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Antrag auf AE oder NE/zeitliches Vorgehen (Gelesen: 5.391 mal)
Woelfin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.07.2019 um 23:25:36
 
Hallo allerseits,

ich habe folgende Frage:

Die Aufenthaltserlaubnis meines Mannes (US-Amerikaner) gilt bis zum 4.1.2020. An diesem Tag vollendet er zugleich die Drei-Jahres-Frist des § 28 Abs. 2 AufenthG. Die Niederlassungserlaubnis möchte er so früh wie möglich beantragen.

Sein Arbeitsvertrag ist bis 31.12.2019 befristet. Sein Arbeitgeber hat ihm einen Anschlussvertrag in Aussicht gestellt, allerdings nur mit Aufenthaltserlaubnis.

Sehe ich es richtig, dass wir nicht darum herum kommen, innerhalb kurzer Zeit zweimal zur Ausländerbehörde zu gehen: einmal rechtzeitig vor Ablauf der AE, damit er einen Anschlussvertrag bekommt, und dann noch einmal nach dem 4.1.2020, weil er erst dann die NE beantragen kann? Oder übersehe ich da etwas?

Noch eine Frage zur NE: Wird die, wie die AE, sofort ausgestellt? Oder würde mein Mann (wenn wir das Problem mit dem Arbeitsvertrag mal gedanklich beiseitelassen), wenn wir erst am 6.1.2020 (erster Werktag nach Vollendung der Drei-Jahres-Frist) zur Ausländerbehörde gehen  dann auch erst einmal eine weitere befristete AE bekommen?

Gruß
Wölfin



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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.07.2019 um 23:40:16
 
Das muss man nicht umständlich machen. Er soll gleich im Dezember die NE beantragen und sich eine FB ausstellen lassen, die NE kann - wenn die restlichen Voraussetzungen dafür vorliegen - dann nach dem 4. Januar 2020 erteilt werden.

Dem AG sollte dies auch so kommuniziert werden.
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Woelfin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.07.2019 um 23:47:36
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das heißt, der Antrag auf Erteilung der NE kann schon vor Ablauf von drei Jahren gestellt werden? Das geht für mich aus der Website der Berliner Ausländerbehörde nicht klar hervor, deshalb war ich ins Grübeln gekommen.

Und ist die FB für den Arbeitgeber ausreichend?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.07.2019 um 23:52:52
 
Woelfin schrieb am 20.07.2019 um 23:47:36:
Das heißt, der Antrag auf Erteilung der NE kann schon vor Ablauf von drei Jahren gestellt werden? 

Ja, dagegen spricht überhaupt nichts. Nur erteilt wird sie erst, wenn die drei Jahre komplett sind.

Woelfin schrieb am 20.07.2019 um 23:47:36:
Und ist die FB für den Arbeitgeber ausreichend?

Das kann nur der Arbeitgeber sagen. Allerdings kann man ja die Rechtslage kommunizieren. Zu einem wäre die bisherige AE bis zur Entscheidung der ABH gültig und zum anderen hätte der Ehegatte selbst, wenn die NE aus welchem Grund auch immer nicht erteilt werden kann, einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bisherigen AE.
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nixwissen
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Antwort #4 - 21.07.2019 um 01:41:12
 
Moin,

Die FB ist doch rechtlich genauso viel wert wie eine AE.
Es geht hier nur um ein paar Tage und nicht darum, ob es überhaupt klappt.
Sucht das direkte Gespräch mit allem Beteiligten, vor allem mit dem AG, das muss man hinlabern können.

Gruß,
Norbert
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Petersburger
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Antwort #5 - 21.07.2019 um 07:52:15
 
nixwissen schrieb am 21.07.2019 um 01:41:12:
Die FB ist doch rechtlich genauso viel wert wie eine AE.

Nein, ist sie nicht.

Sie ist rechtlich nichts weiter als die Bestätigung einer Antragstellung auf eine AE - die durch sie bescheinigte Fiktionswirkung tritt auch ohne Ausstellung einer FB ein.
Und sie hat eben aus diesem Grund eine erheblich kürzere Laufzeit.

Warum ich so auf dieses Detail eingehe:
Es häufen sich in letzter Zeit bei uns Fälle, wo Ausländer nur mit einer FB 81 (4) reisen und nicht wieder zurück können - die Fluggesellschaft lehnt die Beförderung ab.
Völlig korrekt, denn eine solche FB ist durch Deutschland (logischerweise) den Schengen-Partnern nur in Zusammenhang mit dem vorherigen AT notifiziert!

Die Meinung/das Bewusstsein "FB ist rechtlich gleich einer AE" ist daher schädlich.
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Woelfin
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Antwort #6 - 21.07.2019 um 22:13:33
 
Vielen Dank für Petersburger schrieb am 21.07.2019 um 07:52:15:
Nein, ist sie nicht. 


Vielen Dank für die Klarstellung. Aber in Verbindung mit der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis berechtigt sie zur Aus- und Wiedereinreise (wie ich inzwischen in einem anderen Thread gelernt habe).

