MCadir schrieb am 31.07.2019 um 11:44:04:Das Problem ist in dem gesetzt steht einmal was mit 5 Jahre. Und einmal 10 Jahre das habe ich nicht verstanden, ...
Die 10 Jahre gelten unter
u.a. folgenden Voraussetzungen:
"
... wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde..."
Nach Deiner Schilderung
könnte dies der Fall gewesen sein.
Zitat:in dem gesetzt steht auch nicht ob schwere Krankheiten berücksichtigt wird.
Wird sie nicht automatisch.
Da Du den zeitlichen Verzug (länger als 5 Jahre) möglicherweise mittels der Zwangsverheiratung und der Hinderung an der Wiedereinreise begründen könntest, wäre die Krankheit erst einmal unerheblich.
Ein Problem könnten die 3 Monate "nach Wegfall der Zwangslage" sein, innerhalb derer die
AE hätte beantragt werden müssen. Sollten diese verstrichen sein, müsste möglicherweise, so interpretiere ich es, das Verstreichen dieses Zeitraums mit der Erkrankung begründet werden. Sie
könnte,
möglicherweise, ein zu berücksichtigendes Kriterium sein, falls die Begründung einer besonderen Härte erforderlich sein sollte, die von der Einhaltung der 3 Monate abhielt.
Auf jeden Fall muss man, wenn man Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen möchte, sehr gut belegt, sehr plausibel und sauber argumentieren.
Möglicherweise wäre das nur mit einem Anwalt umsetzbar.
Gruß