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Einbürgerung unter § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre) (Gelesen: 31.128 mal)
Onur81
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 13.01.2020 um 16:49:07
 
Hallo nochmal an Alle,

falls der Antrag der Einbürgerung zusammen als ganze Familie gestellt wird, benötigt die Ehepartnerin auch eine bestandene Sprachprüfung und Einbürgerungstest?

Falls ja, da die Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG (6 Jahre) von dem Hauptantragsteller mit B2 oder höher beantragt wird,  braucht die Ehepartnerin auch ein B2 (oder höher) Ergebnis, oder reicht B1 aus?

Vielen Dank nochmal!
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 13.01.2020 um 19:23:29
 
Die Miteinbürgerung Deiner Ehepartnerin erfolgt dann gem. §10 Absatz 2 StAG.

Das bedeutet, nach den Voraussetzungen des §10 Absatz 1 StAG.

Also:

Zitat:
benötigt die Ehepartnerin auch eine bestandene Sprachprüfung und Einbürgerungstest?


Ja.

Zitat:
reicht B1 aus


Ja.

Die Begünstigung für miteinzubürgernde Ehepartner besteht darin, dass die eigentlich erforderliche Zeit des rechtm. Aufenthalts v. 8 Jahren unterschritten sein darf.

Gruß
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Onur81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 12.06.2020 um 14:02:11
 
Hallo an Alle,

falls ein paar Monaten Elternzeit während der ersten 6 Jahren Aufenthaltsdauer genommen würde, würde sich das Datum, dass man erst berechtigt ist, um einen Staatsbürgerschaftsantrag zu stellen, und zwar genau 6 Jahre nach der ersten Anmeldung,  verschieben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
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Onur81
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 23.02.2021 um 10:32:20
 
Sehr geehrte Experten,

wenn ich dürfte, hätte ich noch eine Frage, und zwar, benötigt meine Ehefrau vor dem Staatsbürgerschaftsantrag einen unbefristeten Aufenthaltstitel, bzw. Niederlassungserlaubnis oder kann sie ohne einen miteingebürgert werden.

Vielen Dank.
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reinhard
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Antwort #19 - 23.02.2021 um 13:06:20
 
Ein unbefrristeter Aufenthaltstitel ist keine Voraussetzung.

Im Gesetz wird negativ aufgezählt: Wer nur einen vorübergehenden, auf Zeit angelegten Aufenthaltstitel hat, z.B. Studentin, Au-Pair, humanitärer Titel, kann nicht eingebürgert werden, sondern muss zunächst entweder einen unbefristeten oder einen auf Dauer angelegten Titel bekommen – wegen der Arbeit, aus familiären Gründen, als anerkannter Flüchtling.
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Onur81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 13.08.2021 um 14:02:26
 
Sehr geehrte Experten,

es fällt mir noch eine Frage ein, und zwar, falls ich zusammen mit meinen Kindern einbürgert werden würde und meine Frau bleibt Türkische Staatsbürgerin, hätten meine Kinder einen Anspruch auf Doppelte Staatsbürgerschaft aus dem Grund, dass zwei Elternteile unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben werden?

Ich sehe es eher unwahrscheinlich aber um sicher zu sein, wollte ich hier die Frage stellen.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort(en).
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 13.08.2021 um 19:04:31
 
Das ist kein Grund für eine dauerhafte Mehrstaatigkeit.

Sollte deine Frau die nach Artikel 27 Abs. 2 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderliche Zustimmung zur Entlassung der Kinder verweigern, könnten sie nach einer in Kürze in Kraft tretenden Gesetzesänderung unter der Auflage eingebürgert werden, sich nach dem Erreichen Volljährigkeit selbst um die Entlassung zu kümmern. Damit wäre zumindest eine zeitweilige Mehrstaatigkeit möglich.
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blubb


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Antwort #22 - 13.08.2021 um 19:05:03
 
Onur81 schrieb am 13.08.2021 um 14:02:26:
hätten meine Kinder einen Anspruch auf Doppelte Staatsbürgerschaft aus dem Grund, dass zwei Elternteile unterschiedliche Staatsbürgerschaften haben werden?


Hallo,

nein, hätten sie grundsätzlich nicht.

Gruß
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Onur81
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Antwort #23 - 23.09.2021 um 16:08:09
 
Liebe Experten,

ich habe bemerkt, dass im letzten Monat auf § 10 Abs. 3 Satz 2 StaG eine Änderung stattgefunden hat, und zwar, das "Vorliegen besonderer Integrationsleistungen" mit der folgenden Erläuterung weiter geklärt wurde.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

Nach meinem Verständnis hebt diese Formulierung die Anforderung einer ehrenamtlichen Arbeit ab und ermöglicht die Antragstellung mit einem Qualifizierten Job und B2 oder höherem Sprachzertifikat.

