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Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre) (Gelesen: 14.229 mal)
Onur81
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28.06.2019 um 18:28:52
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin am Anfang 2017 nach Deutschland umgezogen und seitdem arbeite ich bei derselbe Firma mit einem unbefristeten Vertrag. Ich hatte bis October 2018 eine Blaue Karte und danach habe ich mit einem B1 Zertifikat für die Niederlassungserlaubnis beantragt und sie bekommen.

Ich habe vor im Januar 2023 die Deutsche Staatsbürgerschaft unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG zu beantragen, und dafür plane ich in ein paar Monaten die B2 Sprachprüfung ablegen.

Ich wundere mich, ob mein Prüfungsergebnis während der Zeit des Antrags noch akzeptiert werden ist (3,5 Jahre später als das Ergebnisdatum).
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Antwort #1 - 29.06.2019 um 00:05:21
 
Hallo,

die Prüfungsergebnisse haben grundsätzlich kein zeitliches Ablaufdatum und werden dann auch entsprechend anerkannt.

Gruß
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Marie von Ebner-Eschenbach (1830 - 1916)
 
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Antwort #2 - 29.06.2019 um 08:36:11
 
T.P.2013 schrieb am 29.06.2019 um 00:05:21:
die Prüfungsergebnisse haben grundsätzlich kein zeitliches Ablaufdatum und werden dann auch entsprechend anerkannt

..., es sei denn, dass bei der persönlichen Vorsprache bei der EBH der Eindruck entsteht, der Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Sprachkenntnisse nicht (mehr) besitze. In diesem Fall kann die EBH ein aktuelles Sprachzertifikat verlangen.
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Antwort #3 - 30.06.2019 um 01:08:57
 
Mann, ja klar.
Es gibt immer irgendwelche Spezialfälle oder Ausnahmen.
Aus diesem Grund schreibe ich grundsätzlich "grundsätzlich"...
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Antwort #4 - 30.06.2019 um 08:33:12
 
Ich bedanke mich für eure Antworten. Hoffentlich werde ich bis dann nicht weniger, sondern ein höheres Sprachniveau haben.  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.07.2019 um 09:33:04
 
Guten Tag,

ich möchte gerne herausfinden, welche Bundeslände betrachten die Aufenhalt dürch studium mit unterbrochenende zeitraum. Was ist möglich mit diese situation. Eine Junge familie mit 3 Kinder. Der Mann gerade hat in Deutschland 8 jahre geblieben, aber mit 3 jahre unterbrochen. Wann kann die familie die Einbürgerung machen.

Vielen Dank.
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Antwort #6 - 12.10.2019 um 09:19:17
 
Hallo an Alle,

ich habe gestern die B2 Sprachprüfung abgelegt und leider ist es nicht so gut wie ich erwartet habe, gelaufen. Ich hatte das Ziel, die Prüfung entweder mit dem Prädikat "Gut" oder "Sehr Gut" zu bestehen aber es scheint so, dass ich entweder durch die Prüfung falle oder kaum mit dem Prädikat "ausreichend" bestehe.

Meine Frage an euch wäre das, ist es egal, solange man während des Staatsbürgerschaftsantrags einer von den benötigten Zertifikaten hat, egal ob was das Prädikat ist, oder spielt das Prädikat auch eine Rolle?

PS: Ich weiß, dass ich während des Antrags genügendes Deutsch sprechen muss!

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Antwort #7 - 12.10.2019 um 22:41:06
 
Onur81 schrieb am 12.10.2019 um 09:19:17:
Meine Frage an euch wäre das, ist es egal, solange man während des Staatsbürgerschaftsantrags einer von den benötigten Zertifikaten hat, egal ob was das Prädikat ist, oder spielt das Prädikat auch eine Rolle?


Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht.
Dein bestandener "B2" wäre ein Sahnehäubchen, egal, ob "sehr gut"  oder "ausreichend".
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...

Gruß
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Antwort #8 - 13.10.2019 um 01:36:29
 
T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht.
Dein bestandener "B2" wäre ein Sahnehäubchen, egal, ob "sehr gut"  oder "ausreichend".
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...

Sorry, der TS schreibt aber eingangs:
Onur81 schrieb am 28.06.2019 um 18:28:52:
Ich habe vor im Januar 2023 die Deutsche Staatsbürgerschaft unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG zu beantragen, und dafür plane ich in ein paar Monaten die B2 Sprachprüfung ablegen.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG
Zitat:
2Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 = ausreichende Kenntnisse, also B1, --> die nur für die normale Einbürgerung (8 Jahre) reichen, aber eben nicht für die auf 6 Jahre verkürzte Einbürgerung

T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
...Dein vorhandener Sprachnachweis "B1" reicht...

Der TS strebt aber eine verkürzte Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre an, siehe Überschrift.
Dafür muß der TS besondere Integrationsleistungen bzw. bessere Sprachleistungen als B1 nachweisen, zB B2 oder höher.
Es ist schon richtig, wenn der TS B2 für die verkürzte Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre anstrebt.
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« Zuletzt geändert: 13.10.2019 um 01:49:23 von HeFi »  
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Antwort #9 - 13.10.2019 um 05:43:57
 
Stimmt.
Das hatte ich überlesen, dass er die verkürzte Frist anstrebt.
Dafür benötigt er natürlich mindestens B2.

