Timidus schrieb am 27.07.2019 um 23:05:48:Ist das rechtlich möglich odef könnte das als Umgehung des Erforderniises angesehen werden,
A1 vor dem Zuzug nach D zu erwerben?
Letzteres ist wahrscheinlich.
Der Gesetzgeber hat klar festgelegt, dass Grundkenntnisse Deutsch vor der Einreise (zum Daueraufenthalt) zu erwerben sind. Grundkenntnisse sind erschütternd wenig, wenn man die praktische Nutzbarkeit anschaut, aber ganz offenbar - das zeigt die Praxis - längst nicht für alle "schnell mal so" zu erwerben.
Da also der Grundgedanke ist "Erst Deutschkenntnisse, dann Daueraufenthalt", kann es nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, für den Erwerb eben dieser Deutschkenntnisse bereits Daueraufenthalt zu gestatten.
Also gibt es für A1-Erwerb i.d.R. auch kein entsprechendes Visum.
Das war übrigens auch schon vor 2007 so, also vor dem Spracherfordernis für Ehegattennachzug: Das immer wieder gehörte Argument "Deutsch lernt man am besten in Deutschland" ist ohne eine Basis leeres Gerede.
Ich sehe das immer wieder: Wer weniger als die Grundkenntnisse hat, versteht von der Sprachumgebung irgendwas zwischen sehr wenig und gar nichts. Entsprechend ist der Nutzen sehr gering. Der ist erst gegeben - und dann völlig unbestritten -, wenn Grundkenntnisse da sind. Daher gibt es auch ohne einen Ehegatten in Deutschland wenig Sprachkursvisa "von Null".