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Scheidung (Gelesen: 7.033 mal)
Nimalin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 20.06.2019 um 22:52:40
 
Ich habe Wohneigentum, daher gibt es kein Vermieter. Wer der Vermieter des angemeldeten Nebenwohnsitzes ist ist mir natürlich nicht bekannt.
VG
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lottchen
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Antwort #16 - 21.06.2019 um 09:19:13
 
Nimalin schrieb am 20.06.2019 um 22:52:40:
Ich habe Wohneigentum, daher gibt es kein Vermieter.


Das ist ja eigentlich noch einfacher. Du als Eigentümer hast das Recht zu erfahren wer bei Dir gemeldet ist. Und Du hast das Recht eine Korrektur der Eintragungen zu verlangen, wenn die Angaben falsch sind. Bei uns hier kein Problem. Das Einwohnermeldeamt ist sogar dankbar, wenn falsche Einträge gemeldet werden so dass die die korrigieren können. 

z.B. in Berlin wird das so gehandhabt:
https://service.berlin.de/dienstleistung/326215/
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Nimalin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 21.06.2019 um 11:26:17
 
So dachte ich mir das auch und war über die Aussage der Meldebehörde bei mir auch mehr als verwundert.

Nachdem ich nun AB und auch das Meldeamt nochmals informiert habe, hoffe ich das die Sache geklärt ist.

Ich werde nochmal nachfragen und eine nun korrekte Antwort bekommen.

VG
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Aras
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Antwort #18 - 21.06.2019 um 13:07:36
 
Ich hab meine Ex-Frau nach ihrem Auszug noch vereinbarungsgemäß bei mir mit Briefkasten und Namen auf dem Klingelschild gelassen. Als diese mir jedoch mich ihre Briefe hinterhertragen lies (obwohl es eine Holschuld und keine Bringschuld oder gar Schickschuld ist), und dass sie doch in die Wohnung kommen und irgendwelche Gegenstände nehmen wolle ggf. mit der Polizei, habe ich schlicht beim Bürgerbüro vorgesprochen und schriftlich ihre Abmeldung von meiner Wohnung beantragt.

Trennung heißt Trennung. Den Undankbaren sollte man nicht helfen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Nimalin
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Antwort #19 - 21.06.2019 um 23:17:28
 
Ja Aras, genauso sehe ich das auch.
Den Part mit der Hol - nicht Bringschuld wusste ich so nicht. Ich hatte echt immer eine komisches Gefühl, habe (kein Scherz) glaube mehr als 100 Briefe zu Ihm oder Retour geleitet.
Er scheint nur die Post auf "seiner" Adresse anzunehmen die ihm passt, alles andere geht als "Empfänger unbekannt" zurück.
Ein Brief von mir an ihn kam ihm Januar mit diesem Vermerk zurück.

Anyw
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 04.07.2019 um 13:30:36
 
Ich hab nochmal ein Frage in die Runde.
Gilt die Niederlassungserlaubnis nur für Deutschland? Oder kann man sich damit in der ganzen EU aufhalten?

Danke und VG N
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fab87
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 04.07.2019 um 13:53:32
 
Nimalin schrieb am 04.07.2019 um 13:30:36:
Ich hab nochmal ein Frage in die Runde.
Gilt die Niederlassungserlaubnis nur für Deutschland? Oder kann man sich damit in der ganzen EU aufhalten?

Danke und VG N


Zu Besuchszwecken (!) darf sich bis zu 90 aus 180 Tagen im Schengenraum* (ungleich EU) aufgehalten werden. Das beinhaltet natürlich keinen Daueraufenthalt, Arbeit etc.


*Sowie HR,RO,BG,CY
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Nimalin
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Antwort #22 - 04.07.2019 um 14:31:06
 
Ok, herzlichen Dank.

Aber was heißt: bis zu 90 aus 180 Tagen?

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Saxonicus
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Antwort #23 - 04.07.2019 um 14:37:51
 
Nimalin schrieb am 04.07.2019 um 14:31:06:
Aber was heißt: bis zu 90 aus 180 Tagen? 

Innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen, für 90 Tage.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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DerRalf
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Antwort #24 - 04.07.2019 um 14:39:19
 
Das man sich innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bis zu 90 Tage in den anderen Schengen Staaten aufhalten darf.
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Nimalin
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Antwort #25 - 04.07.2019 um 15:32:57
 
Ok, dass heißt dann wiederum, im gesamten Jahr (365) die Hälfte davon, also 180?

Für mich war vorallem wichtig zu wissen, ob man im Schengenraum einer Arbeit nachgehen darf.

Gibt es eine Sonderregelung, wenn ein Arbeitgeber jemand mit einer NE für Deutschland ins Ausland (Schengenraums) zum arbeiten schickt?

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lottchen
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Antwort #26 - 04.07.2019 um 16:15:21
 
Nimalin schrieb am 04.07.2019 um 15:32:57:
Ok, dass heißt dann wiederum, im gesamten Jahr (365) die Hälfte davon, also 180?


Nein. Es heißt das, was da steht: 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.
Es ist entscheidend, wann genau man ausreist, einreist und wieder ausreist.
Wenn man komplett Januar bis März im Ausland war (90 Tage wenn kein Schaltjahr) muss man erst mal eine Weile in D bleiben ehe man wieder ins Ausland darf. Wie lange hängt davon ab, wie lange man dann beim nächsten Mal wieder bleiben will....Zu dem Thema gibt es auch mehrere Rechner im Internet und hier im Forum auch mehrere Themen, z.B. das hier:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1561202648/4#4

Nimalin schrieb am 04.07.2019 um 15:32:57:
Gibt es eine Sonderregelung, wenn ein Arbeitgeber jemand mit einer NE für Deutschland ins Ausland (Schengenraums) zum arbeiten schickt?


Nein. Da muss sich der AG eben darum kümmern, ob, wie und für wie lange sein AN eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für das andere Land bekommt. Wenn ihm das wichtig ist. Unmöglich ist das ja nicht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wird von Land zu Land etwas variieren.
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Antwort #27 - 04.07.2019 um 20:47:48
 
lottchen schrieb am 04.07.2019 um 16:15:21:
Nimalin schrieb am 04.07.2019 um 15:32:57:
Gibt es eine Sonderregelung, wenn ein Arbeitgeber jemand mit einer NE für Deutschland ins Ausland (Schengenraums) zum arbeiten schickt?

Nein. Da muss sich der AG eben darum kümmern, ob, wie und für wie lange sein AN eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für das andere Land bekommt.

Doch, klar gibt es die.

Ohne jetzt auf den Unterschied zwischen EU und Schengen-Raum einzugehen:
Eine deutsche Firma darf selbstverständlich Dienstleistungen überall in der EU erbringen und dort auch mit ihr in Deutschland angestelltes Personal einsetzen - unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Arbeitnehmer.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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