Wobei ich aber schon der Meinung bin, dass dann aber das Zertifikat über die erfolgreiche Prüfung B2 ausreicht, unabhängig von der Note der Prüfung.
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Antwort #10 - 13.10.2019 um 10:40:51
 
Danke euch für eure Antworten. Jetzt muss ich auf 4 bis 6 stressigen Wochen warten, bis ich das Ergebnis bekomme.

T.P.2013 schrieb am 12.10.2019 um 22:41:06:
Falls Du hier selbst schreibst / geschrieben hast, dann solltest Du Dir bzgl. der geforderten Sprachkenntnisse ganau 0 (in Worten: Null) Sorgen machen...


In Bezug auf meine echte Sprachkentnisse, könnte ich einfach sagen, dass ich schreibe viel besser als ich spreche.  Smiley
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Antwort #11 - 13.10.2019 um 12:21:16
 
Onur81 schrieb am 13.10.2019 um 10:40:51:
Jetzt muss ich auf 4 bis 6 stressigen Wochen warten, bis ich das Ergebnis bekomme.

Worauf mußt Du warten ? Das Einbürgerungsverfahren nach § 10 StaG kann zZ noch nicht laufen, denn zZ könnte es nur eine ErmessensEinbürgerung nach § 8 StaG geben, was eher unwahrscheinlich ist.
Onur81 schrieb am 28.06.2019 um 18:28:52:
ich bin am Anfang 2017 nach Deutschland umgezogen

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Antwort #12 - 13.10.2019 um 13:07:54
 
HeFi schrieb am 13.10.2019 um 12:21:16:
Worauf mußt Du warten ? Das Einbürgerungsverfahren nach § 10 StaG kann zZ noch nicht laufen, denn zZ könnte es nur eine ErmessensEinbürgerung nach § 8 StaG geben, was eher unwahrscheinlich ist.


Ich möchte so bald wie möglich alle anforderungen für einen Antrag nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG bereit im hand haben, damit ich auf andere Sachen im Leben fokussieren kann, und zwar Familie und persönliche Entwicklungen in meinem Beruf.

Nach einiger Zeit wird es langweilig, die Sprache prüfungsorientiert zu lernen, bzw. Briefe schreiben, Grammatikalische Übungen machen usw.

Man muss sich spätestens vor 1,5 Monaten für eine Sprachprüfung anmelden, weil es schwierig ist, einen freien Platz zu finden. Nach der Prüfung muss man 4 bis 6 Wochen,um das Ergebnis zu erhalten, warten. Im Fall, dass die Prüfung nicht bestanden werden wäre, müsste man von vorne anfangen.

Es kostet wirklich viel Zeit.  Griesgrämig
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Antwort #13 - 10.11.2019 um 11:42:49
 
Hallo an Alle,

unerwartet habe ich meine B2 Prüfung mit einem Prädikat "Sehr Gut" bestanden.

Jetzt würde ich gerne herausfinden, ob während des Antrags der Staatsbürgerschaft ein C1 Zertifikat zu haben, vorteilhaft wäre, so genannt als ein "Sahnehäubchen" in einem früheren Post.

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #14 - 10.11.2019 um 21:28:34
 
Onur81 schrieb am 10.11.2019 um 11:42:49:
unerwartet habe ich meine B2 Prüfung mit einem Prädikat "Sehr Gut" bestanden.

Jetzt würde ich gerne herausfinden, ob während des Antrags der Staatsbürgerschaft ein C1 Zertifikat zu haben, vorteilhaft wäre, so genannt als ein "Sahnehäubchen" in einem früheren Post.

Nicht wirklich, denn mit B2 erfüllst Du bereits eine Voraussetzung für die beschleunigte Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Denkbar wäre nur eine eindeutigere Ermessensentscheidung aufgrund der höheren Sprachkompetenz.
Nützlich wäre mMn, weitere bzw. andere besondere Integrationsleistungen zu erbringen, zB:
Ziff 10.3.1 in VAH https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...
Zitat:
...Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein.  Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können...


Das könnte im Rahmen der ohnehin fälligen Einbürgerungsberatung bei der zuständigen EBH geklärt werden.
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Antwort #15 - 13.01.2020 um 16:49:07
 
Hallo nochmal an Alle,

falls der Antrag der Einbürgerung zusammen als ganze Familie gestellt wird, benötigt die Ehepartnerin auch eine bestandene Sprachprüfung und Einbürgerungstest?

Falls ja, da die Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre) von dem Hauptantragsteller mit B2 oder höher beantragt wird,  braucht die Ehepartnerin auch ein B2 (oder höher) Ergebnis, oder reicht B1 aus?

Vielen Dank nochmal!
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Antwort #16 - 13.01.2020 um 19:23:29
 
Die Miteinbürgerung Deiner Ehepartnerin erfolgt dann gem. §10 Absatz 2 StAG.