Vielen Dank für alle Antworten! Dann werden wir die NE frühzeitig beantragen.

Gruß
Wölfin
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grisu1000
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Antwort #7 - 22.07.2019 um 17:59:43
 
Woelfin schrieb am 21.07.2019 um 22:13:33:
Vielen Dank für alle Antworten! Dann werden wir die NE frühzeitig beantragen.


Ich würde das abe vorher mit dem Arbeitgeber absprechen. Speziell ob er ein FB akzeptiert um den Arbeitsvertrag verlängert. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit will er eine AE oder NE sehen, grad wenn die Verlängerung unbefritstet ist.

Es soll ja aus eurer Sicht vermieden werden, dass er erstmal bis zur Ausstellung der NE arbeitslos ist.

Und ists eine Berliner Ausländerbehörde würde ich den Antrag nicht erst im Dezember einreichen sondern früher. Die Webseite sagt ja das eine Verlängerung 4-6 Wochen vorher gemacht werden soll. DAs würd ich hier mal auf NE ummünzen.

Zudem gibt es auch Wartezeit für den Termin. Das Vorhaben NE sollte man deshalb irgendwann im Oktober angehen.
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Woelfin
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Antwort #8 - 22.07.2019 um 19:44:39
 
grisu1000 schrieb am 22.07.2019 um 17:59:43:
Ich würde das abe vorher mit dem Arbeitgeber absprechen. Speziell ob er ein FB akzeptiert um den Arbeitsvertrag verlängert. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit will er eine AE oder NE sehen, grad wenn die Verlängerung unbefritstet ist. 


Ja, das wird mein Mann vorher mit dem AG absprechen. Notfalls muss er doch erst noch einmal eine Verlängerung der AE bentragen, wenn dem AG die Fiktionsbescheinigung nicht reicht.

grisu1000 schrieb am 22.07.2019 um 17:59:43:
Und ists eine Berliner Ausländerbehörde würde ich den Antrag nicht erst im Dezember einreichen sondern früher. Die Webseite sagt ja das eine Verlängerung 4-6 Wochen vorher gemacht werden soll. DAs würd ich hier mal auf NE ummünzen.


Es ist die Berliner AHB. Nach deren Website ist eine Verlängerung frühestens acht Wochen vorher möglich, das wäre Mitte November. Wir würden also einen Termin Mitte November anpeilen. Aber erst einmal muss mein Mann mit seinem AG sprechen, damit klar ist, welche Art von Termin er buchen muss.
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Woelfin
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Antwort #9 - 23.07.2019 um 19:08:17
 
Hallo,

eine Frage habe ich noch: Für wie lange wird die Fiktionsbescheinigung ausgestellt? Trägt sie ein Enddatum oder steht da nur "bis zur Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel"?

Gruß
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Antwort #10 - 23.07.2019 um 20:23:16
 
Die Bescheinigung wird i.d.R für drei Monate ausgestellt.
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Antwort #11 - 23.07.2019 um 20:58:44
 
Woelfin schrieb am 23.07.2019 um 19:08:17:
Trägt sie ein Enddatum oder steht da nur "bis zur Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel"?


Die Fiktion selbst gilt bis zur Entscheidung.
Der Vordruck, also das Klebeetikett auf dem Trägervordruck, besitzt ein Ablaufdatum.
Das Dokument FB kann verlängert werden.
Maximale zeitliche Dauer (Vordruck) weiß ich ad hoc nicht, ich meine 3 Monate, lass mich da aber gerne korrigieren.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #12 - 23.07.2019 um 21:17:23
 
Meist drei Monate - ich habe aber auch schon sechs Monate gesehen.
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Antwort #13 - 24.07.2019 um 12:40:52
 
Vielen Dank für die Infos.

Ob dem AG meines Mannes eine drei- oder selbst sechsmonatige FB ausreicht, ist tatsächlich fraglich, denn er möchte den Anschlussvertrag gleich bis Ende 2020 abschließen (was natürlich auch in unserem Sinn wäre). Mein Mann wird das klären.

Wenn die FB nicht ausreicht, bleibt nur der Weg, erst noch einmal eine AE zu beantragen. Hoffentlich kann mein Mann dann wenigstens im gleichen Termin auch die NE beantragen.

Gruß
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Antwort #14 - 24.07.2019 um 14:19:01
 
Woelfin schrieb am 24.07.2019 um 12:40:52:
Ob dem AG meines Mannes eine drei- oder selbst sechsmonatige FB ausreicht


Mit der FB zeigt dein Mann nur, dass er eine NE oder die verlängerung der AE beantragt hat.
Er wird mindestend eine neue AE bekommen, wenn die Voraussetzungen für NE nicht erfüllt sind, das kann man dem Arebeitgeber mit dem Gesetz klar machen. Die Behörde MUSS einen weiteren AT geben (es sei denn dein Mann stellt sich als Terrorist raus)
§28 AufenthG
Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


"ist zu erteilen" lässt der ABH kein Ermessen, das ist zwingend vorgeschrieben (Antrag vorausgesetzt, das beweist er mit FB)
"wird verlägert" ist auch eindeutig.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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