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Verpflichtungserklärung/Bankbürgschaft (Gelesen: 7.977 mal)
NicoTse
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05.05.2019 um 15:12:10
 
Folgendes :

Ein Bekannter möchte seine Freundin (Drittstaatlerin) nach Deutschland einladen.

Nach Möglichkeit für die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen.

Sie besitzt eine positive Visa Historie (u.a. mehrmalige Aufenthalte im Schengen Raum (2016/2017/2018), Kanada (2015) , multiple Entry Visa für USA (zuletzt ein und ausgereist 03/2019 - 04/2019 )

Letzter Schengen Aufenthalt  im Oktober 2018.

Sie hat zwar finanzielle Mittel, jedoch ist ungewiss, ob diese ausreichend sind und es herrscht auch Zweifel bezüglich der Darlegung der hinreichenden Rückkehrbereitschaft.
(außer der Arbeit im Heimatstaat)

Auslandskrankenversicherung wäre auch vorhanden.

Nun wäre sein Bekannter bereit, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. mittels Bankbürgschaft.

 
Die Fragen wären :

1.) VE möglich durch Dritte - wenn kein Angehöriger ?

2.) Das Einladungsschreiben dann durch den Bekannten oder auch durch den Freund selbst  ?

Danke vorab für die Infos  Zwinkernd
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Antwort #1 - 05.05.2019 um 16:44:41
 
Ja, ein Dritter darf bürgen.

Alles weitere, vor allem ob die Bürgsschaft ausreicht ("Einkommen nachgewiesen"), entscheidet dann die zuständige Ausländerbehörde.
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NicoTse
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Antwort #2 - 05.05.2019 um 20:41:54
 
reinhard schrieb am 05.05.2019 um 16:44:41:
("Einkommen nachgewiesen")



Wie ist das gemeint ?

Soweit ich gelesen habe besteht die Möglichkeit entweder

a.) sein Einkommen darzulegen
oder
b.) eine Bankbürgschaft vorzuweisen
oder
c.) einen Sperrvermerk für die ABH auf seinem Sparbuch einzurichten

alles jeweils natürlich in ausreichender Höhe

Und zu entscheiden gibt es da doch nichts, wenn die ABH eine Mindestsumme vorgibt und man eben mindestens diese Summe  nachweist ?  Augenrollen
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Antwort #3 - 05.05.2019 um 21:16:46
 
NicoTse schrieb am 05.05.2019 um 20:41:54:
Wie ist das gemeint ? 


Wenn Alles passt,wird auf der Rückseite der VE ,bei, die finanzielle Leistungsfähigkeit des / der Verpflichtungserklärenden " wurden nachgewiesen "angekreuzt.
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Antwort #4 - 05.05.2019 um 21:27:08
 
NicoTse schrieb am 05.05.2019 um 15:12:10:
2.) Das Einladungsschreiben dann durch den Bekannten oder auch durch den Freund selbst  ? 

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Antwort #5 - 05.05.2019 um 21:28:57
 
Am besten schreibt der die Einladung, der einlädt.

Also einfach alles so, wie es wirklich ist.
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Antwort #6 - 08.05.2019 um 21:16:24
 
Okay. Würde dann so laufen :

1.) VE von ABH absegnen lassen
2.) Dann VE zusammen mit Einladungsschreiben dem Visumsantrag beifügen und an die AV weitergeben

Ja ?

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Antwort #7 - 08.05.2019 um 22:49:35
 
Was hat es denn mit diesem Einladungsschreiben auf sich? Ich hab das bisher nie gemacht und es wurde auch nie verlangt und ich habe schon etliche VE für Schengenvisa abgegeben. Ist das von AV zu AV verschieden?
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Antwort #8 - 09.05.2019 um 09:24:10
 
NicoTse schrieb am 08.05.2019 um 21:16:24:
Okay. Würde dann so laufen :

1.) VE von ABH absegnen lassen
2.) Dann VE zusammen mit Einladungsschreiben dem Visumsantrag beifügen und an die AV weitergeben

Ja ?



Ja.
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Antwort #9 - 09.05.2019 um 11:26:36
 
Muenchner schrieb am 08.05.2019 um 22:49:35:
Was hat es denn mit diesem Einladungsschreiben auf sich? 

