Hallo Forum,
nach langer Zeit habe ich mal wieder ein Update zu meinem Fall. Um vorab schon mal alle Fragen offiziell zu klären, habe ich die
ABH mit obigem Anliegen in unserem zukünftigen Wohnort angeschrieben und folgendes Feedback erhalten:
Zitat:Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen nach heutiger Sach- und Rechtslage folgendes mitteilen.
- Die chinesische Staatsbürgerin benötigt für die Einreise ins Bundesgebiet ein Visum (nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 AufenthG). Da die Erfahrung zeigt, dass die Termine bei der Deutschen Botschaft mit einiger Wartezeit vergeben werden und wir bei der Entscheidung über das Visum das Regierungspräsidium Stuttgart beteiligen müssen, empfehlen wir ihr, sich frühzeitig mit der Botschaft in Verbindung zu setzen und einen Termin zur Visumsbeantragung zu vereinbaren.
- Die Vorprüfungen hinsichtlich des Titels werden sodann im Visumsverfahren erfolgen. Zwar genießt der dänische Sohn tatsächlich ein Recht auf Freizügigkeit, jedoch kann dieser seiner Mutter kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz vermitteln. Insofern findet hier das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Grundsätzlich wird es hier notwendig sein, den Nachweis zu erbringen, wonach der Lebensunterhalt der chinesischen Mutter gesichert ist und sie über ausreichenden Wohnraum verfügt.
Daraufhin habe ich dann folgendes geantwortet:
Zitat:Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Diesbezüglich habe ich folgende Nachfrage. Sie schreiben:
"Zwar genießt der dänische Sohn tatsächlich ein Recht auf Freizügigkeit, jedoch kann dieser seiner Mutter kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz vermitteln."
Teilen Sie mir bitte kurz mit, nach welcher Rechtsnorm Sie zu dieser Auffassung kommen? Basierend auf der Rechtssache C-200/02 des Europäischen Gerichtshofs können Eltern eines Kindes, das EU-Bürger ist, unter bestimmten Umständen Rechte von diesem Kind ableiten. Da der Sohn meiner Lebensgefährtin, ein dänischer Staatsangehöriger, von seiner Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38 Gebrauch machen würde und dies nicht ohne seine Eltern als Bezugsperson tun kann, kann dem Elternteil das Aufenthaltsrecht im Wohnsitzland des Kindes zuerkannt werden. Dies beruht auf der Tatsache, dass ein Mangel an elterlicher Fürsorge die nach EU-Recht gewährten Freiheiten des Kindes einschränken würde.
Urteil im Wortlaut: "In circumstances like those of the main proceedings, Article 18 EC and Council Directive 90/364/EEC of 28 June 1990 on the right of residence confer on a young minor who is a national of a Member State, is covered by appropriate sickness insurance and is in the care of a parent who is a third-country national having sufficient resources for that minor not to become a burden on the public finances of the host Member State, a right to reside for an indefinite period in that State. In such circumstances, those same provisions allow a parent who is that minor’s primary carer to reside with the child in the host Member State."
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62002CJ0200&from=...Trotzdem muss auch nach diesem Gerichtsurteil der Lebensunterhalt (sowie Wohnraum) meiner Lebensgefährtin gesichert sein. Da wir natürlich gemeinsam nach Deutschland ziehen und ich eine Wohnung für uns anmieten werde, sollte der Nachweis des Wohnraumes kein Problem darstellen. Reicht die Tatsache, dass wir dann in einer Gemeinschaft leben schon aus, um nachzuweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist, oder werden monatliche Zahlungen von mir, bzw. die Einmalzahlung einer gewissen Summe auf das deutsche Konto meiner Lebensgefährtin erwartet?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung
Mit freundlichem Gruß
Und darauf habe ich nun folgende Antwort bekommen:
Zitat:Sie führen korrekterweise an, dass in dem besagten Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden wurde, dass Eltern eines Kindes, das EU-Bürger ist, unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsrecht von diesem Kind ableiten. Nicht ausgeführt ist indes, nach welcher Rechtsgrundlage dieses zu bescheinigen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.10.2017 festgestellt, dass der Begriff des Familienangehörigen in § 3 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz legaldefiniert ist. Nachdem also vorliegend der dänische Sohn seiner Mutter keinen Unterhalt gewährt, handelt es sich bei der chinesischen Mutter nicht um den Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes.
Um das zitierte Urteil des EuGH allerdings umzusetzen, löst man diese Fallkonstellation national über die Regelung des § 36
AufenthG.
Da Sie nach jetziger Sachlage für Ihrer Lebensgefährtin nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, müssten Sie entweder monatliche Zahlungen nachweisen oder aber eine Verpflichtungserklärung abgeben. Letzteres ist eine Art „Bürgschaft“ mit der Sie, nach Überprüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, erklären, für den Lebensunterhalt Ihrer Lebensgefährtin aufzukommen. Die Erklärung wird grundsätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde abgegeben, kann aber bei Wohnsitz im Ausland auch bei der Deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden. Hierzu übersenden wir Ihnen anbei ein entsprechendes Merkblatt der Deutschen Botschaft.
Nur um noch mal klar zu stellen, dass ich das richtig verstanden habe.
Wir können zu dritt ohne weiteres in Deutschland leben. Sobald der Plan aber steht, müssen wir hier vor Ort in die deutsche Botschaft und ein neues Visum für meine Lebensgefährtin beantragen. Im gleichen Zuge muss ich dann auch noch eine Verpflichtungserklärung abgeben, damit sie einen Aufenthaltstitel bekommt.
Ist das so korrekt? Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass ich das nicht machen muss.
Vielen Dank für eure Hilfe
asiaexplorer