Mulu schrieb am 06.05.2019 um 16:21:28:Daher ist meiner Meinung nach die Ausreise, die nicht stattfindet nicht selbstverschuldet und daher kann auch kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot ausgestellt werden oder er zur Fahndung ausgeschrieben werden. Sehe ich das falsch??
Er muss mit der
ABH in Kontakt bleiben, damit diese davon Kenntnis haben, dass er der Ausreisepflicht aus tatsächlichen Gründen (fehlender Pass / PEP) nicht nachkommen kann und ggf. an einer von der
ABH initiierten Passersatzbeschaffung mitwirken (können), also erreichbar sein.
Dann wird er auch nicht ausgeschrieben.
Ansonsten gälte im Prinzip:
Falls der Rücklaufschein der
GÜB nicht innerhalb einer betimmten Zeit mit der Bescheinigung der Ausreise bei der
ABH eintrifft, wird der Betreffende i.d.R. national zur "Festnahme - Ausweisung / Abschiebung" ausgeschrieben, was dazu führt, dass die feststellende Polizei i.d.R. die
ABH kontaktiert. Standardprozedere.
Die
ABH entscheidet dann über Folgemaßnahmen. Das kann, u.a. abhängig von Bundesland, von ergriffenen Vormaßnahmen, von
ABH, von Tageszeit und diversen anderen Umständen, grundsätzlich zu Konsequenzen von "Ausstellung Anlaufbescheinigung zur ABH" bis "Festnahme mit Vorführung Richter und Abschiebehaft" führen.
Der Regelfall in DEU ist die erste genannte Alternative.
Zitat:Natürlich muss er zur Botschaft gehen und einen Pass beantragen. Dort wird er schon hören wie lange das dauert oder ob es in seinem Fall möglich ist. Er bekommt ein Papier das er da war und dann schaun wir mal.
Ja. Er muss einfach mit der
ABH in Kontakt bleiben und mit dieser kooperieren. Falls dann trotzdem eine zeitnahe Passbeschaffung nicht möglich sein sollte, ist ihm nichts vorzuwerfen.
Wenn aber ein Pass oder Passersatzpapier beschafft werden kann, wird er ausreisen müssen - oder wird im worst case abgeschoben.
Und sein Vorgehen in dieser Hinsicht wird bei einer Bewertung von "selbstverschuldet" oder eben nicht vermutlich auch einer der maßgeblichen Beurteilungskriterien sein.
Gruß