Eine VE ist keine Einladung, sondern das, was draufsteht.

Wenn (!) der VE-Geber gleichzeitig auch einlädt, was ja nicht zwingend ist, kann (!) eine VE gleichzeitig den Reisezweck belegen.
Dass das aber so ist, kann nicht immer einfach vorausgesetzt werden.

Dann kann zusätzlich eine Einladung sinnvoll oder auch nötig werden, um diese Lücke zu schließen - für so etwas steht dann auf Webseiten der AV regelmäßig, dass ggf. zusätzliche Dokumente nachgefordert werden können.
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Antwort #10 - 20.06.2019 um 15:27:52
 
Eine weitere Frage zur VE :

Es steht geschrieben :

§§ 66 und 68 AufenthG. Zur Ihrer Information sind diese beiden Vorschriften hier abgedruckt:
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslands-
vertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen
Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu
erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu
erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch
die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des
Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht
durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des
Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des
Asylgesetzes.


Es geht um die 5 Jahre in Bezug auf eine eventuell in Zukunft erteilte AE - was genau sagt Abschnitt 5 des Kapitels 2 ?  Augenrollen

Um auf alles vorbereitet zu sein,
mal den fiktiven Fall angenommen, dass der Freund die ausländische Freundin heiraten würde und beide dann nach Familienzusammenführung hier leben würde und ggf. irgendwann innerhalb der nächsten 5 Jahre Sozialleistungen/Mutterschaftsgeld/Kindergeld o.ä. gezahlt  werden würden.
Haftet dann der VE Geber ?  hä?
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Antwort #11 - 20.06.2019 um 15:32:46
 
NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 15:27:52:
... mal den fiktiven Fall angenommen, dass der Freund die ausländische Freundin heiraten würde und beide dann nach Familienzusammenführung hier leben würde ...


Dann würde die ausländische Freundin nach der Heirat ausreisen, in der Heimat das Visum zur FZF beantragen, damit einreisen und ihre AE bekommen. Dann interessiert niemanden mehr die damalige VE.
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Antwort #12 - 20.06.2019 um 15:37:15
 
lottchen schrieb am 20.06.2019 um 15:32:46:
Dann würde die ausländische Freundin nach der Heirat ausreisen, in der Heimat das Visum zur FZF beantragen, damit einreisen und ihre AE bekommen. Dann interessiert niemanden mehr die damalige VE.


Natürlich. Heirat hier ist momentan eh nicht geplant.
Ginge nur um Eventuelles in der Zukunft.
Also erlischt die VE nach Ausreise und bei neuem Visumsantrag , beispielsweise FZF werden die Karten neu gemischt ?
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Antwort #13 - 20.06.2019 um 15:38:34
 
NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 15:27:52:
Es geht um die 5 Jahre in Bezug auf eine eventuell in Zukunft erteilte AE - was genau sagt Abschnitt 5 des Kapitels 2 ? 


Alle Paragraphen von §§ 22 bis 26 AufengthG sind im Abschnitt 5
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html#BJNR19501000...

NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 15:27:52:
leben würde und ggf. irgendwann innerhalb der nächsten 5 Jahre Sozialleistungen/Mutterschaftsgeld/Kindergeld o.ä. gezahlt  werden würden.
Haftet dann der VE Geber 


Beispiel:

- Freund will heiraten, und bittet dich um eine VE für seine Verlobte. Sie kommt nach Deutschland und sie heiraten, sie bekommt eine AE gem. § 28. Sie bekommt daraufhin Leistungen vom Jobcenter. Die Ausländerbehörde kann von dir nix verlangen, da die VE mit Erteilung der § 28 AE erloschen ist.

