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Trennung (Gelesen: 1.570 mal)
Eins
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Eins, Zimbabwe
Eins
Zimbabwe

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trennung
14.07.2019 um 16:44:40
 
Eine bekannte Drittstaatlerin möchte sich vom Partner trennen.
Verheiratet seit 5+ Jahren, seit 5+ Jahren Aufenthalt in Deutschland mit befristeter AE nach 28.1.1..
2 gemeinsame Kinder, beide besitzen die Deutsche und Drittstaatliche Staatsangehörigkeit.
Sie muss bisher keinen Integrationskurs oder B1 nachweisen / durchführen, Befreiung liegt aufgrund der Mutterrolle und fehlenden Zeiten für die Teilnahme vor.

Partner hat die Kotenzugänge gesperrt, Kindergeld behält er ein. Wie sind die richtigen Schritte um

a) die Scheidung einzureichen
Das sollte einfach sein, einfach einen Anwalt der die Heimatsprache spricht suchen und den Prozess starten.

b) die AE als Ehefrau eines Deutschen übertragen auf die Muterrolle von 2 deutschen Kindern.
Hier ist die Frage offen, ob sie aufgrund des Aufenthaltes und der Situation (Trennung hat Gründe) eine NE erhalten kann, auch wenn kein B1 vorliegt. Schließlich liegt eine Befreiung für die aktuelle Durchführung von B1 und I-Kurs vor; anders herum ist der Lebensunterhalt nicht gedeckt wenn sie auszieht.

c) Bereitstellung einer neuen Wohnung
Sie arbeitet nicht, wird deswegen voraussichtlich auf Hartz IV zurückfallen und den Ehemann auf Unterhalt verklagen müssen. Eine gütliche Einigung wird als unwahrscheinlich eingeschätzt. Auch das Kindergeld möchte er zur Zeit nicht herausgeben.
Kann sie für sich und 2 Kinder einfach eine Wohnung anmieten? Welche Behörde ist Ansprechpartner für die Kostenerstattung von Miete, Kaution, Einrichtung usw? Ist dort vorher eine Vorsprache notwendig?
Sollte man hier zweigleisig fahren und parallel bereits Unterhaltsvorschuss beantragen? Für Kaution, Einrichtung, Miete, evtl. Makler entstehen ja schnell Kosten von 5.000+ Euro.
Wir könnten dies auch finanziell vorstrecken, allerdings nicht ohne eine Bestätigung zu haben wie und wann eine Rückzahlung vom Amt erfolgt. Alternativ könnten wir die 3 auch aufnehmen temporär für einige Wochen, können wir hierfür Kosten von einer Behörde erhalten bis eine geeignete Wohnung gefunden ist?

a) und b) ist unkritisch, aber das richtige Vorgehen in der richtigen Reihenfolge bei c) ist unklar.
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deerhunter
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Antwort #1 - 15.07.2019 um 08:42:12
 
Eins schrieb am 14.07.2019 um 16:44:40:
Hier ist die Frage offen, ob sie aufgrund des Aufenthaltes und der Situation (Trennung hat Gründe) eine NE erhalten kann, auch wenn kein B1 vorliegt.


Nein, denn weder LU ist gesichert noch hat sie B1...also keine NE, sondern nur Verlängerung der AE! Sie muss sich in Zukunft um Integrationskurs und Einkommen kümmern

Eins schrieb am 14.07.2019 um 16:44:40:
Kann sie für sich und 2 Kinder einfach eine Wohnung anmieten? Welche Behörde ist Ansprechpartner für die Kostenerstattung von Miete, Kaution, Einrichtung usw? Ist dort vorher eine Vorsprache notwendig?


Machen kann sie alles...wenn sie es bezahlen kann! Will Sie eine Wohnung vom Amt bezahlt haben, muss sie natürlich dort vorsprechen, Belege und Nachweise erbringen. Natürlich muss der Ehemann Unterhalt für Sie (Trennungsunterhalt) und die Kinder bezahlen. So einfach bekommt man kein H4! Also zu einer Beratung auf dem Amt anmelden

Eins schrieb am 14.07.2019 um 16:44:40:
Sollte man hier zweigleisig fahren und parallel bereits Unterhaltsvorschuss beantragen? Für Kaution, Einrichtung, Miete, evtl. Makler entstehen ja schnell Kosten von 5.000+ Euro. 


