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Fragen zu Verwaltungsvorgang und Beschwerdemöglichkeiten (Gelesen: 1.766 mal)
openschengen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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02.07.2019 um 21:18:34
 
Guten Abend  Smiley,

ich hätte ein paar Fragen, die die internen Abläufe in den Auslandsvertretungen betreffen. Soweit ich meine verstanden zu haben, gibt es hier im Forum einige derzeitige oder frühere Mitarbeiter von Auslandsvertretungen. Möglicherweise unterliegen die Informationen die mich interessieren ganz oder zum Teil der Geheimhaltung, oder ihr könnt/wollt aus anderen Gründen hierzu nichts sagen, aber ich wollte es zumindest versucht haben. Also:

  • Gibt es ein internes Dokument oder eine Dienstanweisung aus denen für einen Sachbearbeiter (Entscheider) an den Auslandsvertretungen genau hervorgeht, wie von einem Antragsteller vorgebrachte/nachgewiesene Sachverhalte zu bewerten sind?

    Z.B. so etwas wie ein Punktesystem a la:
    Antragsteller hat regelmäßiges Einkommen: 1 Punkt
    Antragsteller hat Einkommen über dem nationalen Durchschnitteinkommen: 2 Punkte
    Antragsteller hat Einkommen über deutschem Armutsschwellensatz: 3 punkte
    usw.
  • Wenn ja, was ist der offizielle Name dafür?
  • Wenn nein, wie wird im Einzelfall gewertet wenn sowohl Sachverhalte vorliegen die die Rückkehrbereitschaft nahe legen, als auch solche die es nicht tun (dürfte wohl der Normalfall sein)? Also mit anderen Worten, wie wird priorisiert und wie wird Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Bewertungsvorgängen hergestellt, damit sehr ähnliche Beweislagen nicht zu unterschiedlichen Entscheidungen führen?
  • Inwiefern treffen die Botschaften in diesem Zusammenhang Vorkehrungen, dass Sachbearbeiter nicht willkürlich vorgehen? Z.B. indem diese im Antrag gezielt nur nach möglichen Ablehnungsgründen suchen, gleichzeitig aber keine Überlegungen darüber anstellen, welche Sachverhalte zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden könnten oder sollten? Mit anderen Worten: gibt es eine Pflicht zur Abwägung und woraus ergibt sich diese?
  • Findet im Bezug auf die Entscheidungsfindung in Schengen-Visa-Verfahren internes und externes Qualitätsmanagement statt? Wenn ja, wie sieht dieses aus und wann kommt es zum Einsatz?


Zuletzt noch Folgendes: Welche Beschwerde-Möglichkeiten (außer der Klage/Remonstration gegen einen Ablehnungs-Bescheid) hat man, wenn man glaubt, dass in einem Visumsverfahren grobe Verfahrensmängel aufgetreten sind und man diese nicht einfach auf sich beruhen lassen will?

Beispiel für so etwas wäre, denke ich, die Fachaufsichtsbeschwerde, aber diese scheint, wenn ich das richtig Verstanden habe, nur Petitions-Charakter zu haben.

Konkrete Beispiele was ich mit Verfahrensmängeln meine:

1. Nachweise werden vom Antragsteller erbracht (übergeben), aber nicht in seiner Akte abgelegt.
2. Nachweise werden in der Akte abgelegt, aber der Sachbearbeiter (Entscheider) gibt fälschlich an, sie würden fehlen.
3. Nachweise liegen vor und werden seitens des Sachbearbeiters nicht als fehlend angegeben, aber es ist nicht erkennbar (aus der Formulierung der Entscheidungs-Skizzierung bzw. dem Remonstrationsbescheid), dass diese in irgendeiner Weise bewertet wurden.

Ziel des Ganzen wäre dann, dass die Behörde gezwungen wird, sich mit ihren Fehlern auseinander zu setzen, hierzu eine Stellungnahme abzugeben und (auch wenn unwahrscheinlich) idealerweise sogar disziplinarische Verfahren gegen verantwortliche Mitarbeiter einzuleiten.

Macht es in so einem Fall evtl. sogar mehr Sinn sich an eine hierarchisch übergeordnete Aufsichtsbehörde zu wenden, z.B. DG Migration and Home Affairs? Wie würdet ihr vorgehen, wenn Nichts tun keine Option ist?

Bin dankbar für jede Info.
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uwe1122
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.07.2019 um 01:08:58
 
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fab87
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.07.2019 um 09:42:02
 
openschengen schrieb am 02.07.2019 um 21:18:34:
Macht es in so einem Fall evtl. sogar mehr Sinn sich an eine hierarchisch übergeordnete Aufsichtsbehörde zu wenden, z.B. DG Migration and Home Affairs?


DG HOME ist keine hierarchisch übergeordnete Aufsichtsbehörde.
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openschengen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #3 - 03.07.2019 um 17:21:14
 
fab87 schrieb am 03.07.2019 um 09:42:02:
DG HOME ist keine hierarchisch übergeordnete Aufsichtsbehörde.


