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Grenzübertrittsbescheinigung ohne Papiere (Gelesen: 3.867 mal)
Mulu
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05.05.2019 um 20:46:47
 
Hallo. Ein Äthiopier mit abgelehnten Asylantrag hat am Donnerstag von der Ausländerbehörte eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen. Darin steht er muss in 3 Wochen ausreisen. Er hat weder äthiopische Papiere noch Papiere aus einem anderen SchengenLand. Darf dort rechtlich gar nicht einreisen und nach Äthiopien kann er ja wegen fehlender Papiere auch nicht fliegen.
Es steht noch in der Grenzübertrittsbescheinigung, dass wenn er Deutschland nicht in der festgesetzten Zeit verlässt, wird er zur Fahndung ausgeschrieben und es wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Geht das überhaupt, da die Ausreise ja gar nicht (mangels Papiere) vollzogen werden kann.
Was könnte man machen??

Ist es möglich denjenigen in einer Berufsfachschule unterzubringen, wo er auf schulischen Weg einen Berufsabschluss (z. B. Facharbeiter) machen kann??   Eine Arbeitserlaubnis wird die Ausländerbehörde wohl nicht erteilen.


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Mulu
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Antwort #1 - 05.05.2019 um 21:28:38
 
Vorher hatte er eine Gestattung
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reinhard
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Antwort #2 - 05.05.2019 um 21:33:03
 
Er hat ja Passpflicht. Er müsste also bei der äthiopischen Botschaft einen Pass oder einen vorläufigen Pass beantragen.

Falls er das nicht will oder nicht macht, wird er nichts von der Ausländerbehörde erhalten – und eine Anmeldung zur Schule nützt vermutlich auch nichts, weil die Ausländerbehörde dann den Ersatzpass für eine Abschiebung beantragen würde.

Er sollte sich zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit beschäftigen, nach Ablehnung des Asylantrags auszureisen, wie es das Gesetz vorsieht. Es gibt dafür auch unabhängige Beratungsstellen.
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Mulu
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Antwort #3 - 05.05.2019 um 22:03:27
 
na ja, bis jetzt war er ja im Asylverfahren und danach hat er dagegen Einspruch eingelegt und durfte gar keinen Pass beantragen. Das ist jetzt vorbei und als er mit seiner Gestattung zum Ausländeramt gegangen ist hat er die Grenzübertrittsbescheinigung bekommen.

Du denkst das wegen dem Schulbesuch ein Ersatzpass beantragt werden würde und sonst nicht??? Ich kenne viele Äthiopier, aber ich habe noch nie von jemanden gehört, der mit Ersatzpass abgeschoben wurde. Werden Ersatzpässe für Äthiopien ausgestellt?

Jedenfalls war mein Gedankengang, im Moment ist er in einer No go Situation, selbst wenn er einen Pass beantragt dauert das. Zudem kann ja dann die Botschaft bestätigen, dass ein Pass beantragt wurde und er kann gegenüber der Ausländerbehörde beweisen, dass er daran arbeitet.  Ich hatte gehofft ihn in der Zwischenzeit in der Berufsschule unterzubringen dort macht er Facharbeiter im Baugewerbe (beruflicher Abschluss). Kann man komplett schulisch machen und hierfür muss die Ausländerbehörde meiner Meinung nach nicht zustimmen. Jedenfalls wenn er das mit der Duldung zwei Jahre übersteht könnte er in 18a kommen, wenn dann ein Pass ist.
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Aras
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Antwort #4 - 05.05.2019 um 23:27:14
 
Man kann nicht "Einspruch" erheben. Man muss schon klagen. Die Klage hat keine Aufschiebende Wirkung. Das müsste er beim Verwaltungsgericht beantragen.

Wenn er das nicht gerichtlich macht, dann soll er seine Ausreise vorbereiten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 05.05.2019 um 23:44:10
 
Mulu schrieb am 05.05.2019 um 22:03:27:
Ich kenne viele Äthiopier, aber ich habe noch nie von jemanden gehört, der mit Ersatzpass abgeschoben wurde. Werden Ersatzpässe für Äthiopien ausgestellt? 


Hallo,

ja, auch die ETH-AV stellt mittlerweile Laissez-passer aus und es wurde m.K.n. auch schon abgeschoben.

Zitat:
... selbst wenn er einen Pass beantragt dauert das. Zudem kann ja dann die Botschaft bestätigen, dass ein Pass beantragt wurde und er kann gegenüber der Ausländerbehörde beweisen, dass er daran arbeitet.


Richtig. Es dauert. Und richtig - es geht darum, dass er im Rahmen seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nachkommt.

Gruß
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reinhard
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Antwort #6 - 06.05.2019 um 11:06:09
 
Seit Ende April letzten Jahren hat Äthiopien eine neue Regierung, die schon mehrmals Besuch aus Deutschland empfangen hat. Die Zahl der Abschiebungen ist sicherlich nicht hoch, ich denke aber: Zehnmal so hoch wie letztes Jahr.

"Ich habe noch nie gehört" ist für mich kein Kriterium, Bundesregierung und Bundespolizei halten entsprechende Zahlen ja nicht geheim.

Was genau seine Ausländerbehörde unternimmt, um die Ausreisepflicht durchzusetzen, weiß ich natürlich nicht. Aber wenn er keine Duldung, sondern nur eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommt, sieht es nicht gut aus.
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Saxonicus
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Antwort #7 - 06.05.2019 um 14:13:50
 
T.P.2013 schrieb am 05.05.2019 um 23:44:10:
Es dauert. Und richtig - es geht darum, dass er im Rahmen seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nachkommt.

Manche AV stellen so ein Laissez-passer Dokument in kürzester Zeit aus.

