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Auswirkungen eines zweiten Nationalpasses von gemeinsamen Kind (Gelesen: 3.430 mal)
puuhbaer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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19.07.2019 um 17:53:54
 
Hallo,

ich hoffe, ich habe das richtige Unterforum getroffen 🙃
Mein irakischer Verlobter und ich (deutsch) haben eine gemeinsame Tochter, für die wir auch das gemeinsame Sorgerecht ausüben.
Bisher hat sie nur eine deutsche Geburtsurkunde, würde ja aber im Falle einer Reise einen deutschen Reisepass bekommen.

Frage 1: Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sie automatisch, von Geburt an, die doppelte Staatsbürgerschaft hat. Ist das tatsächlich so oder müssen wir die irakische erst beantragen?

Frage 2:. Ihrem Vater ist es wichtig, dass sie auch irakische Papiere bekommt. Heißt, irakische Geburtsurkunde und Identitätspapiere wie ID-Card, Pass etc.
Diese möchte er während eines Familiebesuches im Irak besorgen, wo unsere Tochter und ich aber zu Hause bleiben werden (mir ist es zu unsicher dort).
Jetzt stelle ich mir die Frage, ob ich a. für die Ausstellung der irakischen Papiere meine Zustimmung geben muss und b. Wenn diese später mal als Reisepapiere genutzt werden, ich dann trotzdem noch einer Reise zustimmen muss (wg. gemeinsamen Sorgerecht, es müssen ja beide Elternteile einer Auslandsreise zustimmen) oder ob das Recht (wie ich finde zum Schutz des Kindes) damit ausgehebelt wird, weil sie dann als Iraker in gilt und womöglich irakisches Recht zählt?
Ein Visum bräuchte sie ja dann vermutlich nicht mehr?

Dazu sei vielleicht noch angemerkt, dass sie meinen Nachnamen trägt und das bis zu einer möglichen standesamtliche Hochzeit auch so bleiben wird.

Ich bin aufgrund zweier Fälle, die ich in letzter Zeit mitbekommen habe, leider etwas nachdenklich geworden, inwiefern man ein binationales Kind für den Fall einer Trennung absichern kann und sollte. Auch wenn ich meinem Partner da aktuell keine bösen Absichten unterstellen möchte.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 19.07.2019 um 18:10:57
 
puuhbaer schrieb am 19.07.2019 um 17:53:54:
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sie automatisch, von Geburt an, die doppelte Staatsbürgerschaft hat. Ist das tatsächlich so oder müssen wir die irakische erst beantragen?

So ist es, zumindest nach deutscher Rechtsauffassung und aller Wahrscheinlichkeit nach auch nach irakischer.

Ihr müsst das Kind bei der irakischen Vertretung lediglich registrieren und dort auch den Reisepass beantragen.

Botschaft der Rep. Irak
Pacelliallee 19 - 21
14195 Berlin

Tel:+49-(0)30-81488100
     :+49-(0)30-81488 115
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Fax:030-81488 222 

Öffnungszeiten:
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09:00-12:00 Uhr 
 
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Generalkonsulat der Republik Irak
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Öffnungszeiten:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.07.2019 um 18:21:45
 
Die Frage der Staatsangehörigkeit ist nicht so einfach, denn ihr seid nicht miteinander verheiratet. Streng nach irakischem Recht ist er damit nicht der Vater des Kindes und es hat damit auch nicht die irakische Staatsangehörigkeit. Weiterhin müsste er für die Ausstellung der Papiere, v.a. der ID-Karte seinen Zivilregistereintrag ändern lassen wozu eine Geburtsurkunde des Kindes und eigentlich auch eine Heiratsurkunde notwendig wären.

Allerdings sind Gesetze im Irak auch nicht in Stein gemeißelt, kann also sein, dass es auch so durchgeht und dem Kind Papiere ausgestellt werden.

Solange sich das Kind in Deutschland aufhält ist weiter nichts zu befürchten, denn die Ausreise kann nicht gegen deinen Willen erfolgen. Wie es im Irak aussieht ist schwierig. Ich würde zur Vorsicht raten.
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puuhbaer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.07.2019 um 22:40:56
 
Ok, also würde in Deutschland auch meine Einwilligung verlangt werden, wenn er nur mit irakischen Pass mit ihr ausreisen wollen würde?

Ich bin eh gespannt, ob das mit den Papieren so hinhaut, denn sie hat ja weder seine Namenskette (Vater, Großvater...) noch seinen Nachnamen. Dazu sind wir nicht offiziell verheiratet (nur eine islamische Heiratsurkunde liegt vor,hier ist die nichts wert, im Irak möglicherweise).
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fab87
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 19.07.2019 um 23:02:10
 
puuhbaer schrieb am 19.07.2019 um 22:40:56:
Ok, also würde in Deutschland auch meine Einwilligung verlangt werden, wenn er nur mit irakischen Pass mit ihr ausreisen wollen würde?

Ich bin eh gespannt, ob das mit den Papieren so hinhaut, denn sie hat ja weder seine Namenskette (Vater, Großvater...) noch seinen Nachnamen. Dazu sind wir nicht offiziell verheiratet (nur eine islamische Heiratsurkunde liegt vor,hier ist die nichts wert, im Irak möglicherweise).


