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eAT Ausstellung verzögert sich (Gelesen: 6.133 mal)
uwe1122
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09.07.2019 um 18:49:46
 
Meine Frage :

Antrag zur Verlängerung der AE ist gestellt,und der Antrag ist genehmigt,doch die Bundesdruckerei braucht länger um den eAT auszustellen,eine Reise in das Ausland steht an.

Gibt es einen Anspruch darauf ,das eine vorläufige AE in Form eines Vermerk im Passport eingeklebt wird ?



Gibt es in so einem Fall eine einheitliche Regelung ?


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dim4ik
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Antwort #1 - 09.07.2019 um 19:02:17
 
uwe1122 schrieb am 09.07.2019 um 18:49:46:
Gibt es einen Anspruch darauf ,das eine vorläufige AE in Form eines Vermerk im Passport eingeklebt wird ?

Kein Anspruch, die Erteilung eines Klebeeticketts in so einem Fall liegt im Ermessen der ABH, s. § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
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Antwort #2 - 09.07.2019 um 19:03:21
 
es gibt einen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung (FB)  §81(5).
Ist der Antrag auf eine Verlängerung oder neuen AT gestellt worden, als ein anderer (alter) AT noch gegolten hat, gilt dieser alte AT weiterhin fort, bis über den Antrag entschieden wurde.
Entschieden heisst: abgelehnt oder AT ausgehändigt.

Mit einer solchen FB kann man auch ins Ausland reisen und wieder nach Schengen einreisen.
FB nach §81(4)

Aber Achutng: es gibt auch FB, die ausgestellt werden, wenn es keinen alten AT gibt, der weiterfolrgtelten kann. Mit dieser FB ist reinsen nicht möglich.
FB nach §81(3)
AufenthG:
Zitat:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
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Antwort #3 - 09.07.2019 um 19:22:15
 
Danke Dir,

die AE ist nach § 28 Abs. 1 5 Nr.1

Dann ist eine FB ausreichend zur Aus und Einreise aus einem Drittland,so wie ich es verstehe.


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Antwort #4 - 09.07.2019 um 23:16:14
 
uwe1122 schrieb am 09.07.2019 um 19:22:15:
Dann ist eine FB ausreichend zur Aus und Einreise aus einem Drittland,so wie ich es verstehe.

Ja, ist sie.
Aber nur, wenn der ursprüngliche AT auch dabei ist.
So ist es den Schengen-Partnern notifiziert worden - ohne den ursprünglichen AT landen die FB-Inhaber trotzdem mit einem Visumantrag in der AV ...

Unbedingt das Kreuz mit der Rechtsgrundlage überprüfen. Ist es nicht unten - bei "§ 81 Abs. 4" -, dann muss das unbedingt korrigiert werden (natürlich nur beim Vorliegen der Voraussetzungen hierfür).
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Antwort #5 - 10.07.2019 um 16:46:32
 
Danke  Daumen hoch

Damit ist meine Frau dann gut vorbereitet für die bald anstehende Verlängerung.
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Antwort #6 - 11.07.2019 um 12:34:26
 
uwe1122 schrieb am 09.07.2019 um 18:49:46:
Gibt es einen Anspruch darauf ,das eine vorläufige AE in Form eines Vermerk im Passport eingeklebt wird ?

Ja

meine Frau hatte gleiche Fall. sie hat das Flugticket gezeigt und hat dann die Niederlassungsurlaubnis als Klebeeticketts (gültig für 3 Monaten) bekommen. Als wir nach 40 Tage zurück nach Deutschland gekommen sind, hat meine Frau die Niederlassungsurlaubnis karte abgeholt. die Klebeeticketts wurde ungültig gestempelt.
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Antwort #7 - 11.07.2019 um 13:05:16
 
Zitat:
Ja

meine Frau hatte gleiche Fall. sie hat das Flugticket gezeigt und hat dann die Niederlassungsurlaubnis als Klebeeticketts (gültig für 3 Monaten) bekommen. Als wir nach 40 Tage zurück nach Deutschland gekommen sind, hat meine Frau die Niederlassungsurlaubnis karte abgeholt. die Klebeeticketts wurde ungültig gestempelt.


