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Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz? (Gelesen: 3.166 mal)
muck7
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20.06.2019 um 10:55:21
 
Hallo liebes Board,

ich sehe gerade mein letzer Beitrag ist schon 10 Jahre her, damals lebten wir noch im Ausland. Mittlerweile leben wir mit 2 Kindern seit einigen Jahren in Deutschland.
Nun ist es so, dass wir aufgrund der Arbeit meines Ehemannes dieses Jahr für 5 Monate nochmal ins Ausland gehen würden. Die Abreise wäre noch Ende Juni, Rückkehr im November, die Wohnung in Deutschland bleibt bestehen.
Wenn ich es richtig verstehe, wäre mit der Abreise Ende Juni kein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, da es dann nicht ganz 6 Monate sind (5 Monate 3 Wochen)??
Insgesamt wäre der Aufenthalt in Deutschland über 7 Monate.
Es geht unter anderem auch um die Frage des Kindergeldes während dieser Zeit. Laut Aussage des Finanzamtes, bin ich aber für dieses Jahr ohnehin als unbeschränkt steuerpflichtig geführt.
Die Frage ob gewöhnlicher Aufenthalt oder nicht, könnte auch noch aus einem anderen Grund interessant werden.


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Aras
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Antwort #1 - 20.06.2019 um 12:20:50
 
Trotzdem wenn möglich eine Bescheinigung bei der Ausländerbehörde gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative einholen. Wenn ihr plant 5 Monate zu bleiben, dann mach noch einen Puffer für unvorhergesehenes drauf. Bspw. 1-3 Monate drauf. Es gab Fälle, da wollte man kurz vor Ablauf der 6 Monate zurückreisen und dann plötzlich krank und dann ist die Aufenthaltserlaubnis erloschen.

Bei der GKV kann man bei einer Ausreise in ein Land außerhalb der EU sich von der Beitragspflicht befreien. Sonst sagen die noch, dass ihr in Deutschland wart und eurer Beitragspflicht nicht nachgekommen seid.

Rundfunkbeitrag und den anderen Quatsch kann man bei Beibehaltung der Wohnung nicht abstellen.

Kindergeld weiß ich nicht. Würde aber trotzdem der Kindergeldstelle schriftlich erklären, dass man im Ausland ist aber innerhalb einer gewissen Zeit zurückkehren wird. Schlimm ist es nicht, da man als unbeschränkt Steuerpflichtiger bei Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt eh einer Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag unterzogen wird.

https://www.kindergeld.org/kinderfreibetrag.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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muck7
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Antwort #2 - 20.06.2019 um 13:46:35
 
Erstmal herzlichen Dank aras!  Smiley
Da sind schon einige gute Tipps dabei, und das stimmt natürlich mit dem Puffer.
Weißt Du zufällig, ob dies dann als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, wenn man übers Jahr verteilt über 7 Monate in Deutschland verweilt, oder gelten da wirklich nur die 6 Monate „am Stück“?
Ich frage deshalb, weil dies zum einen ein Argument der Dame der Familienkasse war, zum anderen weil wir evtl. noch dieses Jahr das bayrische Baukindergeld Plus beantragen, und für das, muss ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen.



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Antwort #3 - 20.06.2019 um 14:23:20
 
muck7 schrieb am 20.06.2019 um 13:46:35:
Weißt Du zufällig, ob dies dann als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, wenn man übers Jahr verteilt über 7 Monate in Deutschland verweilt, oder gelten da wirklich nur die 6 Monate „am Stück“?


Naja das ist schon fast eine philosophische Frage. Zum einen ist der Auslandsaufenthalt für 5 Monate geplant und aufenthaltsrechtlich nicht dauerhafter Natur. Auf der anderen Seite stellt sich die melderechtliche Frage ob ihr die Wohnung abmeldet oder nicht. Das werdet ihr wahrscheinlich nicht machen sondern Nachbarn/Freunden bitten den Briefkasten zu leeren etc..
Und was ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des § 7 BGB der auf den Domizilwillen abstellt? Und dann kommen wir zu dem Aspekt ob der gewöhnliche Aufenthalt unterbrochen werden kann und ab wann das unterbrochen wäre...

Und da du die Frage nicht spezifiziert hast, habe ich zuerst bezüglich des Kindergeldes geantwortet und gemerkt, dass du es ggf. bezüglich des Aufenthaltsrechts meinst...

Bezüglich Kindergeld:


Schauen wir lieber was die Normen sagen. Es gibt zwei Anspruchsgrundlagen für Kindergeld. Einmal das BGKK und die §§ 62 ff EStG.

Kindergeld nach BGKK entfällt, da du unbeschränkt steuerpflichtig bist, § 1 BGKK.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG besagt, dass man Kindergeldberechtigt ist, wenn man unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Zitat:
(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
[...]


Dann stellt sich die Frage ob dein Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland brauchen würde, also nächsten Paragraphen checken:
Zitat:
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,

2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen. 6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des
§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
. 7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.


Es kommt also garnicht auf die Klärung der Frage an, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist und was mit den Zeiträumen ist.