Meine Frage an Sie ist folgendes: Ist mein Verständnis richtig?  Smiley

Vielen Dank im Voraus.
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SimonB
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Antwort #24 - 23.09.2021 um 19:31:10
 
Onur81 schrieb am 23.09.2021 um 16:08:09:
ermöglicht die Antragstellung mit einem Qualifizierten Job und B2 oder höherem Sprachzertifikat.
Ja, zum Beispiel.
Ich lese daraus eine Differenzierung und Erläuterung, was besondere Integrationsleistungen sein können.

Onur81 schrieb am 23.09.2021 um 16:08:09:
hebt diese Formulierung die Anforderung einer ehrenamtlichen Arbeit ab
Meinst du, hebt  auf?
Ich denke, nein,  bürgerschaftliches Engagement ist der umfassendere Begriff. Also nicht nur ehrenamtliche Arbeit .
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Onur81
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Antwort #25 - 23.09.2021 um 22:17:45
 
SimonB schrieb am 23.09.2021 um 19:31:10:
Meinst du, hebt  auf?


Ja, richtig. Hebt auf meinte ich.. Smiley Entschuldigung für meinen Fehler und Danke für die Korrektur und Antwort.
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Antwort #26 - 09.08.2022 um 15:56:49
 
Hallo nochmal,

da Anfang des nächsten Jahres nehmen wir uns, als ganze Familie, vor, den Staatsbürgerschaftsantrag zu stellen, würde ich mich freuen, wenn Sie meine Sorge über das folgende Thema klarstellen könnten.

Der Reisepass und zusammen damit der Aufenthaltstitel meiner älteren Tochter laufen im Juni des nächsten Jahres ab. Das Staatsbürgerschaftsverfahren, soweit ich es erfahren habe, dauert mindestens 8-9 Monate und manchmal mehr. Würde diese Situation ein Problem verursachen?

Falls wir erst einen neuen Reisepass und danach einen neuen Aufenthaltstitel austellen lassen würden, würden wir mindestens ein halbes Jahr Zeit verlieren, was natürlich unsererseits ungewünscht ist.

Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten.
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SimonB
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Antwort #27 - 09.08.2022 um 18:00:43
 
Onur81 schrieb am 09.08.2022 um 15:56:49:
Anfang des nächsten Jahres nehmen wir uns, als ganze Familie, vor,

Dann wirklich? Du beschäftigts dich seit 3 Jahren damit. Zwinkernd

Ihr könnt auch jetzt schon einen Reisepass für die ältere Tochter beantragen. Dann ist das schon mal erledigt.

Der AT der Tochter würde nochmals verlängert, weil wahrscheinlich bis Juni 23 euer gemeinsamer Einbürgerungsantrag noch nicht beschieden ist.
Viele Ausländer, die seit 2016 ihren AT haben, schieben jetzt in Richtung Einbürgerung. Da ist schon bald wieder mächtig Stau in der zuständigen Behörde zu sehen.

Es steht jetzt nichts, wirklich nichts der Antragstellung zur Einbürgerung entgegen.

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Antwort #28 - 10.08.2022 um 00:47:38
 
Onur81 schrieb am 09.08.2022 um 15:56:49:
Der Reisepass und zusammen damit der Aufenthaltstitel meiner älteren Tochter laufen im Juni des nächsten Jahres ab. Das Staatsbürgerschaftsverfahren, soweit ich es erfahren habe, dauert mindestens 8-9 Monate und manchmal mehr. Würde diese Situation ein Problem verursachen? 


Nein, würde es nicht. Zumindest kein wirkliches Problem, falls diese Situation eintritt.
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Antwort #29 - 10.08.2022 um 09:47:25
 
SimonB schrieb am 09.08.2022 um 18:00:43:
Dann wirklich? Du beschäftigts dich seit 3 Jahren damit. 


Ja, richtig. SmileySimonB schrieb am 09.08.2022 um 18:00:43:
Ihr könnt auch jetzt schon einen Reisepass für die ältere Tochter beantragen. Dann ist das schon mal erledigt.


Das geht leider nicht, weil das Türkische Konsulate seit einiger Zeit  Reisepass Anträge von diejenigen nicht akzeptiert, deren Pässe mehr als 6 Monate zum Ablaufsdatum haben. Und dann es kann 1 bis 2 Monate dauern bis der Pass vorliegt. Danach muss man mit der Behörde in DE auf die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels einen Termin vereinbaren, dessen Wartezeit derzeit 4 bis 6 Monate beträgt.

Nach meinem Verständnis von Ihrer Antwort könnte dieses Verfahren gleichzeitig mit dem Einbürgerungsverfahren laufen, richtig?

Was passiert dann danach, wenn der neue Pass und Aufenthaltstitel vorliegen? Muss man sie zur Einbürgerungsbehörde in der Mitte des Verfahrens einreichen? Kostet das nicht zusätzliche lange Zeit??
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