DG Home gehört zur EU Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen EU Länder einleiten kann. Sie ist eine supranationale Behörde, die die konforme Umsetzung von EU Recht (hier z.B. Visakodex) überwacht. Inwiefern ist sie dann also nicht hierarchisch übergeordnet? Meintest du "nicht weisungsbefugt"? hä?
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openschengen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #4 - 03.07.2019 um 17:25:40
 
uwe1122 schrieb am 03.07.2019 um 01:08:58:


Danke, aber ich hab darin bisher nichts gefunden was meine Fragen wirklich beantworten würde. Da steht dann zwar welche Art von Sachverhalt nachgewiesen werden muss und welche Nachweise hierfür Sinn machen, aber eben nicht welche Wertigkeit diese am Ende haben (außer ich habe etwas übersehen)....
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #5 - 05.07.2019 um 20:24:23
 
openschengen schrieb am 02.07.2019 um 21:18:34:
Wie würdet ihr vorgehen, wenn Nichts tun keine Option ist?


Remonstration. Dann, falls erforderlich, Klage.
Dieser Weg ist vorgesehen und bewährt.
Es gibt klare rechtliche Pfeiler.

Fachaufsichtsbeschwerden, Eingaben und sonstige formlose Rechtsbehelfe kann man, falls man denn Fakten vorweisen kann und sich davon etwas verspricht, ggf. parallel laufen lassen.

Meine Meinung.

Gruß

PS: Was Wertigkeiten einzelner Entscheidungskriterien bzw. vorliegender Umstände angeht: Es gibt weder ein Punktesystem, noch würde dieses Sinn machen, da nicht alle möglichen Kriterien "gerecht" gewichtet aufgeführt werden könnten, zumal sich ein Wert eines Kriterium von Land zu Land unterscheiden kann.
Es ist immer eine einzelfallbezogene Würdigung aller Gesamtumstände, bezieht ein Erfahrungswerte, länderspezifische Besonderheiten, Lebenserfahrung etc.. Und diese, nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen, wird trotzdem oder deshalb immer auch eine gewisse Subjektivität beinhalten. Das ist mit der Vorgabe eines Rahmens, ohne zugleich jedes Detail festzulegen, offensichtlich von Politik und Gesetzgeber so gewünscht.

Gegen Entscheidungen, die als willkürlich oder ermessensfehlerhaft angesehen werden (z.B. wg. nicht mit einbezogener für den AS positiver Nachweise etc.) gibt es den Rechtsweg.
Und die Remonstration, da nicht bearbeitet vom ursprünglichen Bearbeiter (Sollzustand), sollte im Regelfall vor Willkür schützen.
Nur manchmal ist es eben einfach so, dass eine Würdigung von Gesamtumständen für einen Antragsteller negativ ausfällt, ohne dass deswegen Ermessensfehler oder Willkür vorliegen muss.

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Die Regeln des deutschen Aufenthaltsrechts haben ihre Grundlagen nicht im Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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openschengen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #6 - 06.07.2019 um 13:58:34
 
Danke für deine ausführliche Antwort T.P.2013,

Remonstration und Klage sind in meinem Fall ausgeschöpft. Es wird im von mir betreuten Fall per Vergleich ein Visum erteilt werden, es geht hier also nicht mehr um die Erteilung. Problem ist, dass weder das AA noch die Botschaft selbst zu erkennen ergeben haben, dass sie in diesem oben beschriebenen Vorgehen ein Problem sehen. Das werde ich nicht einfach hinnehmen, von daher wird's dann wohl als nächstes die Fachaufsichtsbeschwerde werden.

Weißt du/jemand anders?

A: an wen diese zu richten ist? Leiter Konsularabteilung, Botschafter oder Leitung des AA?
B: ob hierauf eine Rückmeldung seitens der Behörde erfolgen muss?

T.P.2013 schrieb am 05.07.2019 um 20:24:23:
PS: Was Wertigkeiten einzelner Entscheidungskriterien bzw. vorliegender Umstände angeht: Es gibt weder ein Punktesystem, noch würde dieses Sinn machen, da nicht alle möglichen Kriterien "gerecht" gewichtet aufgeführt werden könnten, zumal sich ein Wert eines Kriterium von Land zu Land unterscheiden kann.


Das sehe ich ehrlich gesagt etwas anders. Man kann solche Kriterien jeweils nach Land unterschiedlich festlegen. Auf jeden Fall gebe es hierdurch mehr Transparenz. Ich habe das Punktesystem aber ohnehin nur als Beispiel angeführt, damit jedem klar ist, was ich meine. Es kann natürlich auch ein anderes System sein, solange es irgendeine nachvollziehbare Form von Vergleichbarkeit herstellt. Perfektion erreicht man ohnehin in keinem Fall.

