mile schrieb am 08.06.2019 um 12:01:19:Zu meinen Fragen :
1.
Wenn die Ausländerbehörde, nach dem alles abgelehnt wurde, in dem aktuell letzten Brief, eine 2 wöchige Möglichkeit einräumt, freiwillig aus zu reisen.
a. Kann man diese noch verhindern ?
b. Was passiert nach Ablauf der Zeit? Bekommt man nochmal eine endgültige Frist zur freiwilligen ausreise?
Hallo,
a) faktisch nicht, formal kann man auch dagegen noch Rechtsmittel einlegen oder eine verlängerte Frist beantragen, wenn man sachliche Gründe hätte.
b) Wenn die Frist abläuft und die Ausreise nicht nachgewiesen werden kann (Rückläufer GÜB), wird er zur Fahndung (Festnahme Ausweisung/ Abschiebung) ausgeschrieben. Abschiebehaftbeschluss ist bei derzeitigem Sachstand dann zu erwarten. Es folgt u.U. Abschiebehaft, Abschiebung.
Zitat:2.
Wenn er jetzt freiwillig ausreist, kann man die
Einreisesperre von 6 Jahren (steht in der Ausweisung), vor dem Visum-Antrag zur Familienzusammenführung in Moskau - aufheben lassen ?
Wie Dir im ersten Thread erklärt wurde: Aufheben nicht, nachträglich befristen ist möglich und sollte angestrebt werden.
Zitat:a. Falls, Ja , ist das sicher ein muss das dies geht oder ist das nur ein vielleicht ?
Wie Dir im ersten Thread erklärt wurde: Es ist ein "Vielleicht", Ermessenssache der zuständigen
ABH.
Zitat:c. selbige fragen wie oben für eine Befristung für 1 Jahr.
Selbe Antwort wie oben.
Zitat:d. Kann man bei einer nicht Aufhebung oder nicht Befristung oder zu geringen Befristung, gegen diese Entscheidung klagen ?
Ja, der Rechtsweg ist in Deutschland immer möglich.
Zitat:e. Kann man den Sachbearbeiter für die Befristung wechseln?
z.b auch in ein anderes Bundesland?
Grundsätzlich: nein (ohne
sachlich nachvollziehbare Gründe) + nein.
Zitat:3.
Wir leben an der Grenze zu Frankreich und Luxemburg , ist es einfacher und schneller wenn ich mich dort anmelde und wir dort ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen und geregelt wird das falls nötig die
Einreisesperre nur in Deutschland bestehen bleibt er aber in dieses land einreisen kann ?!
Zitat:Die Frage 3. muss ich nochmal Korrigieren :
3. Wir leben an der Grenze zu Frankreich und Luxemburg , ist es einfacher und schneller, wenn ich mich dort anmelde und wir für dorthin ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen und von diesem Land bzw. Behörde oder Anwalt geregelt wird das die
Einreisesperre nur für Deutschland begrenzt wird ?!
Wie Dir schon im ersten Thread erklärt wurde, gilt das Verbot des Aufenthalts (Einreise) grundsätzlich schengenweit, also auch für Frankreich. Dies gilt auch, falls (abgeleitete) Freizügigkeit geltend gemacht werden soll.
Es steht aber Frankreich grundsätzlich frei, entweder Deutschland vor Visumvergabe zu konsultieren oder bespielsweise einen auf Frankreich beschränkten (nicht schengengültigen) nationalen Aufenhaltstitel zu erteilen, falls ich nicht irre.
Gruß