Das bedeutet, nach den Voraussetzungen des §10 Absatz 1 StAG.

Also:

Zitat:
benötigt die Ehepartnerin auch eine bestandene Sprachprüfung und Einbürgerungstest?


Ja.

Zitat:
reicht B1 aus


Ja.

Die Begünstigung für miteinzubürgernde Ehepartner besteht darin, dass die eigentlich erforderliche Zeit des rechtm. Aufenthalts v. 8 Jahren unterschritten sein darf.

Gruß
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Antwort #17 - 12.06.2020 um 14:02:11
 
Hallo an Alle,

falls ein paar Monaten Elternzeit während der ersten 6 Jahren Aufenthaltsdauer genommen würde, würde sich das Datum, dass man erst berechtigt ist, um einen Staatsbürgerschaftsantrag zu stellen, und zwar genau 6 Jahre nach der ersten Anmeldung,  verschieben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
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Antwort #18 - 23.02.2021 um 10:32:20
 
Sehr geehrte Experten,

wenn ich dürfte, hätte ich noch eine Frage, und zwar, benötigt meine Ehefrau vor dem Staatsbürgerschaftsantrag einen unbefristeten Aufenthaltstitel, bzw. Niederlassungserlaubnis oder kann sie ohne einen miteingebürgert werden.

Vielen Dank.
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Antwort #19 - 23.02.2021 um 13:06:20
 
Ein unbefrristeter Aufenthaltstitel ist keine Voraussetzung.

Im Gesetz wird negativ aufgezählt: Wer nur einen vorübergehenden, auf Zeit angelegten Aufenthaltstitel hat, z.B. Studentin, Au-Pair, humanitärer Titel, kann nicht eingebürgert werden, sondern muss zunächst entweder einen unbefristeten oder einen auf Dauer angelegten Titel bekommen – wegen der Arbeit, aus familiären Gründen, als anerkannter Flüchtling.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 13.08.2021 um 14:02:26
 
Sehr geehrte Experten,

es fällt mir noch eine Frage ein, und zwar, falls ich zusammen mit meinen Kindern einbürgert werden würde und meine Frau bleibt Türkische Staatsbürgerin, hätten meine Kinder einen Anspruch auf Doppelte Staatsbürgerschaft aus dem Grund, dass zwei Elternteile unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben werden?

Ich sehe es eher unwahrscheinlich aber um sicher zu sein, wollte ich hier die Frage stellen.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort(en).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 13.08.2021 um 19:04:31
 
Das ist kein Grund für eine dauerhafte Mehrstaatigkeit.

Sollte deine Frau die nach Artikel 27 Abs. 2 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderliche Zustimmung zur Entlassung der Kinder verweigern, könnten sie nach einer in Kürze in Kraft tretenden Gesetzesänderung unter der Auflage eingebürgert werden, sich nach dem Erreichen Volljährigkeit selbst um die Entlassung zu kümmern. Damit wäre zumindest eine zeitweilige Mehrstaatigkeit möglich.
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Antwort #22 - 13.08.2021 um 19:05:03
 
Onur81 schrieb am 13.08.2021 um 14:02:26:
hätten meine Kinder einen Anspruch auf Doppelte Staatsbürgerschaft aus dem Grund, dass zwei Elternteile unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben werden?


Hallo,

nein, hätten sie grundsätzlich nicht.

Gruß
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Antwort #23 - 23.09.2021 um 16:08:09
 
Liebe Experten,

ich habe bemerkt, dass im letzten Monat auf § 10 Abs. 3 Satz 2 StaG eine Änderung stattgefunden hat, und zwar, das "Vorliegen besonderer Integrationsleistungen" mit der folgenden Erläuterung weiter geklärt wurde.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

Nach meinem Verständnis hebt diese Formulierung die Anforderung einer ehrenamtlichen Arbeit ab und ermöglicht die Antragstellung mit einem Qualifizierten Job und B2 oder höherem Sprachzertifikat.

Meine Frage an Sie ist folgendes: Ist mein Verständnis richtig?  Smiley

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #24 - 23.09.2021 um 19:31:10
 
Onur81 schrieb am 23.09.2021 um 16:08:09:
ermöglicht die Antragstellung mit einem Qualifizierten Job und B2 oder höherem Sprachzertifikat.
Ja, zum Beispiel.
Ich lese daraus eine Differenzierung und Erläuterung, was besondere Integrationsleistungen sein können.

Onur81 schrieb am 23.09.2021 um 16:08:09:
hebt diese Formulierung die Anforderung einer ehrenamtlichen Arbeit ab
Meinst du, hebt  auf?
Ich denke, nein,  bürgerschaftliches Engagement ist der umfassendere Begriff. Also nicht nur ehrenamtliche Arbeit .
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Antwort #25 - 23.09.2021 um 22:17:45
 
SimonB schrieb am 23.09.2021 um 19:31:10:
Meinst du, hebt  auf?