Das habe ich auf einem Konsulat selbst einmal mitbekommen.
Da kamen zwei Polizisten mit dem "Delinquenten",
ein kurzes Gespräch mit dem Konsulatsbediensteten
in der Landessprache, das Dokument ausgestellt
und ab ging es zum Flughafen.
Das hat keine Stunde gedauert.
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Mulu
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Antwort #8 - 06.05.2019 um 16:21:28
 
ok, vielen Dank für eure Antworten. Smiley

Mein Gedankengang ist, die Ausländerbehörde muss natürlich schauen das er ausreist. Daher empfinde ich die Gernzübertrittsbescheinigung jetzt erstmal nicht schlechter als die Duldung. Er muss das Land verlassen.

Das kann er selbst nicht, da er ja nicht in einen anderen Schengenstaat reisen darf und nach Äthiopien fliegen geht nicht mangels der Papiere. Daher ist meiner Meinung nach die Ausreise, die nicht stattfindet nicht selbstverschuldet und daher kann auch kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot ausgestellt werden oder er zur Fahndung ausgeschrieben werden. Sehe ich das falsch??

Natürlich muss er zur Botschaft gehen und einen Pass beantragen. Dort wird er schon hören wie lange das dauert oder ob es in seinem Fall möglich ist. Er bekommt ein Papier das er da war und dann schaun wir mal.

Wenn ersichtlich wird, dass alles länger dauert kann er ja die Berufsschule machen mit Abschluss und hat dann eventuell die Möglichkeit mit 18a.
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blubb


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Antwort #9 - 06.05.2019 um 18:21:33
 
Mulu schrieb am 06.05.2019 um 16:21:28:
Daher ist meiner Meinung nach die Ausreise, die nicht stattfindet nicht selbstverschuldet und daher kann auch kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot ausgestellt werden oder er zur Fahndung ausgeschrieben werden. Sehe ich das falsch??


Er muss mit der ABH in Kontakt bleiben, damit diese davon Kenntnis haben, dass er der Ausreisepflicht aus tatsächlichen Gründen (fehlender Pass / PEP) nicht nachkommen kann und ggf. an einer von der ABH initiierten Passersatzbeschaffung mitwirken (können), also erreichbar sein.
Dann wird er auch nicht ausgeschrieben.

Ansonsten gälte im Prinzip:
Falls der Rücklaufschein der GÜB nicht innerhalb einer betimmten Zeit mit der Bescheinigung der Ausreise bei der ABH eintrifft, wird der Betreffende i.d.R. national zur "Festnahme - Ausweisung / Abschiebung" ausgeschrieben, was dazu führt, dass die feststellende Polizei i.d.R. die ABH kontaktiert. Standardprozedere.
Die ABH entscheidet dann über Folgemaßnahmen. Das kann, u.a. abhängig von Bundesland, von ergriffenen Vormaßnahmen, von ABH, von Tageszeit und diversen anderen Umständen, grundsätzlich zu Konsequenzen von "Ausstellung Anlaufbescheinigung zur ABH" bis "Festnahme mit Vorführung Richter und Abschiebehaft" führen.
Der Regelfall in DEU ist die erste genannte Alternative.

Zitat:
Natürlich muss er zur Botschaft gehen und einen Pass beantragen. Dort wird er schon hören wie lange das dauert oder ob es in seinem Fall möglich ist. Er bekommt ein Papier das er da war und dann schaun wir mal. 


Ja. Er muss einfach mit der ABH in Kontakt bleiben und mit dieser kooperieren. Falls dann trotzdem eine zeitnahe Passbeschaffung nicht möglich sein sollte, ist ihm nichts vorzuwerfen.
Wenn aber ein Pass oder Passersatzpapier beschafft werden kann, wird er ausreisen müssen - oder wird im worst case abgeschoben.

Und sein Vorgehen in dieser Hinsicht wird bei einer Bewertung von "selbstverschuldet" oder eben nicht vermutlich auch einer der maßgeblichen Beurteilungskriterien sein.

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Antwort #10 - 06.05.2019 um 18:26:48
 
Saxonicus schrieb am 06.05.2019 um 14:13:50:
Manche AV stellen so ein Laissez-passer Dokument in kürzester Zeit aus.

Das habe ich auf einem Konsulat selbst einmal mitbekommen.
Da kamen zwei Polizisten mit dem "Delinquenten",
ein kurzes Gespräch mit dem Konsulatsbediensteten
in der Landessprache, das Dokument ausgestellt
und ab ging es zum Flughafen.
Das hat keine Stunde gedauert.


Ja, von einem Dritten beobachtet, kann das so aussehen, als wäre das quasi ad hoc geschehen.
Tatsächlich war auch in diesem Fall Vorarbeit nötig, oft über Wochen oder Monate, und die Ausstellung des PEP schon vorher geklärt und i.d.R. unabhängig vom geführten Gespräch bereits ganz oder zu 99% geklärt, vereinbart und in trockenen Tüchern.

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T.P.2013 schrieb am 06.05.2019 um 18:26:48:
Ja, von einem Dritten beobachtet, kann das so aussehen, als wäre das quasi ad hoc geschehen.

Der  Mitarbeiter des Konsulats (mit dem ich seit Jahren persönlich befreundet bin), hat mir jedenfalls bestätigt, dass so etwas gelegentlich vorkommt.

Da ruft die Polizei vom Flughafen an und kommt mit der Person vorbei. Wenn im Gespräch festgestellt wird und keinerlei Zweifel bestehen, dass der Betreffende aus diesen Land kommt, wird dieses Reisedokument umgehend ausgestellt und die Person zum Flughafen bzw. zum Flieger gebracht.
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