Nein, es besteht kein Anspruch. Siehe, wie bereits oben aufgeführt,  § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. . Es ist Ermessenssache der ABH. In deinem Fall entschied sich die ABH dafür. Wenn man den hier beschriebenen Fall gut vorträgt bestehen sicherlich auch gute Chancen, dass die Behörde das macht - das heißt aber nicht, dass sie es muss.
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Antwort #8 - 11.07.2019 um 18:50:28
 
Ich würde als ABH-Mitarbeiter in einem solchen Fall überhaupt nicht erwägen, ein Klebeetikett auszustellen.

Es gibt eine gesetzlich vorgeschriebene Form, die auch bei Grenzbehörden und Fluggesellschaften bekannt ist - die Fiktionsbescheinigung.

Zudem ist weit und breit keine außergewöhnliche Härte zu erkennen, die zur Begründung eines AE-Klebers dienen könnte.
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Antwort #9 - 12.07.2019 um 01:15:44
 
Petersburger schrieb am 11.07.2019 um 18:50:28:
Ich würde als ABH-Mitarbeiter in einem solchen Fall überhaupt nicht erwägen, ein Klebeetikett auszustellen.

Es gibt eine gesetzlich vorgeschriebene Form, die auch bei Grenzbehörden und Fluggesellschaften bekannt ist - die Fiktionsbescheinigung.

Gibt es den Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung, wenn die ABH bereits über den Antrag auf Erteilung/Verlängerung des AT (positiv) entschieden hat und der eAT gerade in der Ausstellung ist? Ist § 81 Abs. 5 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Bescheidung überhaupt noch anwendbar?
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Antwort #10 - 12.07.2019 um 02:21:25
 
Weshalb sollte, solange der Ausländer nicht im Besitz dieses eAT ist, der §81 (5) AufenthG nicht anwendbar sein? Es entfällt nach Bescheidung logischerweise zwingend die gesetzliche Fiktionswirkung (Erlaubnisfiktion) nach Absatz 3. Aber doch, auch nach Bescheidung, nicht die Fortgeltungsfiktion des Absatz 4.

Die ABH meiner Stadt hat dies, als es um den eAT (AE zu NE) meiner Frau ging, auch so gesehen, als eine Reise anstand und der eAT-NE noch nicht seitens der Bundesdruckerei avisiert war. FB ausgestellt, fertig.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #11 - 12.07.2019 um 06:02:07
 
dim4ik schrieb am 12.07.2019 um 01:15:44:
Gibt es den Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung, wenn die ABH bereits über den Antrag auf Erteilung/Verlängerung des AT (positiv) entschieden hat und der eAT gerade in der Ausstellung ist? Ist § 81 Abs. 5 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Bescheidung überhaupt noch anwendbar?

Eine Entscheidung muss wirksam bekanntgegeben werden. Das erfolgt normalerweise schriftlich.

Seit Einführung der eAT gibt über den Zeitpunkt Unsicherheiten, dennoch ist die Schriftform unstreitig für eine wirksame Bekanntgabe.
Ich gehöre zu den Vertretern der Auffassung, dass erst mit der Aushändigung des eAT die wirksame Bekanntgabe erfolgt, denn erst ab diesem Zeitpunkt kann der Antragsteller die Entscheidung vollständig prüfen (=lesen) und ggf. widersprechen.
Das beginnt bei den korrekten Daten zur Person im eAT und endet bei etwaigen Auflagen, die unrichtig sein können.

Solange also die ABH nicht bei der eAT-Bestellung oder sonstwann vor der eAT-Aushändigung einen schriftlichen Bescheid mit allen Auflagen erstellt, ist die Entscheidung nicht gefallen und die Fiktionswirkung besteht.
Der Anspruch auf eine FB in der in der AufenthV vorgeschriebenen Form besteht somit.
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Antwort #12 - 12.07.2019 um 12:46:19
 
T.P.2013 schrieb am 12.07.2019 um 02:21:25:
Weshalb sollte, solange der Ausländer nicht im Besitz dieses eAT ist, der §81 (5) AufenthG nicht anwendbar sein? 

Weil im § 81 AufenthG die Rede von der Entscheidung der Ausländerbehörde und nicht der Bekanntmachung eines Verwaltungsakts ist.

T.P.2013 schrieb am 12.07.2019 um 02:21:25:
Es entfällt nach Bescheidung logischerweise zwingend die gesetzliche Fiktionswirkung (Erlaubnisfiktion) nach Absatz 3. Aber doch, auch nach Bescheidung, nicht die Fortgeltungsfiktion des Absatz 4.

