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Minderjähriger Schwager (Gelesen: 1.491 mal)
Karachi1989
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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11.05.2019 um 19:21:01
 
Hallo miteinander,

folgender Fall:

Mein Schwager wird wohl nächstes Jahr nach Deutschland kommen um hier seine Ausbildung zu absolvieren. Ich sponsere seinen Aufenthalt und wir haben auch schon einen Ausbildungsbetrieb, der die ganzen Formalien erledigen würde.

Mein Schwager wird allerdings zum Zeitpunkt der Einreise und noch für weitere Monate danach minderjährig sein (17). Meine Frage ist, wie ist das mit dem Sorgerecht bzw. wer ist dann für ihn im "elterlichen Sinne" verantwortlich? Ich würde das sehr gerne übernehmen, leider konnte mir das hiesige Jugendamt hierzu keine Auskunft geben. So weit ich weiß, kann er als noch nicht rechtskräftige Person noch nicht mal ein Bankkonto eröffnen ohne elterliche Erlaubnis.

Vielen Dank für Eure Auskunft!

Viele Grüße
Karachi1989
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.05.2019 um 12:03:06
 
Hat dein Schwager auch eine Staatsangehörigkeit?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Karachi1989
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i4a rocks!


Beiträge: 30
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.05.2019 um 19:50:31
 
Er ist Pakistani. Also Nicht-EU-Bürger.

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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 13.05.2019 um 00:10:50
 
Hallo,

in der Regel wird eine schriftliche Erklärung benötigt, die Auskunft darüber erteilt, wer für die Dauer des Aufenthaltes in DEU rechtlich befugt ist, an Stelle der Eltern (in loco parentis) zu agieren. Die Erklärung ist von den Sorgeberechtigten zu unterzeichnen.

Im Idealfall wurde eine solche Erklärung bereits der AV, notariell beglaubigt und ins Deutsche übersetzt, im Rahmen des Visumantrags eingereicht. Eine Kopie davon würde ggf. reichen.
Ansonsten einfach eine solche Erklärung der Eltern, also eine Art Vollmacht, in idealerweise deutscher Sprache auf Dich lautend von den Eltern erstellen lassen. Englisch dürfte auch i.d.R. ok sein.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


Beiträge: 1.253

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 13.05.2019 um 22:54:14
 
Moin,

Was T.P. schreibt mag für D gelten. Ich würde aber auch in Pakistan klären, wie das dort aussieht. Von Pakistan habe ich keine Ahnung aber bei z.B. China wäre die alleinige Ausreise des Minderjährigen eher der kompliziertere Teil bei der Nummer. Normalerweise müsste aber auch die Botschaft wissen, wie das funktioniert. Deswegen haben wir den D-Besuch unserer Nichte aus China bleiben lassen, das wäre zusätzlich zum Visum nochmal der dreifache Aufwand gewesen.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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