Man muss die Scheidung einreichen (ohne dieses geht nichts) und Trennungsunterhalt fordern, denn der kommt nicht von alleine! Also Anwalt nehmen!

Eins schrieb am 14.07.2019 um 16:44:40:
Wir könnten dies auch finanziell vorstrecken, allerdings nicht ohne eine Bestätigung zu haben wie und wann eine Rückzahlung vom Amt erfolgt. Alternativ könnten wir die 3 auch aufnehmen temporär für einige Wochen, können wir hierfür Kosten von einer Behörde erhalten bis eine geeignete Wohnung gefunden ist?


Würde ich von abraten...denn niemand wird euch garantieren, dass ihr etwas vom Amt zurück bekommt! Denn erstmal ist der Ehemann verantwortlich, nicht die "Allgemeinheit", also Amt! Sie muss sich ihren Unterhalt vom Ehemann erstreiten...eventuell gibt es Vorschüsse vom Amt! Also nichts vorstrecken, wenn ihr keine Verluste erleiden wollt

Eins schrieb am 14.07.2019 um 16:44:40:
a) und b) ist unkritisch, aber das richtige Vorgehen in der richtigen Reihenfolge bei c) ist unklar. 


Das 1. muss die Einreichung einer Scheidung durch den Anwalt sein
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lottchen
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Antwort #2 - 15.07.2019 um 15:12:57
 
Wer die Scheidung einreicht muss sie auch bezahlen. Sollte man beachten.
Und der Anwalt kann dahingehend eh jetzt nichts tun, der reicht frühestens nach 10 Monaten die Scheidung ein, damit wenn das Gericht den Fall bearbeitet, das Trennungsjahr auch wirklich abgelaufen ist.
Trotzdem ist es in diesem Fall (der Partner sperrt sich ja gegen alles) sicher sinnvoll, dass ein Anwalt eingeschaltet wird um den Trennungsunterhalt einzufordern. Der Anwalt muss aber auch dafür bezahlt werden.

Läuft das Konto nur auf den Partner, sie ist nicht auch Kontoinhaberin? Wäre letzteres der Fall könnte er ihren Zugang doch gar nicht sperren.

Sie sollte schleunigst eine Beratung aufsuchen. Keine Ahnung ob es Sinn macht HartzIV zu beantragen oder Sozialhilfe. Anspruch auf ALGI wird sie ja nicht haben.
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DerRalf
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Antwort #3 - 15.07.2019 um 15:29:20
 
Sie kann auch nicht einfach die Kinder mitnehmen. Der Vater hat da die gleichen Rechte wie die Mutter. Sprich dies müsste auch geklärt werden.
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Melanny
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Antwort #4 - 15.07.2019 um 17:04:32
 
Kontoauflösung:
Wenn, wie es in diesem Fall zu sein scheint, der Mann der Kontoinhaber ist und sie eventuell nur eine Verfügungsberechtigte mit Vollmacht, kann er die Berechtigung wieder zurücknehmen. Somit kommt sie an kein Geld.

In dieser Form habe ich mein Konto eingerichtet – mein Mann hat eine Vollmacht von mir mit eigener Kreditkarte.

Sie braucht ein eigenes Konto, auf welches dann der ihr zustehende Unterhalt eingehen kann. Ich würde mich mit der Kindergeldkasse in Verbindung setzen, um mitzuteilen, dass das Kindergeld auf das neue Konto überwiesen werden soll.

Sofort, eventuell vor einem Beratungstermin) Trennungsunterhalt schriftlich beantragen. Dafür reicht ein formloses Schreiben, das dem Ehemann zugeht, unbedingt mit Nachweis. Am besten ist noch, man fordert gleichzeitig den Partner mit auf, Angaben und Nachweise seines Einkommens darzulegen.
Nur durch nachweisbarer Aufforderung hat man Anspruch auf rückwirkende Zahlungen. (Ist wichtig beim Übergang von einem Monat zum anderen.)

Scheidungskosten: Man zahlt je seinen Anwalt. Der, der die Scheidung einreicht, zahlt auch die Gerichtskosten ( einen Vorschuss) im Voraus. Im Urteil wird es dann genau aufgerechnet – meist jeder die Hälfte.

Geringes oder kein Einkommen: Verfahrenskostenhilfe beantragen.
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