Der einzige Unterschied zwischen Abs. 3 und Abs. 4 diesbezüglich ist der Besitz eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufenthaltstitels. In dem hier vorliegenden Fall ist Abs. 3 wohl gar nicht schlaggebend, da der TS seinen Antrag höchstwahrscheinlich rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der AE gestellt hat.

T.P.2013 schrieb am 12.07.2019 um 02:21:25:
Die ABH meiner Stadt hat dies, als es um den eAT (AE zu NE) meiner Frau ging, auch so gesehen, als eine Reise anstand und der eAT-NE noch nicht seitens der Bundesdruckerei avisiert war. FB ausgestellt, fertig.

Schön. Dennoch gibt es ABH, die eine andere Interpretation bzgl. der Erteilung einer FB in so einem Fall haben und diese ist auch vertretbar.

Petersburger schrieb am 12.07.2019 um 06:02:07:
Eine Entscheidung muss wirksam bekanntgegeben werden.

S. oben: dem Wortlaut des § 81 AufenthG nach ist der Zeitpunkt der Entscheidung der ABH maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung oder - genauer gesagt - der des Verwaltungsakts.

Petersburger schrieb am 12.07.2019 um 06:02:07:
Ich gehöre zu den Vertretern der Auffassung, dass erst mit der Aushändigung des eAT die wirksame Bekanntgabe erfolgt, denn erst ab diesem Zeitpunkt kann der Antragsteller die Entscheidung vollständig prüfen (=lesen) und ggf. widersprechen.

Ohne Zweifel, hier geht es aber nicht um den Inhalt der Entscheidung/Verwlatungsakts, sondern um den Anspruch auf Erteilung einer FB nachdem die Entscheidung von der ABH bereits getroffen wurde.
Der Einführungssatz "Ich gehöre zu den Vertretern der Auffassung..." spricht jedenfalls dafür, dass die entsprechende Rechtsnorm nicht eindeutig formuliert ist  Smiley
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Antwort #13 - 12.07.2019 um 17:31:09
 
Die Rechtsnorm sagt dazu nichts verbindliches aus. Die Verwaltungsvorschriften ebensowenig. Es gibt dazu, soweit ich recherchieren konnte, keine Urteile (wahrscheinlich infolge fehlender Erforderlichkeit). Denn es gibt in meinen Augen keinen nachvollziehbaren Grund, in so einem Fall einem Inhaber die Ausstellung der FB zu versagen. Ich halte diese Diskussion für eine Debatte um des Kaisers Bart.
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Antwort #14 - 13.07.2019 um 17:27:19
 
dim4ik schrieb am 12.07.2019 um 12:46:19:
S. oben: dem Wortlaut des § 81 AufenthG nach ist der Zeitpunkt der Entscheidung der ABH maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung oder - genauer gesagt - der des Verwaltungsakts.

Folgt man dieser Auffassung - das ist die andere, die ich eben nicht vertrete - hängt die Gültigkeit einer Fiktionsbescheinigung für den Ausländer von einer ihm ggf. nicht bekannten Handlung der ABH ab.

Das führt zu in der Praxis absolut möglichen, absurden Fallkonstellationen.

Eine davon:
Ausländer ist im Besitz einer FB 81 (4) und reist einen Monate nach der Antragstellung aif eine AE für sechs Wochen ins Ausland. Am Ausreisetag entscheidet die ABH, den Antrag abzulehnen.
Da die wirksame Bekanntgabe der Entscheidung ja irrelevant ist, erlischt die Fiktionswirkung und die FB 81 (4) sofort. Die Rück-Einreise ist damit mangels gültigem oder fortgeltendem AT unerlaubt und eine Straftat.
Es ist auch irrelevant, ob der Entscheider die Ablehnung des Antrags überhaupt auf den Weg zum Antragsteller gebracht hat, ob dieser überhaupt davon erfahren konnte. Denn es kommt ja nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung an.

Für mich ist dieser Gedanke daher nicht wert, ernsthaft diskutiert zu werden. Nicht jede Formulierung in deutschen Gesetzen ist geglückt; man muss daraus jedoch keinen Unfug konstruieren.
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