T.P.2013 schrieb am 12.07.2019 um 02:21:25:Weshalb sollte, solange der Ausländer nicht im Besitz dieses
eAT ist, der §81 (5)
AufenthG nicht anwendbar sein?
Weil im § 81
AufenthG die Rede von der Entscheidung der Ausländerbehörde und nicht der Bekanntmachung eines Verwaltungsakts ist.
T.P.2013 schrieb am 12.07.2019 um 02:21:25:Es entfällt nach Bescheidung logischerweise zwingend die gesetzliche Fiktionswirkung (Erlaubnisfiktion) nach Absatz 3. Aber doch, auch nach Bescheidung, nicht die Fortgeltungsfiktion des Absatz 4.
Der einzige Unterschied zwischen Abs. 3 und Abs. 4 diesbezüglich ist der Besitz eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufenthaltstitels. In dem hier vorliegenden Fall ist Abs. 3 wohl gar nicht schlaggebend, da der
TS seinen Antrag höchstwahrscheinlich rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
AE gestellt hat.
T.P.2013 schrieb am 12.07.2019 um 02:21:25:Die
ABH meiner Stadt hat dies, als es um den
eAT (AE zu NE) meiner Frau ging, auch so gesehen, als eine Reise anstand und der eAT-NE noch nicht seitens der Bundesdruckerei avisiert war.
FB ausgestellt, fertig.
Schön. Dennoch gibt es
ABH, die eine andere Interpretation bzgl. der Erteilung einer
FB in so einem Fall haben und diese ist auch vertretbar.
Petersburger schrieb am 12.07.2019 um 06:02:07:Eine Entscheidung muss wirksam bekanntgegeben werden.
S. oben: dem Wortlaut des § 81
AufenthG nach ist der Zeitpunkt der Entscheidung der
ABH maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung oder - genauer gesagt - der des Verwaltungsakts.
Petersburger schrieb am 12.07.2019 um 06:02:07:Ich gehöre zu den Vertretern der Auffassung, dass erst mit der Aushändigung des
eAT die wirksame Bekanntgabe erfolgt, denn erst ab diesem Zeitpunkt kann der Antragsteller die Entscheidung vollständig prüfen (=lesen) und ggf. widersprechen.
Ohne Zweifel, hier geht es aber nicht um den Inhalt der Entscheidung/Verwlatungsakts, sondern um den Anspruch auf Erteilung einer
FB nachdem die Entscheidung von der
ABH bereits getroffen wurde.
Der Einführungssatz
"Ich gehöre zu den Vertretern der Auffassung..." spricht jedenfalls dafür, dass die entsprechende Rechtsnorm nicht eindeutig formuliert ist