eine große Rolle und hat starken Einfluß auf das Endergebnis.

Ich werde den aktuell Titel erst verlängern, und dann die NE in Angriff nehmen. The Saga continues!

Danke.

Ich hab dir schon letztes Jahr ein paar Privatnachrichten geschrieben um dir zu helfen, bzgl. NE und DA-EU. Leider hatte es keinen Effekt.

Aus irgendwelchen Gründen scheinst du fest davon überzeugt zu sein, dass die NE tausend Mal besser ist als DA-EU.

Wie auch immer... ich bin jetzt definitiv aus diesem Thread raus.

Ciao
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Antwort #25 - 17.06.2020 um 01:38:14
 
Korrektor schrieb am 17.06.2020 um 00:52:17:
Ich hab dir schon letztes Jahr ein paar Privatnachrichten geschrieben um dir zu helfen, bzgl. NE und DA-EU. Leider hatte es keinen Effekt.

Aus irgendwelchen Gründen scheinst du fest davon überzeugt zu sein, dass die NE tausend Mal besser ist als DA-EU.

Wie auch immer... ich bin jetzt definitiv aus diesem Thread raus.

Ciao


Ich danke für die bisherige Hilfestellung, aber irgendwie nimmst du dir etwas, was schlussendlich meine Entscheidung ist, viel zu sehr zum Herzen - und das obwohl ich mehrfach, auch in privaten Nachrichten, angemerkt habe das ich die DA-EU bevorzugen würde. Nur weil ich in meinen Texten NE schreibe, bedeutet das nicht ich würde deinen Rat bzw. deine Beurteilung zu dem Thema in den Wind schießen so frei nach dem Motto "ah, der hat doch keine Ahnung, alle haben NE, also muss es besser sein". Es bedeutet nur das ich an der Stelle ein fauler Sack bin und mich unpräzise ausdrücke, da die DA-EU aus meiner Sicht eine NE+ ist.

Wie gesagt, danke für die bisherige Hilfe und ich würde dich bitten das Thema an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen.
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