- Freund will heiraten und bittet dich um eine VE für seine Verlobte. Sie kommt nach Deutschland und anstatt zu heiraten und eine AE gem. § 28 zu beantragen beantragt sie Asyl und wird anerkannt. Alle Sozialleistungen (wovon Mutterschafts- und Kindergeld keines ist) müssten von dir getragen werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 20.06.2019 um 15:45:30
 
Die VE erlischt bei Ausreise. Wenn sie dann später wieder einreist (egal ob legal oder illegal) spielt diese alte VE keine Rolle mehr.
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Antwort #15 - 20.06.2019 um 15:48:32
 
Aras schrieb am 20.06.2019 um 15:38:34:
Beispiel:

- Freund will heiraten, und bittet dich um eine VE für seine Verlobte. Sie kommt nach Deutschland und sie heiraten, sie bekommt eine AE gem. § 28. Sie bekommt daraufhin Leistungen vom Jobcenter. Die Ausländerbehörde kann von dir nix verlangen, da die VE mit Erteilung der § 28 AE erloschen ist.

- Freund will heiraten und bittet dich um eine VE für seine Verlobte. Sie kommt nach Deutschland und anstatt zu heiraten und eine AE gem. § 28 zu beantragen beantragt sie Asyl und wird anerkannt. Alle Sozialleistungen (wovon Mutterschafts- und Kindergeld keines ist) müssten von dir getragen werden. 


Danke. Genauso hatte ich mir das auch gedacht.

Dann noch die Frage- welche finanziellen Berechnung zur Ermittlung der VE herangezogen werden.

Die zuständige Ausländerbehörde sagt, durch Nachweis des Einkommens und Nachweis Mietkosten werde überprüft , ob der Antragsteller für die Kosten aufkommen kann.

Wie wird da gerechnet ?
Regelsatz Hartz4/Sozialleistungen ?
Also Nettoeinkommen muss höher sein als
424 Euro mal 2 (Antragsteller und Gast)
+ Miete und fertig ?


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Antwort #16 - 20.06.2019 um 15:55:21
 
Nein!

Man muss den Pfändungsfreibetrag gem. §§ 850c ff. ZPO des Verpflichtungserklärungsgebers(?) berechnen und schauen wieviel man von ihm pfänden könnte.
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Antwort #17 - 20.06.2019 um 16:08:16
 
Okay, könnte Sinn ergeben....


Pfändungsgrenze liegt meines Wissens bei knapp 1200 (also für Alleinstehende)

Also hieße das, dass das Nettoeinkommen 424 Euro über der Pfändungsgrenze liegen muss ?

(aber wozu dann die Übermittlung der Mietkosten ?  hä?  ) 
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Antwort #18 - 20.06.2019 um 17:31:04
 
Noch eine Frage ...natürlich

"Wichtig!
Wir können eine Bankbürgschaft oder den Sperrvermerk erst
dann wieder freigeben, wenn uns nachgewiesen wird, dass
Ihr Gast Deutschland wieder verlassen oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten hat. Sprechen Sie
daher unbedingt während des Aufenthaltes Ihres Gastes bei
uns vor. Wir werden dann eine Grenzübertrittsbescheinigung
(GÜB) für Ihren Gast ausstellen."

Da es nicht vermerkt ist- wird der Sperrvermerk auch freigegeben, wenn der zu erwartende Gast gar kein Visum erhalten hat ?
Und wie ist das zu belegen ?


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Antwort #19 - 20.06.2019 um 20:07:52
 
NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 17:31:04:
Da es nicht vermerkt ist- wird der Sperrvermerk auch freigegeben, wenn der zu erwartende Gast gar kein Visum erhalten hat ?
Und wie ist das zu belegen?


Falls das passiert, teile es der Ausländerbehörde schriftlich mit und bitte sie, um AZR nachzusehen.

Grenzübertrittsbescheinigung kann man auf dem Flughafen von der Bundespolizei bestätigen lassen oder nach Rückkehr bei der deutschen Botschaft.
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Antwort #20 - 21.06.2019 um 15:36:29
 
NicoTse schrieb am 20.06.2019 um 16:08:16:
Also hieße das, dass das Nettoeinkommen 424 Euro über der Pfändungsgrenze liegen muss ?


nicht zwingend
Es gibt keine zwingend vorgeschriebene Rechnung für die VE, jede ABH macht das anders und nicht jede ABH verrät die Rechenmethode.


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Antwort #21 - 21.06.2019 um 21:43:33
 
erne schrieb am 21.06.2019 um 15:36:29:
Es gibt keine zwingend vorgeschriebene Rechnung für die VE, jede ABH macht das anders und nicht jede ABH verrät die Rechenmethode.