Ja, richtig. Hebt auf meinte ich.. Smiley Entschuldigung für meinen Fehler und Danke für die Korrektur und Antwort.
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Antwort #26 - 09.08.2022 um 15:56:49
 
Hallo nochmal,

da Anfang des nächsten Jahres nehmen wir uns, als ganze Familie, vor, den Staatsbürgerschaftsantrag zu stellen, würde ich mich freuen, wenn Sie meine Sorge über das folgende Thema klarstellen könnten.

Der Reisepass und zusammen damit der Aufenthaltstitel meiner älteren Tochter laufen im Juni des nächsten Jahres ab. Das Staatsbürgerschaftsverfahren, soweit ich es erfahren habe, dauert mindestens 8-9 Monate und manchmal mehr. Würde diese Situation ein Problem verursachen?

Falls wir erst einen neuen Reisepass und danach einen neuen Aufenthaltstitel austellen lassen würden, würden wir mindestens ein halbes Jahr Zeit verlieren, was natürlich unsererseits ungewünscht ist.

Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten.
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Antwort #27 - 09.08.2022 um 18:00:43
 
Onur81 schrieb am 09.08.2022 um 15:56:49:
Anfang des nächsten Jahres nehmen wir uns, als ganze Familie, vor,

Dann wirklich? Du beschäftigts dich seit 3 Jahren damit. Zwinkernd

Ihr könnt auch jetzt schon einen Reisepass für die ältere Tochter beantragen. Dann ist das schon mal erledigt.

Der AT der Tochter würde nochmals verlängert, weil wahrscheinlich bis Juni 23 euer gemeinsamer Einbürgerungsantrag noch nicht beschieden ist.
Viele Ausländer, die seit 2016 ihren AT haben, schieben jetzt in Richtung Einbürgerung. Da ist schon bald wieder mächtig Stau in der zuständigen Behörde zu sehen.

Es steht jetzt nichts, wirklich nichts der Antragstellung zur Einbürgerung entgegen.

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Antwort #28 - 10.08.2022 um 00:47:38
 
Onur81 schrieb am 09.08.2022 um 15:56:49:
Der Reisepass und zusammen damit der Aufenthaltstitel meiner älteren Tochter laufen im Juni des nächsten Jahres ab. Das Staatsbürgerschaftsverfahren, soweit ich es erfahren habe, dauert mindestens 8-9 Monate und manchmal mehr. Würde diese Situation ein Problem verursachen? 


Nein, würde es nicht. Zumindest kein wirkliches Problem, falls diese Situation eintritt.
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Antwort #29 - 10.08.2022 um 09:47:25
 
SimonB schrieb am 09.08.2022 um 18:00:43:
Dann wirklich? Du beschäftigts dich seit 3 Jahren damit. 


Ja, richtig. SmileySimonB schrieb am 09.08.2022 um 18:00:43:
Ihr könnt auch jetzt schon einen Reisepass für die ältere Tochter beantragen. Dann ist das schon mal erledigt.


Das geht leider nicht, weil das Türkische Konsulate seit einiger Zeit  Reisepass Anträge von diejenigen nicht akzeptiert, deren Pässe mehr als 6 Monate zum Ablaufsdatum haben. Und dann es kann 1 bis 2 Monate dauern bis der Pass vorliegt. Danach muss man mit der Behörde in DE auf die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels einen Termin vereinbaren, dessen Wartezeit derzeit 4 bis 6 Monate beträgt.

Nach meinem Verständnis von Ihrer Antwort könnte dieses Verfahren gleichzeitig mit dem Einbürgerungsverfahren laufen, richtig?

Was passiert dann danach, wenn der neue Pass und Aufenthaltstitel vorliegen? Muss man sie zur Einbürgerungsbehörde in der Mitte des Verfahrens einreichen? Kostet das nicht zusätzliche lange Zeit??
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Antwort #30 - 10.08.2022 um 10:16:17
 
Jede Veränderung muss der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt werden. Das ist normaler Bestandteil des Verfahrens.

Die Nicht-Mitteilung kostet viel mehr Zeit. Macht einfach alles normal, wie alle anderen auch, das ist für die Behörde Routine.
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Antwort #31 - 10.08.2022 um 10:53:34
 
Onur81 schrieb am 10.08.2022 um 09:47:25:
deren Pässe mehr als 6 Monate zum Ablaufsdatum

Damit wäre es möglich, im November 22 den neuen Pass zu beantragen. Dann läge er Anfang 23 vor. Dann könnte man sofort schriftlich (per E-Mail) den AT beantragen, diesen hätte man noch vor Juni. Nur zur Ausgabe müsste man persönlich zur ABH.
Alle Angaben zu Bearbeitungsdauern sollte man nicht so ganz genau nehmen. Oft dauert etliches viel länger.

Onur81 schrieb am 10.08.2022 um 09:47:25:
Nach meinem Verständnis von Ihrer Antwort könnte dieses Verfahren gleichzeitig mit dem Einbürgerungsverfahren laufen, richtig?

Ich gehe davon aus, dass die Einbürgerungsbehörde erst alle entspr. gültigen und notwendigen Dokumente sehen will, bevor das Verfahren beginnt. Bis dahin bleibt der Antrag dort liegen.
Ich denke, es bringt nichts, Stück für Stück Nachweise vorzulegen.

