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Antrag auf AE oder NE/zeitliches Vorgehen (Gelesen: 5.390 mal)
Woelfin
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Antwort #15 - 10.08.2019 um 17:32:50
 
Ich habe eine E-Mail mit ein paar Fragen (wie lange vor Ablauf der AE kann eine NE beantragt werden, können AE und NE zugleich beantragt werden, wie lange dauert die Ausstellung der NE) an die Berliner AB geschickt. Ich habe erstaunlich schnell eine Antwort bekommen - die allerdings die meisten Fragen offen lässt und aus der ich nicht richtig schlau werde.

Die Antwort lautet: "Es gibt keine Möglichkeit vorzeitig eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Es gilt die 3 Jahresfrist. Bei nächster Verlängerung wird automatisch die Niederlassungserlaubnis geprüft. Hier sollte der Arbeitsvertrag dann noch mindestens 6 Monate gültig sein."

Ich interpretiere es jetzt so, dass man die NE vor Ablauf der AE ("bei nächster Verlängerung") beantragen kann und sie dann irgendwann danach (wann?) erteilt wird. Besonders irritierend finde ich den letzten Satz. Ich dachte, bei Ehegatten von Deutschen kommt es auf einen Arbeitsvertrag gar nicht an?
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Antwort #16 - 10.08.2019 um 18:14:05
 
Moin,

Für die NE muss der LU nachhaltig gesichert sein, 60 Monate Rentenbeiträge eingezahlt sein. Das kann durch den Ehepartner sein.

Gruß,
Norbert
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Antwort #17 - 10.08.2019 um 23:28:20
 
Woelfin schrieb am 10.08.2019 um 17:32:50:
ch interpretiere es jetzt so, dass man die NE vor Ablauf der AE ("bei nächster Verlängerung") beantragen kann

ja

Woelfin schrieb am 10.08.2019 um 17:32:50:
sie dann irgendwann danach (wann?) erteilt wird.


wenn alle Voraussetzungen zutreffen, also mind. nach Ablauf von 3 Jahren

Woelfin schrieb am 10.08.2019 um 17:32:50:
Ich dachte, bei Ehegatten von Deutschen kommt es auf einen Arbeitsvertrag gar nicht an?

Ohne Arbeitsvertrag (LU nicht gesichert): AE
Für NE LU Sicherung nötig
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Woelfin
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Antwort #18 - 11.08.2019 um 12:24:10
 
nixwissen schrieb am 10.08.2019 um 18:14:05:
Für die NE muss der LU nachhaltig gesichert sein. Das kann durch den Ehepartner sein.


Ja, eben. Es reicht doch, dass mein Arbeitsvertrag unbefristet ist (sofern er den LU für uns beide sichert), oder?
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Antwort #19 - 11.08.2019 um 13:40:28
 
Jepp, korrekt, das reicht.

Gruß,
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Antwort #20 - 11.08.2019 um 14:05:03
 
Danke euch!
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Antwort #21 - 31.12.2020 um 23:40:28
 
Hallo allerseits am Sylvesterabend,

vielleicht ein merkwürdiger Zeitpunkt, hier zu posten, aber da die Party in diesem Jahr ausfallen muss und ich gerade meinen Schreibtisch aufräume, möchte ich nachholen, was ich mir Anfang des Jahres vorgenommen und dann vergessen hatte.

1. Nachtrag, wie es ausgegangen ist:

Da mein Mann sich nicht frühzeitig gekümmert hat, hatten wir den Termin bei der AB erst am 02.01.2020. Sein Arbeitgeber hat ihm den Arbeitsvertrag über den 31.12.2019 hinaus verlängert, aber die Verlängerung für den Fall der Nichterteilung eines AT auflösend bedingt.
Unsere eine Sorge war, dass mein Mann keine NE (sondern nur eine weitere AE) erhalten würde, weil die drei Jahre erst am 04.01.2020 vollendet waren. Das war aber kein Problem, die NE wurde bereits am 02.01.2020 ausgestellt. (Es hätte uns viele Sorgen erspart, wenn das im Vorfeld klar gewesen wäre, aber die AB hatte uns mitgeteilt: "Es gibt keine Möglichkeit, vorzeitig eine NE zu erhalten").
Unsere noch größere Sorge war, dass er zwar eine NE erhalten würde, aber in Form eines eAT und damit nicht sofort, sondern erst nach mehreren Wochen. Das hätte ein echtes Problem mit dem AG gegeben, der war nämlich nicht mit der Fiktionswirkung zu überzeugen. Aber zum Glück stellt die Berliner AB gar keine eATs aus - oder hat es vor einem Jahr jedenfalls nicht getan. Auch das wäre gut zu wissen gewesen, war aber im Vorfeld nicht rauszukriegen (keine Info auf der Webseite und keine Antwort auf Anfrage). Deshalb möchte ich es hier nachtragen, vielleicht hilft die Info noch jemandem (auch wenn ich leider nicht garantieren kann, dass sie noch aktuell ist).

2. Neue Frage:

Ich musste eine Erklärung zum Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft unterzeichnen - so weit, so gut. Die Erklärung enthält auch die Verpflichtung, "jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen". Darf mir die AB bei Erteilung einer NE überhaupt noch eine solche Verpflichtung auferlegen?

Euch allen einen guten Rutsch,
Wölfin
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Antwort #22 - 01.01.2021 um 11:37:37
 
PS: Dass die Berliner AB keine eATs ausstellt, kann man sogar bei Wikipedia nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Elektronischer_Aufenthaltstitel#Aufenthaltstitel_i.... Habe ich aber erst jetzt gefunden.
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Antwort #23 - 01.01.2021 um 14:35:52
 
Woelfin schrieb am 31.12.2020 um 23:40:28:
Darf mir die AB bei Erteilung einer NE überhaupt noch eine solche Verpflichtung auferlegen?


ich wüsste nicht, dass das verboten wäre.
Welchen Sinn das aber macht, kann man sich nur aus den Fingern saugen. Grundsätzlich ist die NE nicht mehr von der Weiterführung der Ehe abhängig, daher wäre diese info für die ABH irrelevant.
Relevant wird sie *gegebenenfalls* dann, wenn schon beim Antrag auf die AE die Ehe zerrütet war und alsbald beendet werden sollte und damit die Ehe nur noch auf dem Papier bestande aber von einer ehelichen LG nicht mehr die Rede sein konnte. Eine "offizielle" Veränderung der ehelichen LG innerhalb kurzer Zeit nach Erhalt der NE könnte diesen Verdacht nähren und wenn er bewiesen werden kann, ist die NE nichtig, da mit unwahren Angaben erlangt.
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