Echt so ?
Die zuständige Botschaft oder das AA geben vor , dass unter bestimmten Voraussetzungen zur Visumserteilung eine VE zwingend notwendig ist, aber auf welcher Berechnungsgrundlage die ausgestellt wird , liegt im Dunkeln und jede ABH kann das handhaben wie sie will ?   Schockiert/Erstaunt 
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Antwort #22 - 21.06.2019 um 23:04:02
 
NicoTse schrieb am 21.06.2019 um 21:43:33:
jede ABH kann das handhaben wie sie will ?


Fragt doch einfach mal nach bei der für Euch zuständige ABH ,was sie für eine positive VE verlangen ,am Besten schriftlich.




Gruß
Uwe
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Antwort #23 - 22.06.2019 um 00:12:57
 
NicoTse schrieb am 21.06.2019 um 21:43:33:
jede ABH kann das handhaben wie sie will ?


das überrascht dich?
es überrascht dich, dass man mit 2000€ in z.B. Bremen recht gut leben kann, aber in München nicht weit kommt?
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Antwort #24 - 07.08.2019 um 00:40:20
 
Petersburger schrieb am 09.05.2019 um 11:26:36:
Eine VE ist keine Einladung, sondern das, was draufsteht.

Wenn (!) der VE-Geber gleichzeitig auch einlädt, was ja nicht zwingend ist, kann (!) eine VE gleichzeitig den Reisezweck belegen.
Dass das aber so ist, kann nicht immer einfach vorausgesetzt werden.

Dann kann zusätzlich eine Einladung sinnvoll oder auch nötig werden, um diese Lücke zu schließen - für so etwas steht dann auf Webseiten der AV regelmäßig, dass ggf. zusätzliche Dokumente nachgefordert werden können.



Der Bekannte hat nun die VE selbst beantragt und auch erhalten.
Also ist der Verpflichtungserklärungsgeber zugleich der Einladende.

Auf der Webseite der zuständigen AV ist vermerkt, dass in diesem Fall keine formlose Einladung erforderlich sei.

Quellen :

https://bangkok.diplo.de/th-de/service/05-visa-und-einreise/besuchsvisum/1372806


sowie

https://bangkok.diplo.de/blob/1372844/830b85dc0f50312c3a716eea5c7434e6/sortierhi
nweis-data.pdf

("nweis-data.pdf" vervollständigt den Link- wurde aber seltsamerweise nicht "verlinkt")  Cool

Nun hat aber die Freundin des Bekannten von irgendwelchen (?) Leuten gehört, dass ein Einladungsschreiben in jedem Fall von der AV gefordert wird und auch der Nachweis, wie man sich kennengelernt hat, Briefwechsel, gemeinsame Fotos , etc.

Das stünde doch aber im Gegensatz zu dem, was auf besagten Webseiten der zuständigen AV vermerkt ist.

Die Frau ist jetzt ziemlich unsicher, ob alleinig die VE den Reisezweck belegt.

Weiß da jemand genaueres ?

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Antwort #25 - 07.08.2019 um 07:36:36
 
Die Prüfung eines Schengen-Visumantrags umfasst die Plausibilität von Reisezweck, Finanzierung und Rückkehrwahrscheinlichkeit.

Wenn ein Reisezweck augenscheinlich logisch ist, kann das Finanzierungs-Instrument VE auch für den Reisezweck ausreichend sein - bei engen Verwandten z.B. muss man nicht lange nachdenken.

Fehlt diese Augenscheinlichkeit, braucht man halt mehr ...
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Antwort #26 - 07.08.2019 um 12:30:05
 
NicoTse schrieb am 07.08.2019 um 00:40:20:
Nun hat aber die Freundin des Bekannten von irgendwelchen (?) Leuten gehört, dass ein Einladungsschreiben in jedem Fall von der AV gefordert wird und auch der Nachweis, wie man sich kennengelernt hat, Briefwechsel, gemeinsame Fotos , etc. 


