Ich würde mal analog zu FreizügG/EU § 7 Ausreisepflicht schließen (die Norm handelt natürlich nicht direkt von deinem Sachverhalt), dass zumindest für das Bundesgebiet eine
Einreisesperre fortbesteht.
Bei neuen EU Bürgern (etwa nach Beitritt von HR) war es so, dass Aussländerbehörden prüfen mussten, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung der ausländergesetzlichen Einreisesperren auch nach dem Statuswechsels weiterhin vorlagen.
Auch kann geprüft werden, ob dem Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im Rahmen der Ausübung der abgeleiteten Freizügigkeit grundsätzliche Hindernisse im Weg stehen. Hinweise liefert dazu die AVV zum FreizügG/EU.
"5.2.1.2.1
Bei Familienangehörigen aus Drittstaaten ist das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen vor Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Ausländerbehörde zu prüfen. Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (vgl. unter Nummer 3.0.3) ist bei der Entscheidung zu beachten."
"5.2.1.2.3
Eine AZR-Abfrage ist durchzuführen."
"5.2.1.2.4
Ggf. ist zu prüfen, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen sind (siehe Nummer 5.3.1.1.4, bei bestehender Wiedereinreisesperre siehe Nummer 5.3.1.1.5 und 7.2.4)."