T.P.2013 schrieb am 05.07.2019 um 20:24:23:
Es ist immer eine einzelfallbezogene Würdigung aller Gesamtumstände, bezieht ein Erfahrungswerte, länderspezifische Besonderheiten, Lebenserfahrung etc.. Und diese, nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen, wird trotzdem oder deshalb immer auch eine gewisse Subjektivität beinhalten. Das ist mit der Vorgabe eines Rahmens, ohne zugleich jedes Detail festzulegen, offensichtlich von Politik und Gesetzgeber so gewünscht.


Genau das passiert in der Praxis eben nicht. Ich hatte sowohl einen Remonstrationsbescheid vorliegen, als auch eine Entscheidungs-Skizzierung zum Erstbescheid aus denen klar hervorging, dass keinerlei Abwägung getroffen, sondern nur gezielt nach Ablehnungsgründen gesucht wurde. "Gewisse Subjektivität", ist da gelinde gesagt eine Untertreibung. Es kann irgendwo nicht sein, dass so ein Antrag am Ende ein reines Glücksspiel ist, ob ich den richtigen Sachbearbeiter bekomme. Man muss somit nur an einen Herrn oder eine Dame vom Schlag "Mann mit Hut" (LKA) gelangen, oder jemanden der nen schlechten Tag hat und schon war's das für den Antragsteller. Am Ende wird das von der Behörde dann auch noch gedeckt.

Nun kann ich mit Einzelfall-bezogenen Daten nicht beweisen, dass dies ein systematisches Problem ist, aber das ist ja genau das nächste Problem mit dem System Schengen Visum: dass so viel Potenzial für systematische Willkür und Macht-Missbrauch überhaupt gegeben ist, ohne dass am Ende jemand einen genauen Überblick über das große Ganze hat (zumindest niemand der die Interessen von Antragstellern vertritt, oder zumindest in der Sache neutral ist). Deswegen auch die Frage nach dem Qualitätsmanagement.

Solche Sachen machen mich wirklich sehr wütend, weil ich ich mich enorm an diesem krassen Machtgefälle zwischen Antragsteller und Behörde störe. Daran kann natürlich insgesamt nur der Gesetzgeber etwas ändern, aber ich will mir wenigstens Gehör verschaffen und Gegenwind erzeugen.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #7 - 06.07.2019 um 15:46:49
 
openschengen schrieb am 06.07.2019 um 13:58:34:
A: an wen diese zu richten ist? Leiter Konsularabteilung, Botschafter oder Leitung des AA?
B: ob hierauf eine Rückmeldung seitens der Behörde erfolgen muss?


Hallo,

es steht Dir frei, an wen Du die Fachaufsichtsbeschwerde richtest und in welcher Form dies geschieht.
Da Du ja letztendlich einen so wahrgenommenen Mangel monierst, der innerhalb des AA systemimmanent ist, würde ich diese Fachaufsichtsbeschwerde an die Leitung des AA richten. Die tropft dann zwecks Einholung von Stellungnahmen von dort runter über das Fachreferat, zur AV, über den Leiter RK, zum Leiter Visastelle und letztendlich bis zum SB.

Eine Antwort wirst Du mit Sicherheit bekommen. Der Umgang mit solchen Beschwerden ist entsprechend innerbehördlich verbindlich geregelt.

Was den Sachverhalt angeht - ein Klassiker.
Weil das System der Bewertung und Gewichtung von Argumenten (z.B. zur Rückkehrbereitschaft) eben relativ intransparent ist und das eben nicht an eindeutigen, in jedem Fall objektiv nachvollziehbaren Kriterien einheitlich für den gesamten Bereich des AA oder einer AV geschieht, verfährt das AA nach genau diesem Muster: Im Notfall, wenn denn schon einer klagt, wird sich verglichen. Der AS ist zufrieden, bekommt sein Visum - und trägt die angefallenen Kosten (Anwalt, Gericht) i.d.R. selbst.

Diese Regelung dieser Einzelfälle ist weniger aufwändig und in meinen Augen praktikabler, als ein Bewertungssystem oder eine starre Schablone zu entwerfen, welches zu 100% objektiv, vergleichbar, transparent und universell gültig ist - aber letztendlich ja auch gerichtsfest sein muss (und nicht sein wird).
Klagen wird man so oder so haben...

Und ja, meine Erfahrung entspricht Deiner: Es ist letztendlich eine Art Glücksspiel, abhängig wesentlich auch vom Sachbearbeiter. Auch wenn man das Glücksspiel bis zu einem gewissen Punkt beeinflussen kann.

Am Ende, bei negativem Entscheid und erfolgloser Remonstration, wird man dann eben vor der Entscheidung stehen: Klage ja/nein.
Die meisten Menschen scheuen diesen Aufwand. Und dieser Umstand ist Teil der Kosten-Nutzung-Rechnung des AA (und anderer deutscher Behörden ebenso).

Ich kann es zu 100% nachvollziehen, dass Dich das wütend macht. Es bleibt eben viel Raum für Ungerechtigkeiten. Mit meiner Erfahrung als Behördenmitarbeiter seit 35 Jahren wage ich die Prognose, dass Du an diesem bewährten System (bewährt für die Behörde / die Institutionen) nichts ändern wirst.

Gruß
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