Hallo,

dann soll der Einladende ein formloses Einladungsschreiben (z.B. "Hiermit lade ich xxx für die Dauer von bis zu mir nach xx ein und bestätige, dass sie bei mir wohnen wird und ich für sämtliche Kosten der Lebensführung aufkommen werde" o.ä.).

Nachweise über das Kennenlernen, Briefwechsel und Fotos gehen die ABH bei Ausstellung eines Schengenvisums nichts an. Ich sähe auch keinen Mehrwert, damit z.B. eine Rückkehrwiligkeit belegen zu können. Eher im Gegenteil...

Insofern würde ich nichts darauf geben, was man in Form der "Stillen Post" von Dritten hört.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 07.08.2019 um 12:41:11 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #27 - 07.08.2019 um 19:40:49
 
T.P.2013 schrieb am 07.08.2019 um 12:30:05:
Nachweise über das Kennenlernen, Briefwechsel und Fotos gehen die ABH bei Ausstellung eines Schengenvisums nichts an.


Ich gehe mal davon aus, dass es um die AV geht und nicht um die ABH.   Zwinkernd


Wenn es niemanden was angeht, stellt sich die Frage, warum auch die AV auf der Webseite darauf aufmerksam macht.

(also gesetzt - VE Geber ist NICHT die einladende Person)

Zitat :

"...im Fall einer nicht formalisierten Beziehung (Freund/ Freundin) – Briefwechsel (gemeinsame Bilder) "

hä?

Quelle :

https://bangkok.diplo.de/th-de/service/05-visa-und-einreise/besuchsvisum/1372806


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Antwort #28 - 08.08.2019 um 02:42:52
 
Richtig: Es geht natürlich um die AV.

Wenn eine VE vorliegt und das nicht der Beherberger ist, reicht es trotzdem auch ohne Fotos und Briefe.
Das Entscheidende ist die VE. Eine formlose Einladung des Beherbergers, ggf. mit zusätzlicher Darlegung der Beziehung VE-Geber zu Einlader(!) ist dann zusätzlich hilfreich. Das ist m. E. lediglich etwas unpräzise auf der Website formuliert.

Hat man keine VE, dann können die alternativen Nachweise der Bindung sich günstig auf eine Würdigung der Glaubhaftmachung des Reisezwecks auswirken. Da stimme ich Petersbrger zu. Die Forderung nach Fotos und Briefen (mit Darlegung des Inhalts noch im besten Fall, oder was?) hielte ich für überdimensioniert. Aber da hat jeder seine eigene Schmerzgrenze, aber Wünsche kann man ja äußern und manche springen über jedes Stöckchen. Zumindest sind diese "Belege" keine zwingende Voraussetzung, sondern bestenfalls die von der AV gewünschte Kür.

Ich persönlich würde dann eher ein etwas ausführlicheres Einladungsschreiben verfassen...

Wie auch immer: In Deinem konkreten Fall sind derartige Überlegungen sowieso obsolet, da VE-Geber und Beherberger personengleich sind.
Einladungsschreiben: ok, auch etwas ausführlicher, kann nicht schaden.
Den Rest halte ich, wie gesagt, für stille Post.

Gruß
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Antwort #29 - 10.08.2019 um 01:35:54
 
erne schrieb am 22.06.2019 um 00:12:57:
das überrascht dich?
es überrascht dich, dass man mit 2000€ in z.B. Bremen recht gut leben kann, aber in München nicht weit kommt?



Genau, deshalb bekommt man ja auch beispielsweise in Bremen weitaus weniger SGB 2 Leistungen als in München   Augenrollen

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Antwort #30 - 10.08.2019 um 08:38:01
 
NicoTse schrieb am 10.08.2019 um 01:35:54:
Genau, deshalb bekommt man ja auch beispielsweise in Bremen weitaus weniger SGB 2 Leistungen als in München   Augenrollen



Ganz schlechter Vergleich.

Erstens stellt die zuständige Behörde ALGII Empfängern in München deutlich mehr zur Verfügung -> Übernahme von Mietkosten als in Billiggebieten im Rest Deutschlands.