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Antwort #32 - 20.10.2022 um 13:05:22
 
Leider begegnen wir ein Problem, dessen Lösung schwierig sein könnte, deswegen brauche ich euren Rat.

Meine Frau besitzt sowohl Türkische als auch Syrische Staatsbürgerschaften. Wir müssen die Einbürgerungsbehörde Nachweise aller Staatsbürgerschaften einreichen, bzw. die beiden Reisepässe.

Das Problem ist folgendes: Das Geburtsdatum auf dem Syrischen Reisepass wurde fälschlicherweise ein Jahr früher geschrieben. Diese Nichtübereinstimmung wird bestimmt ein Problem verursachen.

Sind Sie schon einmal auf ähnliche Fälle gestoßen? Wenn ja, was wäre die richtige Lösung?
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Antwort #33 - 20.10.2022 um 15:14:58
 
Das müsste Deine Frau mit der Einbürgerungsbehörde klären.

Am besten erklärt sie auch, was sie seit Ausstellung des falschen Passes unternommen hat, um es korrigieren zu lassen, und warum es abgelehnt wurde.
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Antwort #34 - 20.10.2022 um 15:15:46
 
Onur81 schrieb am 20.10.2022 um 13:05:22:
Das Geburtsdatum auf dem Syrischen Reisepass wurde fälschlicherweise ein Jahr früher geschrieben.

Deine Frau besitzt doch sicher eine Geburtsurkunde? Dort sollte sich auf jeden Fall das tatsächliche Geburtsdatum finden.
Auch in der Heiratsurkunde wird sich das Datum aus der Geburtsurkunde ergeben.
Also kannst du die Geburtsurkunde deiner Frau in Kopie mit vorlegen.
Falls die EBH stutzig wird und nachfragt, kann man es auch selbst noch erklären.
Dieses Problem kann sicher gelöst werden.
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Antwort #35 - 21.10.2022 um 04:25:47
 
SimonB schrieb am 20.10.2022 um 15:15:46:
Deine Frau besitzt doch sicher eine Geburtsurkunde? Dort sollte sich auf jeden Fall das tatsächliche Geburtsdatum finden.
Auch in der Heiratsurkunde wird sich das Datum aus der Geburtsurkunde ergeben.
Also kannst du die Geburtsurkunde deiner Frau in Kopie mit vorlegen.
Falls die EBH stutzig wird und nachfragt, kann man es auch selbst noch erklären.
Dieses Problem kann sicher gelöst werden.


Sie ist in der Türkei geboren und hat Türkische Geburtsurkunde und Heiratsurkunde mit den richtigen Angaben. Es besteht kein Problem in Bezug auf die Nachweisung ihres Geburtsdatum.

Sie hat aber ab 5 Jahren in Syrien gelebt und ihr Geburtsdatum wurde dort falsch registriert. Jetzt ist das Problem die Nichtübereinstimmung des Geburtsdaten zwischen Türkischen und Syrischen Unterlagen. Konkret sind sie 2 Syrischen Unterlagen, und zwar, ein alter, abgelaufener syrischer Pass und das Abschlusszeugnis. Seit 2005 hat sie nie in Syrien gelebt und nur Türkische Unterlagen Gebrauch gemacht. Wenn wir den Staatsbürgerschaftsantrag nur mit den Türkischen Unterlagen stellen könnten, hätten wir kein Problem, aber anscheinend müssen wir auch den Syrischen Pass und das Abschlusszeugnis vorliegen und wissen wir nicht, ob der/die Sachbearbeiter/in die Situation verstehen wird.

reinhard schrieb am 20.10.2022 um 15:14:58:
Am besten erklärt sie auch, was sie seit Ausstellung des falschen Passes unternommen hat, um es korrigieren zu lassen, und warum es abgelehnt wurde.


Sie hat in diesem Sinne leider nichts gemacht, da sie ihr Alltag als Türkischer Staatsbürger mit den Türkischen Unterlagen verbringt.
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Antwort #36 - 21.10.2022 um 11:00:12
 
Onur81 schrieb am 21.10.2022 um 04:25:47:
aber anscheinend müssen wir auch den Syrischen Pass und das Abschlusszeugnis vorliegen 

Anscheinend? Bitte legt der EBH das vor, was verlangt wird.
In wenigen Sätzen könnte deine Frau später "ein mögliches Problem" erklären.

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Antwort #37 - 21.10.2022 um 12:34:29
 
Onur81 schrieb am 21.10.2022 um 04:25:47:
... und wissen wir nicht, ob der/die Sachbearbeiter/in die Situation verstehen wird.



Dann fragt sie ihn einfach, und Du berichtest hier, ob es irgendwelche Probleme gibt.
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Antwort #38 - 21.10.2022 um 16:58:26
 
SimonB schrieb am 21.10.2022 um 11:00:12:
Anscheinend? Bitte legt der EBH das vor, was verlangt wird.
In wenigen Sätzen könnte deine Frau später "ein mögliches Problem" erklären.


