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AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG + gültiger Nationalpass - Reisen Schengenraum (Gelesen: 1.096 mal)
Julia Haar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG + gültiger Nationalpass - Reisen Schengenraum
27.05.2019 um 21:06:02
 
Guten Abend in die Runde!

Es geht um folgenden Sachverhalt:
Mein Partner ist im Besitz einer AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG (Vaterschaft zu dt. Kind) sowie eines guineischen Reisepasses. Die AE wird momentan noch alle 6 Monate verlängert. Bei Reiseantritt wird sie noch 2 Monate gültig sein, bevor dann für Anfang September die Verlängerung beantragt wird.

Gerne möchten wir im Sommer Urlaub in einem Schengenstaat verbringen.

Beim Auswärtigen Amt finde ich folgende Info:

"Personen, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels oder vorläufigen Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokumentes sind, dürfen sich für einen Zeitraum  von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den anderen Schengen-Staaten aufhalten, sofern sie dort keine Erwerbstätigkeit aufnehmen [...] Die genannten Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass, also einem Reisedokument zum Grenzübertritt als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz (zur Nutzung ausschließlich in Deutschland) erteilt wurden." (Quelle: auswaertiges-amt.de)

Bedeutet dies, dass er ohne Probleme z.B. in Portugal oder Griechenland einreisen kann? Und vor allem: danach wieder in die BRD?

Oder macht es Sinn, die betreffenden Botschaften anzuschreiben?

Ganz herzlichen Dank für eure versierten Antworten!
Juli
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blubb


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Antwort #1 - 27.05.2019 um 22:56:24
 
Julia Haar schrieb am 27.05.2019 um 21:06:02:
Bedeutet dies, dass er ohne Probleme z.B. in Portugal oder Griechenland einreisen kann?


Hallo,

immer vorausgesetzt, dass sein Nationalpass gültig ist: ja, das bedeutet es.

Wobei ich mich frage, weshalb er (nur) eine AE nach §25 (5) AufenthG besitzt.

Zitat:
Und vor allem: danach wieder in die BRD?


Ja.

Zitat:
Oder macht es Sinn, die betreffenden Botschaften anzuschreiben?


Nein.

Gruß
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Julia Haar
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.08.2019 um 11:55:04
 
Hallo, verspätet vielen Dank für die Antwort.

Uns wurde damals sowohl vom Anwalt als auch einer Beratungsstelle gesagt dass eine AE nach Paragraph 25 okay sei. Nach Paragraph 28 wollte die ABH darüberhinaus ohnehin nicht geben, da die Visumspflicht nicht erfüllt ist. Aber kann davon nicht abgesehen werden, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind?

Danke!!!
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 14.08.2019 um 18:48:16
 
Julia Haar schrieb am 14.08.2019 um 11:55:04:
Aber kann davon nicht abgesehen werden, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind?


Ok, das erklärt es.
Gesetzlich vorgesehen ist dieses Absehen von der Erforderlichkeit des vorgesehenen Visums nicht.
Gleichwohl gibt es wohl ABHen, die trotz falschen / fehlenden Visums nach §28 erteilen, falls alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Aber einen Anspruch darauf hat man nicht.

Gruß
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reinhard
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Antwort #4 - 14.08.2019 um 22:25:09
 
Julia Haar schrieb am 14.08.2019 um 11:55:04:
Nach Paragraph 28 wollte die ABH darüberhinaus ohnehin nicht geben, da die Visumspflicht nicht erfüllt ist. Aber kann davon nicht abgesehen werden, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind?


Falls er irgendwann den "besseren" Aufenthaltstitel will, kann er ja das Visum beantragen. Mit einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde dauert das ja nicht lange.
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