Zweitens geht es hier nicht um eine Transferleistung sondern um Kosten die  dem STaat entstehen würden, wenn eine private Veranstaltung (Besuch oder wofür das VIsum auch immer ist) "schief" läuft, es zu einem Gesetzesbruch kommen würde. Warum soll der Steuerzahler das übernehmen?
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Antwort #31 - 13.08.2019 um 23:12:25
 
T.P.2013 schrieb am 08.08.2019 um 02:42:52:
Zumindest sind diese "Belege" keine zwingende Voraussetzung, sondern bestenfalls die von der AV gewünschte Kür. 



T.P.2013 schrieb am 08.08.2019 um 02:42:52:
sind derartige Überlegungen sowieso obsolet, da VE-Geber und Beherberger personengleich sind



Der mit der Visumsbeauftragung betraute Servicepartner der zuständigen AV hat nun von der Antragstellerin verlangt
eben diese Belege einzureichen, ansonsten werde der Servicepartner den Antrag nicht annehmen.

Auf die o.g genannten Hinweise bezüglich der erforderlichen Unterlagen ( VE vorhanden und VE Geber = einladende Person)
wurde von Seiten des Servicepartners nicht weiter eingegangen.

Vielmehr wurde bei dem Hinweis auf diese Online-Liste der AV,
der Antragstellerin ein Schreiben zur Kenntnisnahme und zur Unterzeichnung vorgelegt :

"Antragsannahme nicht erfolgt, da Antrag nicht vollständig"

Nachträglich könne auch generell nichts von Seiten der AV gefordert werden- entweder man reicht alle (eventuell?) erforderlichen Unterlagen von Anfang an mit ein- oder der Antrag landet de facto gar nicht erst bei der AV.   Ärgerlich

Es müsse beim Besuchsvisum die Bindung zur einladenden Person IMMER nachgewiesen werden,
dazu Passkopie der einladenden Person (nicht nur der Personalseite, sondern auch der eventuellen Visums/Einreiseeinträge, ansonsten Nachweis durch Vorlage von Flugtickets aus der Vergangenheit.... HALLO ? Laut lachend)  bestenfalls/wenigstens 5-10 gemeinsame Fotos , sowie Briefwechsel/Chats/Anrufprotokolle (am Besten lückenlos) rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Kennenlernens.

Zudem müsse die Antragstellerin ein persönliches Schreiben aufsetzen,
aus dem der Zweck der Reise hervorgeht und auch von Ihr beschrieben wird, wie sie diese Reise finanzieren wird und wie und wo Sie die einladende Person kennengelernt hat, wie oft man sich seitdem gesehen hat/wieviel Zeit zusammen verbracht wurde)

(- bis auf das Kennenlernen-  das wird doch alles schon im Visumsantrag angegeben ? )


Zudem solle Sie "Bank Statements" einreichen.  hä?


Die Antragstellerin verwies auf die VE aber ihr wurde gesagt ,

die VE spiele keine Rolle in dem Zusammenhang, man müsse Einblick in die finanzielle Situation des Antragstellers haben um die Finanzierbarkeit der Reise beurteilen zu können.    Schockiert/Erstaunt

(das ist doch vollkommener Quatsch, wenn eine VE vorliegt)



Also sagen wir mal lieb gesagt :

Von vorneherein schon das "Volle Programm" .   Augenrollen

- übrigens - bis auf das Einladungsschreiben- davon war seltsamerweise nicht die Rede.  Augenrollen


Die Antragstellerin ist dann freundlich gebeten worden, sich doch einen neuen Termin zu besorgen, da die erforderlichen Unterlagen zur Einreichung des Visumsantrages nicht vorhanden sind.



Sollte das wirklich alles rechtens sein, dann sollte die AV einfach auf Ihre Website schreiben :


"Reichen Sie alle möglichen Dokumente ein- wir suchen uns dann schon die passenden raus ! " 
Zwinkernd


Aber ganz im Ernst :


Ist das alles okay so ?


1.)Sollte man jetzt zähneknirschend einen neuen Termin vereinbaren und alles was gefordert wird einreichen ?


2.) Oder sollte man das auf gar keinen Fall tun und zunächst die AV auf diese Vorgehensweise aufmerksam machen?


3.) Oder schlucken/machen/tun/nachgeben/einsehen und aber trotzdem im Nachhinein die AV auf diese Vorgehensweise aufmerksam machen ?