Ich habe einen Erstberatungstermin wahrgenommen und diese Checkliste wurde mir gegeben. Der Antrag wird voraussichtlich im Januar per E-Mail stattfinden.
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Antwort #39 - 21.10.2022 um 17:06:01
 
Onur81 schrieb am 21.10.2022 um 16:58:26:
Der Antrag wird voraussichtlich im Januar per E-Mail stattfinden.

Den Antrag mit allen notwendigen Kopien kann man per E-Mail stellen. Oder auch alles per Post versenden.

In der Checkliste steht doch, dass natürlich auch die Geburts-und Heiratsurkunden vorzulegen sind.
Also legt vor, was sie hat. Die EBH kann das verifizieren. Das ist deren Job.
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Antwort #40 - 04.11.2022 um 11:47:11
 
Die Unterlagen, die von der Einbürgerungsbehörde aufgefordert wurden, haben insgesamt eine Datei Größe von etwa 30 MB.

Ist es in Ordnung, ihnen die Dateien mit einer solchen Größe per E-Mail zu schicken?

Könnte das Mail System vom Einbürgerungsamt damit klarkommen?
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Antwort #41 - 04.11.2022 um 14:50:09
 
Onur81 schrieb am 04.11.2022 um 11:47:11:
Ist es in Ordnung, ihnen die Dateien mit einer solchen Größe per E-Mail zu schicken?

Das dürfte nicht in Ordnung sein.

Man kann die Dokumente/Fotos/Dateien komprimieren, so dass die Anhänge sehr viel weniger Dateivolumen haben.
Man sollte sie auch in pdf-Format umwandeln.

Wenn man das technisch nicht beherrscht, kann man alles auch in Papierform (Antrag und Papierkopien aller Dokumente) als dicken Brief per Einwurf-Einschreiben an die Behörde schicken.

Ob das System der Behörde 30MB schluckt, weiß ich nicht.
Es gibt aber keinen Grund, derart große Datenmenge ohne Verkleinerung/Komprimierung zu versenden.
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Antwort #42 - 04.11.2022 um 15:05:43
 
"Wir" sind zwar keine Behörde, aber "unser" Server streikt bei 25MB. Ich schätze mal, dass beim Hochladen der Anhänge auch angezeigt wird, wie groß diese sein dürfen. Kenne ich jedenfalls von vielen Behördenseiten.
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Antwort #43 - 10.11.2022 um 17:05:54
 
Auf der 4. Seite des Antragsformulars werden alle Aufenthaltsorte mit den Daten von der Geburt bis Heute gefragt. Wie genau müssen die Daten sein. Reicht es aus, im Format Monat/Jahr zu schreiben, oder müsste es genau im Format Tag/Monat/Jahr geschrieben werden?

Meine Frau erinnert sich nicht an die genaue Daten einige ihrer Aufenthaltsorte und Schulzeiten.
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Antwort #44 - 10.11.2022 um 17:31:43
 
Dann schreibst du halt von ca. bis ca. Und ungefähre Daten.
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Antwort #45 - 13.12.2022 um 09:54:05
 
Liebe Info4Alien Experte,

da ich Anfang Januar den Staatsbürgerschaftsantrag per E-Mail stellen werde, habe ich langsam angefangen, den Textentwurf, bzw. den Inhalt der E-Mail zu schreiben. Es sieht wie folgendes aus. Natürlich werde ich alle von mir aufgeforderten Unterlagen anhängen.

Ich möchte euch fragen, was sonst die E-Mail noch beinhalten soll? Sieht es so gut aus? Sollte ich etwas hinzufügen oder entfernen?

Vielen Dank im voraus für eure Unterstützung.


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit für mich selbst und meine Familienangehörigen den Antrag auf die Deutsche Staatsbürgerschaft stellen. Den Erstberatungstermin nahm ich am 06.10.2022 wahr und alle Unterlagen, die von mir aufgefordert wurden, stehen im Anhang dieser E-Mail.

Dieser Antrag wird für folgende Personen gestellt:

1.      **** (Hauptantragsteller)
2.      **** (Ehegattin)
3.      **** (Kind 1)
4.      **** (Kind 2)

Ich möchte Sie um die Kontonummer bitten, worauf die Bearbeitungsgebühr überwiesen werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort #46 - 13.12.2022 um 10:41:51
 
Onur81 schrieb am 13.12.2022 um 09:54:05:
was sonst die E-Mail noch beinhalten soll?

Das genügt.

Wichtig ist, dass in den Formularen alle notwendigen Angaben enthalten sind.
Konntest du die Daten komprimieren?
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Antwort #47 - 13.12.2022 um 13:27:03
 
Vielen Dank.

SimonB schrieb am 13.12.2022 um 10:41:51:
Konntest du die Daten komprimieren?


Ja. Derzeit sind sie ungefähr 22 Mb groß.
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Antwort #48 - 13.12.2022 um 16:27:24
 
Ich würde ja eher eine Kostenübernameerklärung abgeben. Also
Zitat:
Hiermit erkläre ich, dass ich die anfallenden Kosten für die Einbürgerungsantäge von meiner Frau, von unseren gemeinsamen Kindern und mir übernehme.
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Antwort #49 - 13.12.2022 um 18:19:23
 
Die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge ist so oder so kostenpflichtig und die Kosten sind bundeseinheitlich geregelt.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangeho...

