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Ausweisung steht kurz bevor - NOCH WICHTIGE FRAGEN (Gelesen: 2.440 mal)
mile
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i4a rocks!


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08.06.2019 um 12:01:19
 
Hallo liebe Community,
ich bin Deutsche und es geht um meinen Ehemann (34) der Russe ist (lebt seit dem 2 Lebensjahr in DE) der Ausgewiesen werden soll auf Grund von einer Vorstrafe (btmg) und danach einem Verkehrsdelikt, dies alles in Abständen von Jahren und das Verkehrsdelikt ist jetzt ca. 3 Jahre her.
Die Ausländerbehörde hat alle Anträge abgelehnt und Rechtswege zur aufschiebenden Wirkung der direkten Ausweisung (Um die Hauptverhandlung ab zu warten) sind alle ausgeschöpft.
Ich habe jetzt noch ein paar Fragen und hoffe ihr könnt mir helfen, ich wäre sehr dankbar und froh darüber.

Zu meinen Fragen :

1.
Wenn die Ausländerbehörde, nach dem alles abgelehnt wurde, in dem aktuell letzten Brief, eine 2 wöchige Möglichkeit einräumt, freiwillig aus zu reisen.

a. Kann man diese noch verhindern ?
b. Was passiert nach Ablauf der Zeit? Bekommt man nochmal eine endgültige Frist zur freiwilligen ausreise?



2.
Wenn er jetzt freiwillig ausreist, kann man die Einreisesperre von 6 Jahren (steht in der Ausweisung), vor dem Visum-Antrag zur Familienzusammenführung in Moskau - aufheben lassen ?

a. Falls, Ja , ist das sicher ein muss das dies geht oder ist das nur ein vielleicht ?

b. Falls es sicher ist , wie setzt man das durch ?

c. selbige fragen wie oben für eine Befristung für 1 Jahr.

d. Kann man bei einer nicht Aufhebung oder nicht Befristung oder zu geringen Befristung, gegen diese Entscheidung klagen ?

e. Kann man den Sachbearbeiter für die Befristung wechseln?
z.b auch in ein anderes Bundesland?



3.
Wir leben an der Grenze zu Frankreich und Luxemburg , ist es einfacher und schneller wenn ich mich dort anmelde und wir dort ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen und geregelt wird das falls nötig die Einreisesperre nur in Deutschland bestehen bleibt er aber in dieses land einreisen kann ?!


Vielen Dank
LG
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mile
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Antwort #1 - 08.06.2019 um 19:13:50
 
Ergänzung :

Zu Frage 1. c. selbige fragen wie oben für eine Befristung für 1 Jahr.

Damit ist 1. a und b. gemeint.

Die Frage 3. muss ich nochmal Korrigieren :

3. Wir leben an der Grenze zu Frankreich und Luxemburg , ist es einfacher und schneller, wenn ich mich dort anmelde und wir für dorthin ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen und von diesem Land bzw. Behörde oder Anwalt geregelt wird das die Einreisesperre nur für Deutschland begrenzt wird ?!

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T.P.2013
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blubb


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Antwort #2 - 09.06.2019 um 03:01:33
 
mile schrieb am 08.06.2019 um 12:01:19:
Zu meinen Fragen :

1.
Wenn die Ausländerbehörde, nach dem alles abgelehnt wurde, in dem aktuell letzten Brief, eine 2 wöchige Möglichkeit einräumt, freiwillig aus zu reisen.

a. Kann man diese noch verhindern ?
b. Was passiert nach Ablauf der Zeit? Bekommt man nochmal eine endgültige Frist zur freiwilligen ausreise?


Hallo,

a) faktisch nicht, formal kann man auch dagegen noch Rechtsmittel einlegen oder eine verlängerte Frist beantragen, wenn man sachliche Gründe hätte.

b) Wenn die Frist abläuft und die Ausreise nicht nachgewiesen werden kann (Rückläufer GÜB), wird er zur Fahndung (Festnahme Ausweisung/ Abschiebung) ausgeschrieben. Abschiebehaftbeschluss ist bei derzeitigem Sachstand dann zu erwarten. Es folgt u.U. Abschiebehaft, Abschiebung.

Zitat:
2.
Wenn er jetzt freiwillig ausreist, kann man die Einreisesperre von 6 Jahren (steht in der Ausweisung), vor dem Visum-Antrag zur Familienzusammenführung in Moskau - aufheben lassen ?


Wie Dir im ersten Thread erklärt wurde: Aufheben nicht, nachträglich befristen ist möglich und sollte angestrebt werden.

Zitat:
a. Falls, Ja , ist das sicher ein muss das dies geht oder ist das nur ein vielleicht ?


Wie Dir im ersten Thread erklärt wurde: Es ist ein "Vielleicht", Ermessenssache der zuständigen ABH.