Mein Bekannter und seine Freundin sind nun der Meinung :

Natürlich würde sich durch Nachfragen und Versuch der Klärung/Bestehen auf sein Recht die Sache dann weiter verzögern.
Es geht aber auch darum, zu wissen welcher Weg auch für eventuelle zukünftige "Besuchsversuche" der Richtige wäre und vielleicht auch anderen Leuten das unnötige (?) Theater zu ersparen.
Wir sind mal gespannt was die Profis hier sagen, bzw. vorschlagen.
  Zwinkernd







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Antwort #32 - 13.08.2019 um 23:36:35
 
NicoTse schrieb am 13.08.2019 um 23:12:25:
Der mit der Visumsbeauftragung betraute Servicepartner


Nur interessehalber, geht es um den Servicepartner :

"VFS GLOBAL; Chamchuri Square, 4. Stockwerk Phayathai Road, Phatumwan Bangkok 10330".
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Antwort #33 - 13.08.2019 um 23:38:32
 
fab87 schrieb am 10.08.2019 um 08:38:01:
Erstens stellt die zuständige Behörde ALGII Empfängern in München deutlich mehr zur Verfügung -> Übernahme von Mietkosten als in Billiggebieten im Rest Deutschlands. 


Werd ich recherchieren- danke für den Hinweis !

fab87 schrieb am 10.08.2019 um 08:38:01:
es zu einem Gesetzesbruch kommen würde. Warum soll der Steuerzahler das übernehmen?


Gute Frage, die sich auch in anderen Zusammenhängen stellen könnte....
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Antwort #34 - 13.08.2019 um 23:45:42
 
uwe1122 schrieb am 13.08.2019 um 23:36:35:
Nur interessehalber



Bestimmt- VFS Zuständigkeit für Visa ist auch auf der Mainpage der AV direkt angekündigt

(ham die noch andere Servicepartner - anscheinend nicht- sonst würde die AV die doch auflisten ?- natürlich gibst auch Agenturen, die solche Sachen erledigen...und eng mit der AV zusammenarbeiten...aber der offizielle Verweis ist in dem Fall auf VFS gerichtet.....)

Sind auch mittlerweile in Indonesien tätig....
und sonstwo vermutlich....   hä?
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Antwort #35 - 13.08.2019 um 23:46:51
 
uwe1122 schrieb am 13.08.2019 um 23:36:35:
VFS GLOBAL


Ob es nun 100 pro der war, müsste ich mal nachfragen...
die sind auch laut AV erst seit Anfang diesen Monats dafür zuständig
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Antwort #36 - 14.08.2019 um 00:00:40
 
NicoTse schrieb am 13.08.2019 um 23:46:51:
die sind auch laut AV erst seit Anfang diesen Monats dafür zuständig


Genau,und es liest sich für mich so,

ODER

Nachweise, aus denen hervorgeht, dass Sie die Reise selbst finanzieren können (Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Bestätigung Ihrer Bank etc.), wobei ersichtlich sein muss, dass Ihnen Ihr Vermögen nicht von dritter Seite kurzfristig übereignet wurde. Dies kann auch erforderlich sein, falls die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Einladers auf der Verpflichtungserklärung nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wurde.
Falls Sie keine Verpflichtungserklärung vorlegen oder falls der Verwandte/Freund/Bekannte, den Sie besuchen möchten, nicht der Verpflichtungsgeber ist, dann fügen Sie bitte als Nachweis für den Reisezweck noch folgende Unterlagen bei:
- formlose Einladung des Freundes/Bekannten/Verwandten
- Passkopie des Freundes/Bekannten/Verwandten
Nachweis der Bindung zum Gastgeber/ zur einladenden Person: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Familienbuch, Personaldaten-Seite des Reisepasses (Kopie) und Übersicht über die bisherigen Reisen der die Kosten tragenden Person und –[color=#cccccc]im Fall einer nicht formalisierten Beziehung (Freund/ Freundin) – Briefwechsel (gemeinsame Bilder)




https://bangkok.diplo.de/th-de/service/05-visa-und-einreise/besuchsvisum/1372806


als ob die Nachweise für ein Touristenvisum verlangt werden ?
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Antwort #37 - 14.08.2019 um 00:14:29
 
uwe1122 schrieb am 14.08.2019 um 00:00:40:
als ob die Nachweise für ein Touristenvisum verlangt werden ?


