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Niederlassungserlaubnis erloschen oder nicht? (Gelesen: 2.612 mal)
Markus75
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i4a rocks!


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17.05.2019 um 07:48:20
 
Hallo zusammen,
ich benötige einen Rat zu einer Situation.

Angenommen die ausländische Ehefrau mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis hat sich von im Juni 2018 getrennt und ist Mitte Juli wieder zurück in ihr Heimatland Peru, mit der Absicht Deutschland für immer zu verlassen. Dies hat sie auch überall im Freundes-/Bekannten- Familienkreis so bekundet.

Anfang Dezember kam sie mit einem noch aus besseren Zeiten bereits gekauften Flug für 3 Tage zurück um ihre restlichen Sachen zu holen. Auch hier wurde erneut bekundet, dass sie nicht mehr zurück kommen würde, ausser vielleicht für einen Urlaub um alle nochmal zu besuchen...

Im April 2019 kam dann durch Zufall heraus, dass sie Ende März wieder nach Deutschland geflogen ist und nun hier lebt. Eine Arbeitstätigkeit wurde direkt aufgenommen, dann aber nach einem Monat wieder gekündigt.

Ich verstehe es so, dass die genannten 6 Monate (maximaler Auslandsaufenthalt ohne Zustimmung der Ausländerbehörde bevor die Niederlasssungserlaubnis erlöscht) auch durch die 3 Tage Kurzaufenthalt nicht unterbrochen wurden und somit insgesamt 8 Monate vorliegen dürften. Bei einer Konstellation bei der die Ehe besteht und auch in ehelicher Gemeinschaft gelebt wird kämen die 6 Monate ja nicht zum tragen. Da die eheliche Gemeinschaft bereits im Juni aufgelöst wurde und auch nach der Rückkehr nicht mehr aufgenommen wurde gibt es nun Bauchschmerzen hinsichtlich dem richtigen Verhalten.

Ist die Annahme richtig, dass sich die getrennt lebende Ehefrau wissentlich (die 6 Monatsfrist ist ihr bekannt) damit die Niederlassungserlaubnis verwirkt hat?
Ist der getrennt lebende Ehemann verpflichtet dies der Behörde mit zu teilen oder besteht hier in kein Vergehen wenn dies nicht getan wird?

Lieben Dank an alle!
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 17.05.2019 um 10:15:02
 
Der Ehemann muss gar nichts melden. Es ist jetzt Sache der Ehefrau, ihren (zukünftigen) Aufenthalt zu regeln. Vielleicht hat sie ja mit der ABH vor der Ausreise gesprochen. Vielleicht hat sie dies oder jenes getan. Vielleicht würde die ABH die 3 Tage ja als Unterbrechung der 6 Monate werten....Der Ehemann wird es nicht genau wissen.
Wenn er der Frau Steine in den Weg legen will dann muss er seine Kenntnisse eben melden (dann aber schriftlich). Wenn nicht soll er das Ganze einfach laufen lassen und die Frau und die ABH machen lassen. Es geht ihn nichts mehr an. Da langsam auch Zeit ist die Scheidung einzureichen wäre es für den Ehemann allerdings auch nicht so falsch, wenn sich die Ehefrau bei der Scheidung noch in D befindet. Macht vieles einfacher.
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Markus75
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 17.05.2019 um 10:36:19
 
Steine sollen keine in den Weg gelegt werden solange daraus keine Straftat durch unterlassene Meldung erfolgen kann.

Im Vorfeld erfolgten keinerlei Absprachen mit der Ausländerbehörde. Die Ausreise erfolgte mit dem Vorsatz es dauerhaft zu tun.

Wenn man dem getrennt lebenden Ehemann daraus keinen Strick drehen kann, werden da natürlich auch keine Steine in den Weg gelegt.
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reinhard
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Antwort #3 - 08.06.2019 um 12:18:27
 
Es klingt so, als wäre für die Frau alles in Ordnung. So kann man es machen. Sie war nie 6 Monate "am Stück" weg.

Und was sie Bekannten gegenüber bekundet hat, ist nicht das, was sie der Behörde gegenüber bekundet oder nicht bekundet hat.

Am einfachsten ist, es ihr selbst zu überlassen.
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fab87
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Antwort #4 - 08.06.2019 um 12:34:16
 
Markus75 schrieb am 17.05.2019 um 10:36:19:
Im Vorfeld erfolgten keinerlei Absprachen mit der Ausländerbehörde. Die Ausreise erfolgte mit dem Vorsatz es dauerhaft zu tun.


AT ist meiner Auffassung nach schon durch den Vorsatz dauerhaft auszureisen, da die Ausreise so nicht nur vorübergehender NAtur ist unabhängig der 6 Monate -> AufenthG § 51 (6).

Ist aber wahrscheinlich, dass das nicht auffällt/auffiel (wenn nichts gesagt wird) und die ABH von einem Fortbestand des ATs aufgeht. Siehe auch reinhard Antwort.
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Saxonicus
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Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #5 - 08.06.2019 um 12:46:51
 
Es ist doch ganz einfach, guckst Du hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html
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Petersburger
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Antwort #6 - 08.06.2019 um 14:40:18
 
fab87 schrieb am 08.06.2019 um 12:34:16:
AT ist meiner Auffassung nach schon durch den Vorsatz dauerhaft auszureisen [erloschen], da die Ausreise so nicht nur vorübergehender NAtur ist unabhängig der 6 Monate -> AufenthG § 51 (6).

Das mag zwar in der Theorie korrekt sein, aber der Vorsatz der dauerhaften Ausreise ist im hier diskutierten Fall genauso sicher zu belegen wie bei Einreise visumfrei/mit Schengenvisum.
Nämlich gar nicht.

Einfach ist so ein Fall mit Sicherheit nicht.

Daher empfehle ich solche Dinge zeitnah mit der zuständigen ABH zu klären. Die Kollegen sind die einzigen, die hier mehr tun können als nur am Wettraten teilzunehmen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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