Irakischer Pass ohne AT vorgelegt bei der Ausreise aus Deutschland/Schengen würde einige Fragen aufwerfen und so vmtl recht schnell dazu führen, dass Sorgerecht und deutsche Staatsangehörigkeit ersichtlich werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.07.2019 um 00:29:26
 
puuhbaer schrieb am 19.07.2019 um 22:40:56:
Ich bin eh gespannt, ob das mit den Papieren so hinhaut, denn sie hat ja weder seine Namenskette (Vater, Großvater...) noch seinen Nachnamen.

Falls Dokumente ausgestellt werden sollten, dann mit Namenskette und Nachnamen des Vaters, auf die deutsche Namensführung wird insofern keine Rücksicht genommen. Die hinkende Namensführung müsste man so hinnehmen.
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puuhbaer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.07.2019 um 06:53:28
 
Bedeutet, in den irakischen Papieren hätte sie dann einen anderen Namen und nur ihr Vorname wäre der selbe?
Aber sie kann doch nicht in zwei gültigen Ausweisdokumenten unterschiedlich heißen?

Zitat:
Falls Dokumente ausgestellt werden sollten, dann mit Namenskette und Nachnamen des Vaters, auf die deutsche Namensführung wird insofern keine Rücksicht genommen. Die hinkende Namensführung müsste man so hinnehmen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.07.2019 um 08:49:32
 
Doch, das ist möglich und bei Doppelstaatlern gar nicht so selten.
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Antwort #8 - 21.07.2019 um 00:40:57
 
Moin,

fab87 schrieb am 19.07.2019 um 23:02:10:
Irakischer Pass ohne AT vorgelegt bei der Ausreise aus Deutschland/Schengen würde einige Fragen aufwerfen und so vmtl recht schnell dazu führen, dass Sorgerecht und deutsche Staatsangehörigkeit ersichtlich werden.


Wenn das Kind deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss es immer mit dem deutschen Pass ausreisen. In D gilt das Kind nur als deutsch.
Im Irak dürfte das umgekehrt genauso gelten, insbesondere was das Sorgerecht angeht. Wenn das Kind auch irakisch ist, gilt dann dort nur irakisches Recht.

Wenn Du irgendwelche Zweifel hast, würde ich also erstmal von Besuchen im Irak absehen.

Alternativ hilfst Du einfach nicht dabei, daß das Kind irakisch wird, sofern das nur auf Antrag funktioniert. Es hat ja keinen Vorteil davon. Ein Visum für den Irak ist für Deutsche nur eine Formalie.
Wenn der Vater es möchte, kannst Du genauso sagen, daß Du es nicht möchtest. Im Zweifelsfall mit der Begründung, daß Du dann im Irak (und ev. anderen islamisch geprägten Ländern) eben keine Rechte mehr hättest.
Ohne Dein Zutun dürfte es dem Vater schwerfallen, dem Kind zu irakischen Papieren zu verhelfen.

Gruß,
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Antwort #9 - 21.07.2019 um 01:40:32
 
Zitat:
Ohne Dein Zutun dürfte es dem Vater schwerfallen, dem Kind zu irakischen Papieren zu verhelfen.


Nicht wirklich, dort ist es Usus, dass Männer sich alleine um die Ausstellung von Papieren kümmern. Man sollte da nicht glauben, im Irak würden verwaltungs- und rechtstechnisch auch im Ansatz mitteleuropäische Verhältnisse herrschen.
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Antwort #10 - 21.07.2019 um 01:45:33
 
Zitat:
Nicht wirklich, dort ist es Usus, dass Männer sich alleine um die Ausstellung von Papieren kümmern. Man sollte da nicht glauben, im Irak würden verwaltungs- und rechtstechnisch auch im Ansatz mitteleuropäische Verhältnisse herrschen. 


Schon klar. Er bräuchte aber wohl mindestens eine Geburtsurkunde. Er kann ja nicht aus heiterem Himmel behaupten, irgendein Kind wäre seins.
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Antwort #11 - 21.07.2019 um 01:54:02
 
Die kriegt er auch so, § 62 I PstG.
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Antwort #12 - 21.07.2019 um 02:00:44
 
Zitat:
Die kriegt er auch so, § 62 I PstG.


Wie soll das praktisch gehen? "Ich bin der Vater" und er bekommt eine GU für das Kind, wo er als Vater drinsteht? "Glaubhaftmachung" wäre doch die Aussage der Mutter und wenn die das nicht tut..
Oder?
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Antwort #13 - 21.07.2019 um 02:04:45
 
Er hat das gemeinsame Sorgerecht also wird er in der GU als Vater eingetragen sein und somit unter Satz 1 fallen. Da muss nichts glaubhaft gemacht werden.
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Antwort #14 - 21.07.2019 um 02:10:43
 
Das habe ich eben auch realisiert, nachdem ich meinen Beitrag geschrieben hatte.
Bleibt nur der Tipp, erstmal nicht mit dem Kind in Länder mit islamisch geprägtem Familienrecht zu reisen.
Traurig, daß man sich solche Gedanken machen muss.
Ganz egal, ob das in diesem Fall überhaupt begründet ist.
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