Möglich, aber auch vollkommener Blödsinn, es wurde explizit ein Besuchsvisum beantragt.


Zudem zitierst Du die "ODER" Variante des Besuchsvisums.  Zwinkernd

Entweder VE vorhanden ODER.....

Das hat mitm Touristenvisum nichts zu tun.

Für ein Touristenvisum braucht es keine Einladung, Nachweis der Bindung , etc....

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Antwort #38 - 14.08.2019 um 00:18:08
 
NicoTse schrieb am 14.08.2019 um 00:14:29:
Zudem zitierst Du die "ODER" Variante des Besuchsvisums.


Stimmt  Augenrollen
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Antwort #39 - 14.08.2019 um 00:53:35
 
NicoTse schrieb am 13.08.2019 um 23:12:25:
Ist das alles okay so ? 


Nein. Ist es nicht.

Aber solange keine massiven Beschwerden aufploppen, hat die AV bzw. das AA kein Interesse, etwas zu ändern. Läuft doch...

Für sich selbst muss man entscheiden, ob man sich ohne Erfordernis selbst entblößt, um überhaupt die Annahme(!) des Visumantrags zu ermöglichen.
Oder eben nicht.

Wenn eben nicht, wären meine Ansprechpartner erst das AA direkt und zeitgleich mein Wahlkreisabgeordneter bzw. der Petitionsausschuss des Bundestages direkt.
Die Umstände sollten prägnant und einfach dargestellt werden.
Dafür müsste man aber den Willen mitbringen, eben bis zum Ende zu eskalieren und das nötige Durchhaltevermögen besitzen.

Muss jeder für sich selbst entscheiden.
Wie aber auch immer - eine schriftliche Beschwerde über diese Praktiken beim AA einzureichen, diese Mühe sollte man sich auf jeden Fall machen.

Gruß
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Antwort #40 - 14.08.2019 um 01:00:04
 
T.P.2013 schrieb am 14.08.2019 um 00:53:35:
eine schriftliche Beschwerde über diese Praktiken beim AA einzureichen, diese Mühe sollte man sich auf jeden Fall machen



Also wäre das AA und nicht die zuständige AV der richtige Ansprechpartner, ja ?

An welche Adresse genau beim AA wäre eine solche Beschwerde zu richten ?

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Antwort #41 - 14.08.2019 um 01:13:19
 
Bei der AV besteht die Gefahr, dass diese aus Bequemlichkeit kein Interesse hat, ein überwiegend störungsfrei laufendes Verfahren zu hinterfragen.
Tropft eine Beschwerde von oben nach unten (AA zu AV), muss man zumindest reagieren.
Insofern halte ich dass AA für den besseren Ansprechpartner in dieser Angelegenheit.
Ist aber auch etwas eine Stilfrage - und wahrscheinlich eine Frage der praktischen Umsetzbarkeit. Versuch einmal, bei einer AV einen kompetenten Ansprechpartner zu erreichen. Ist nicht so einfach, anders als bei einer Behörde im Inland.

Ohne Silbertablett: Hier ist der Organisationsplan des AA: Klick. Wer suchet, der findet. Ich hielte wahrscheinlich das Ref. 508, 509 oder 510 für den richtigen Ansprechpartner.
Mit Silbertablett: gehst Du über den Bürgerservice: Klick.

Und das Ganze, sobald man sich für einen Ansprechpartner verbindlich entschieden hat, idealerweise m.E. in schriftlicher Form.

Gruß
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Antwort #42 - 14.08.2019 um 01:22:58
 
T.P.2013 schrieb am 14.08.2019 um 01:13:19:
"Mit/ohne" Silbertablett


(das "mit/ohne" zu "zitieren"- als zusammengefasstes Zitat in falscher Reihenfolge - sei mir hoffentlich verziehen)

Wir lieben Silbertabletts  Zwinkernd

Ganz ganz vielen lieben dank.

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