Ob die zuständige Behörde nach Eingang der Anträge  schon eine Vorabzahlung verlangt, könnte man auch abwarten.

Die Behörde schreibt auf jeden Fall, wieviel und wohin zu überweisen ist.
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Antwort #50 - 13.12.2022 um 21:09:26
 
Ja und?

Die Gebührenpflicht entsteht bei Antragstellung. Viele Behörden wollen erstmal Kohle sehen, bevor die anfangen. Wenn man schreibt, dass man eine Kontoverbindung will, dann bedeutet dass ggf. dass die Behörde auf den Geldeingang warten will, bis sie die Anträge bearbeitet. Schreibt man aber eie Kostenübernahmeerklärung, dann müssen die so oder so anfangen zu bearbeiten, und können sich nicht darauf berufen, dass die Zahlung aussteht.
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Antwort #51 - 20.04.2023 um 09:28:27
 
Hallo nochmal,

ich habe erfahren, dass 2 anderen Personen, die im Januar wie ich der Einbürgerungsbehörde in Hamburg einen Staatsbürgerschaftsantrag eingereicht hatten, in den folgenden 2 Monaten ein gesondertes Schreiben für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr erhielten. Ich habe jedoch bisher diese Forderung nicht bekommen.

Sie schrieben auf dem ersten Brief, dass ich von den Sachstandsanfragen absehen sollte aber ich möchte sicher sein, dass meine Akte nicht vergessen wird.

Was würden Sie empfehlen? Sollte ich einfach abwarten?

Ich weiß, dass Hamburg nicht wie Berlin ist, und vergessene/verlorene Akten hier sind eher unwahrscheinlich, aber ich mache mir trotzdem Sorgen.
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Antwort #52 - 20.04.2023 um 12:21:03
 
Onur81 schrieb am 20.04.2023 um 09:28:27:
Was würden Sie empfehlen? Sollte ich einfach abwarten?

Ja.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #53 - 28.04.2023 um 10:59:31
 
Ich konnte mich nicht zurückhalten und die folgende E-Mail an die Einbürgerungsbehörde geschrieben. Ich hoffe, sie werden nicht Böse auf mich...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir ist bekannt, dass das Einbürgerungsverfahren über 1 Jahr dauert und die Sachstandsanfragen Ihrerseits unerwünscht sind, deswegen entschuldige ich mich zuerst bei Ihnen für meine Frage, aber mir wurde von einem Einbürgerungslotsen empfohlen, Ihnen über meine Sorge eine E-Mail zu schreiben.

Ich stellte den Staatsbürgerschaftsantrag im Januar des Jahres und bisher habe ich das Schreiben bezüglich der Zahlung der Bearbeitungsgebühr noch nicht erhalten. Als ich mit meinen Bekannten gesprochen habe, die auch im selben Monat beantragt haben, habe ich erfahren, dass sie dieses Schreiben innerhalb von 1-2 Monaten nach ihrem Antrag erhielten.

Ihre Rückmeldungen haben mich dazu veranlasst, Ihnen folgende Frage zu stellen: Läuft die Bearbeitung meines Antrages?

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #54 - 28.04.2023 um 14:18:01
 
Du hast bereits vor fast 4 Jahren mit der Planung der Einbürgerung begonnen.
Den Antrag hast du im Januar 2023 genau nach Plan gestellt. Du hast auch seit 2019 hier gelesen und geschrieben.

Meine Antwort: Nein. Die EBH wird nicht böse auf dich sein. Das ist im Verwaltungsverfahren zur Einbürgerung nicht vorgesehen. Zwinkernd
Wann die EBH antwortet, wirst du ganz einfach auch abwarten müssen.

Hattest du denn die Empfehlung von @Aras zur Kostenübernahme-Erklärung befolgt? Zum Beispiel gleich im Januar mit der Antragstellung oder kurz danach?
Wollen deine Bekannten auch eine ganze Familie mit komplizierter Struktur einbürgern?

Ich denke, du bekommst vielleicht ganz einfach die Aufforderung zur Zahlung, wenn dein Antrag "dran ist".
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Antwort #55 - 28.04.2023 um 15:53:10
 
SimonB schrieb am 28.04.2023 um 14:18:01:
Hattest du denn die Empfehlung von @Aras zur Kostenübernahme-Erklärung befolgt? Zum Beispiel gleich im Januar mit der Antragstellung oder kurz danach?


Ja. Ich habe die relevanten Sätze auf meiner E-Mail dementsprechend geändert und sie danach geschickt.

SimonB schrieb am 28.04.2023 um 14:18:01:
Wollen deine Bekannten auch eine ganze Familie mit komplizierter Struktur einbürgern?


