muck7 schrieb am 20.06.2019 um 13:46:35:Weißt Du zufällig, ob dies dann als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, wenn man übers Jahr verteilt über 7 Monate in Deutschland verweilt, oder gelten da wirklich nur die 6 Monate „am Stück“?
Naja das ist schon fast eine philosophische Frage. Zum einen ist der Auslandsaufenthalt für 5 Monate geplant und aufenthaltsrechtlich nicht dauerhafter Natur. Auf der anderen Seite stellt sich die melderechtliche Frage ob ihr die Wohnung abmeldet oder nicht. Das werdet ihr wahrscheinlich nicht machen sondern Nachbarn/Freunden bitten den Briefkasten zu leeren etc..
Und was ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des § 7 BGB der auf den Domizilwillen abstellt? Und dann kommen wir zu dem Aspekt ob der gewöhnliche Aufenthalt unterbrochen werden kann und ab wann das unterbrochen wäre...
Und da du die Frage nicht spezifiziert hast, habe ich zuerst bezüglich des Kindergeldes geantwortet und gemerkt, dass du es ggf. bezüglich des Aufenthaltsrechts meinst...
Bezüglich Kindergeld:
Schauen wir lieber was die Normen sagen. Es gibt zwei Anspruchsgrundlagen für Kindergeld. Einmal das BGKK und die §§ 62 ff EStG.
Kindergeld nach BGKK entfällt, da du unbeschränkt steuerpflichtig bist, § 1 BGKK.
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG besagt, dass man Kindergeldberechtigt ist, wenn man unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Zitat:(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
[...]
Dann stellt sich die Frage ob dein Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland brauchen würde, also nächsten Paragraphen checken:
Zitat:(1)
1Als Kinder werden berücksichtigt
1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.
6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
. 7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.
Es kommt also garnicht auf die Klärung der Frage an, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist und was mit den Zeiträumen ist.
Bezüglich des Aufenthaltsrechts:
Die Erlöschungsbedingung des 6 monatigen Auslandsaufenthalt des § 51 Abs. 1 Nr. 7 1.Alt steht in sachlichen Zusammenhang mit dem § 51 Abs. 1 Nr. 6
AufenthG ("wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,")
Wenn ein Ausländer also für mehr als 6 Monate ausreist, dann wird unwiderlegbar vermutet, dass er aus nicht vorübergehenden Gründen ausgereist ist. Der Erlöschensgrund in Nr. 7 1.Alt ist auf ganze 6 Monate bezogen. JEDOCH darf man nicht davon ausgehen, dass man dann einfach für 5 Monate im Ausland bleibt, eine Woche in Deutschland bleibt und dann wieder für 5 Monate im Ausland bleibt und davon ausgehen kann dass eben nicht der Erlöschensgrund aus Nr. 6 festgestellt wird, weil offensichtlich die Ausreisen nicht vorübergehenden Natur sind.
Natürlich gibt es auch Grenzfälle, bspw. ein Ehegatte ist Handelsreisender oder sowas und muss ständig wochen- oder monatelang verreisen, und kommt aber immer nach Hause/Deutschland um seinen Ehegatten und seine Kinder zu sehen, dann wird ja auch keiner argumentieren, dass die Person dauerhaft ausgereist sei.
Bezüglich Baukindergeld musst du selber schauen, was die Voraussetzungen sind.