Zitat:
c. selbige fragen wie oben für eine Befristung für 1 Jahr.


Selbe Antwort wie oben.

Zitat:
d. Kann man bei einer nicht Aufhebung oder nicht Befristung oder zu geringen Befristung, gegen diese Entscheidung klagen ?


Ja, der Rechtsweg ist in Deutschland immer möglich.

Zitat:
e. Kann man den Sachbearbeiter für die Befristung wechseln?
z.b auch in ein anderes Bundesland?


Grundsätzlich: nein (ohne sachlich nachvollziehbare Gründe) + nein.

Zitat:
3.
Wir leben an der Grenze zu Frankreich und Luxemburg , ist es einfacher und schneller wenn ich mich dort anmelde und wir dort ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen und geregelt wird das falls nötig die Einreisesperre nur in Deutschland bestehen bleibt er aber in dieses land einreisen kann ?!


Zitat:
Die Frage 3. muss ich nochmal Korrigieren :

3. Wir leben an der Grenze zu Frankreich und Luxemburg , ist es einfacher und schneller, wenn ich mich dort anmelde und wir für dorthin ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen und von diesem Land bzw. Behörde oder Anwalt geregelt wird das die Einreisesperre nur für Deutschland begrenzt wird ?!


Wie Dir schon im ersten Thread erklärt wurde, gilt das Verbot des Aufenthalts (Einreise) grundsätzlich schengenweit, also auch für Frankreich. Dies gilt auch, falls (abgeleitete) Freizügigkeit geltend gemacht werden soll.
Es steht aber Frankreich grundsätzlich frei, entweder Deutschland vor Visumvergabe zu konsultieren oder bespielsweise einen auf Frankreich beschränkten (nicht schengengültigen) nationalen Aufenhaltstitel zu erteilen, falls ich nicht irre.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mile
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Antwort #3 - 11.06.2019 um 12:02:33
 
Hallo T.P.2013,
danke für deine Antworten.

Können wir die Einreisesperre von 6 Jahren vor der ausreise schon verkürzen lassen ?

Wenn die frist zu freiwilligen ausreise abläuft kann man trotz allem wenn man dies telefonisch angibt noch ca. einen Monat rauszögern? Wenn ja wie?

Gegebenenfalls mit Vorlage eines Flugticket für nach der Frist ?

Wenn vor der ausreise ein Visum Antrag im ausland gestellt wird ,
sehen die jetzt schon das es eine sperre oder verfahren deswegen in deutschland gibt?

Ich hab gelesen das die Einreisesperre erst ab nachgewiesener ausreise beginnt , wenn mein Man vorher den Visa Antrag durch bekomme wie wäre dann der weitere Ablauf ?


MfG

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reinhard
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Antwort #4 - 11.06.2019 um 12:27:50
 
mile schrieb am 11.06.2019 um 12:02:33:
Können wir die Einreisesperre von 6 Jahren vor der ausreise schon verkürzen lassen ?



Wenn er eine sehr, sehr gute Begründung dafür hat, die bei der Befristung noch nicht bekannt war und deshalb nicht berücksichtigt werden konnte: Ja. Aber normalerweise ist die Bearbeitungszeit für sowas ein Jahr, er erfährt das Ergebnis also nicht so schnell. Ist ja auch nicht eilig, wenn von sechs auf fünf Jahre verkürzt werden soll (oder was immer er beantragt).


Zitat:
Wenn die frist zu freiwilligen ausreise abläuft kann man trotz allem wenn man dies telefonisch angibt noch ca. einen Monat rauszögern? Wenn ja wie?


Das geht durch Verhandlungen mit der Ausländerbehörde, wenn man sehr sehr gute Gründe hat.

Zitat:
Gegebenenfalls mit Vorlage eines Flugticket für nach der Frist ?


Ob das hilft, sagt ihm die zuständige Ausländerbehörde.

Zitat:
Wenn vor der ausreise ein Visum Antrag im ausland gestellt wird ,
sehen die jetzt schon das es eine sperre oder verfahren deswegen in deutschland gibt?


Ja. Und wenn sie das nicht sofort sehen, wird das Visum später widerrufen und ungültig gemacht. Und die Sperre vermutlich verlängert. Denn er zeigt ja, dass er sich auch in Zukunft nicht an Gesetze halten will.

Zitat:
Ich hab gelesen das die Einreisesperre erst ab nachgewiesener ausreise beginnt , wenn mein Man vorher den Visa Antrag durch bekomme wie wäre dann der weitere Ablauf ?


Ja. Erst Ausreise, dann sechs Jahre warten, dann neuen Antrag stellen. Beim Visumantrag muss er im Formular angeben, dass er eine sechsjährige Sperre hat. Schon dadurch erfährt es die Botschaft ja.

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