Bezüglich des Aufenthaltsrechts:
Die Erlöschungsbedingung des 6 monatigen Auslandsaufenthalt des § 51 Abs. 1 Nr. 7 1.Alt steht in sachlichen Zusammenhang mit dem § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ("wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,")
Wenn ein Ausländer also für mehr als 6 Monate ausreist, dann wird unwiderlegbar vermutet, dass er aus nicht vorübergehenden Gründen ausgereist ist. Der Erlöschensgrund in Nr. 7 1.Alt ist auf ganze 6 Monate bezogen. JEDOCH darf man nicht davon ausgehen, dass man dann einfach für 5 Monate im Ausland bleibt, eine Woche in Deutschland bleibt und dann wieder für 5 Monate im Ausland bleibt und davon ausgehen kann dass eben nicht der Erlöschensgrund aus Nr. 6 festgestellt wird, weil offensichtlich die Ausreisen nicht vorübergehenden Natur sind.

Natürlich gibt es auch Grenzfälle, bspw. ein Ehegatte ist Handelsreisender oder sowas und muss ständig wochen- oder monatelang verreisen, und kommt aber immer nach Hause/Deutschland um seinen Ehegatten und seine Kinder zu sehen, dann wird ja auch keiner argumentieren, dass die Person dauerhaft ausgereist sei.

Bezüglich Baukindergeld musst du selber schauen, was die Voraussetzungen sind.
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Antwort #4 - 20.06.2019 um 14:31:48
 
Baukindergeld-Richtlinie

https://bayernlabo.de/fileadmin/dwn/baukindergeldplus/bayernlabo-bayerisches-bau
kindergeld-richtlinie.pdf

Zitat:
3.3 1Der Zuwendungsempfänger muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit
mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Bayern haben. 2Dies gilt auch für Personen, die, ohne die Voraussetzung nach
Satz 1 zu erfüllen,
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr dauerhaft
einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgehen, oder

b) im Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieser
Richtlinien (Nr. 11) die baurechtliche Genehmigung erhalten oder einen
notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben; Gleiches gilt, wenn es
sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und innerhalb des
genannten Zeitraums die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) abgelaufen ist oder die Gemeinde
eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt hat.
3Die Voraussetzungen des Satzes 1 kann ein Zuwendungsempfänger, der
a) im Rahmen seines in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses vom Freistaat Bayern aus vorübergehend
in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt ist,
b) im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb
des Freistaates Bayern abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, oder
c) Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
ist,
auch durch Zeiten vor Beginn dieser Tätigkeit erfüllen.


Wann stellt ihr den Antrag? Wird dein Ehemann von seinem Arbeitgeber entsandt?
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Antwort #5 - 20.06.2019 um 16:40:14
 
Nochmals vielen Dank Aras!  Smiley

Ja, das stimmt: ich habe beim ersten Mal nicht so genau spezifiziert, und es hätte ja alles Mögliche sein können.

Das mit dem gewöhnlichen Aufenthalt schein wirklich eine Philosophie zu sein  Traurig, oder Auslegungssache?

Wenn ich das richtig lese, würde zumindest die unbeschränkte Steuerpflicht eher für das Kindergeld sprechen.

Es ist aber in der Tat so, dass wir uns für diese kurze Zeit abmelden müssten. Denn ein Kind ist schon schulpflichtig, und laut Schule ging es nicht anders. (Die Schule hat zwar früher mal Befreiungen erteilt, aber die Rektorin sagte mir, das gab öfter Unmut zwischen den Eltern, deshalb machen sie es garnicht mehr)

Wegen des Baukindergeldes Plus, also die Whg ist auf meinen Namen, das war von uns Beiden so gewollt. Und da steht u.a. dass ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen muss. Wir sind ja nun auch schon wieder ein paar Jahre hier. Aber das wäre dann eben durch diese genannten Zeit unterbrochen....
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Antwort #6 - 20.06.2019 um 18:11:12
 
Achso, ganz vergessen: den Antrag haben wir noch nicht gestellt, da die Wohnung noch nicht bezogen ist. Das wäre erst ca. Ende diesen Jahres dann soweit.
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Antwort #7 - 21.06.2019 um 13:08:56
 
Hi Muck7

das ist schon bissl komplizierter. Ich kann dir nicht weiter helfen, da es ja schon ziemlich ins monetäre geht. Da solltest du dich selber damit beschäftigen und die richtigen Beratungsstellen aufsuchen.

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Antwort #8 - 21.06.2019 um 16:16:29
 
Kein Problem Aras, ich werde versuchen, an die Infos zu kommen, bzw schauen, was rauskommt. Danke.
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Antwort #9 - 21.06.2019 um 20:04:33
 
muck7 schrieb am 20.06.2019 um 16:40:14:
Es ist aber in der Tat so, dass wir uns für diese kurze Zeit abmelden müssten. Denn ein Kind ist schon schulpflichtig, und laut Schule ging es nicht anders


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Antwort #10 - 21.06.2019 um 20:29:33
 
deerhunter schrieb am 21.06.2019 um 20:04:33:
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Da sagt das Gesetz was anderes.
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