Nein. Die anderen sind Einzelpersonen, bzw. Singles. Smiley
Ist meine Familienstruktur zu kompliziert? Smiley

Ich habe kein Problem damit, wenn das Verfahren 1 Jahr dauert. Darauf habe ich mich psychologisch vorbereitet. Meine Sorge ist das, mein Antrag nach einem Jahr unbearbeitet bleibt, vergessen wird, verloren gehen oder solch etwas.. Es ist schade, dass es keine Überschaubarkeit des Verfahrens gibt.. Griesgrämig
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Antwort #56 - 28.04.2023 um 16:55:24
 
Onur81 schrieb am 28.04.2023 um 15:53:10:
Nein. Die anderen sind Einzelpersonen, bzw. Singles. Ist meine Familienstruktur zu kompliziert?

Zwischen dem E-Antrag einer Einzelperson und dem E-Antrag für eine Familie liegt schon mal ein Unterschied.
Nein, nicht zu kompliziert, aber doch anders.

Onur81 schrieb am 28.04.2023 um 15:53:10:
Ich habe kein Problem damit, wenn das Verfahren 1 Jahr dauert.

Ja, dann ists ja gut. Dann kannst du ja auch nach etwa 1 Jahr mal ungeduldig werden und nachfragen, falls die Behörde bis dahin noch immer nichts von dir will.

Onur81 schrieb am 28.04.2023 um 15:53:10:
Es ist schade, dass es keine Überschaubarkeit des Verfahrens gibt..

Wieso? Das ist auch in anderen Verwaltungsverfahren nicht so, dass die zuständige, bearbeitende Behörde den Antragstellern Einblick ins laufende Verfahren gibt und etwa noch mitteilt, bei wieviel % der Verfahrenslauf gerade ist. Du weißt inzwischen sicher, dass das Verfahren nicht nur bei der EBH bearbeitet wird, oder? Und wie lange andere beteiligte Stellen benötigen, kann die EBH nicht beeinflussen oder gar wissen.

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Antwort #57 - 02.05.2023 um 10:13:35
 
SimonB schrieb am 28.04.2023 um 16:55:24:
Dann kannst du ja auch nach etwa 1 Jahr mal ungeduldig werden und nachfragen, falls die Behörde bis dahin noch immer nichts von dir will.


1 Jahr ist eine sehr lange Zeit. Es wäre schade, wenn ich nach einem Jahr erfahren würde, nichts mit meinem Antrag passiert ist. Dann müsste man noch 1 Jahr oder länger warten... Es geht um viel!

SimonB schrieb am 28.04.2023 um 16:55:24:
Wieso? Das ist auch in anderen Verwaltungsverfahren nicht so, dass die zuständige, bearbeitende Behörde den Antragstellern Einblick ins laufende Verfahren gibt und etwa noch mitteilt, bei wieviel % der Verfahrenslauf gerade ist.


Ich kenne kein anderes Verfahren, was so lang dauert.. Vielleicht gibt es aber.. Das ist DE Smiley. Jeder hat eigene Lebensplanung, und mit Jahrelangen Verfahren rechnen zu müssen, ist ein Hindernis, MmN.

SimonB schrieb am 28.04.2023 um 16:55:24:
Du weißt inzwischen sicher, dass das Verfahren nicht nur bei der EBH bearbeitet wird, oder?


Ja, das ist mir bekannt.

SimonB schrieb am 28.04.2023 um 16:55:24:
Und wie lange andere beteiligte Stellen benötigen, kann die EBH nicht beeinflussen oder gar wissen.


Ich verstehe das aber trotzdem habe ich kein Verständnis für die gesamte Verfahrensdauer..
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Antwort #58 - 02.05.2023 um 10:38:22
 
Onur81 schrieb am 02.05.2023 um 10:13:35:
1 Jahr ist eine sehr lange Zeit.

Sorry, jetzt nennt man das in der Praxis "übliche Dauer".

Onur81 schrieb am 02.05.2023 um 10:13:35:
aber trotzdem habe ich kein Verständnis für die gesamte Verfahrensdauer..

Das glaube ich dir gern, dann hast du leider die Gründe noch nicht verstanden.
Weil die Hoffnung bekanntlich zuletzt stirbt: Vielleicht wird dein/euer Verfahren auch viel schneller bearbeitet? ICH kann es jedenfalls nicht wissen oder beeinflussen. Es ist deshalb müßig, hier weiter darüber zu diskutieren.
Es steht dir frei, gem. gesetzlicher Regelung den Rechtsweg zu gehen.
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Antwort #59 - 05.05.2023 um 09:15:35
 
Die folgende Rückmeldung erhielt ich. Smiley

Guten Tag,

Ihr Antrag wird auch ohne vorherige Zahlung der Gebühr bearbeitet. Oft zahlen die Bürger auch am Tag Ihrer Einbürgerung. Wenn Sie noch keinen Gebührenbescheid erhalten haben, ist das kein Grund sich Sorgen zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #60 - 05.05.2023 um 11:27:10
 
Onur81 schrieb am 05.05.2023 um 09:15:35:
Die folgende Rückmeldung erhielt ich.

Der Beweis ist erbracht: Die Behörde lebt und sie bewegt sich sogar!  Laut lachend

Nun wirst du hoffentlich etwas entspannter sein, wenn du auch den schrittweisen Bearbeitungsverlauf deines Antrages nicht mitverfolgen kannst.
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