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Sorgerecht und Scheidung (Gelesen: 4.017 mal)
Saxonia
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27.04.2019 um 19:20:34
 
Hallo,

ich habe 2003 im Libanon einen Libanesen geheiratet. Mittlerweile ist er auch deutscher Staatsbürger.

Jetzt ist unsere Ehe aber so zerfahren das ich ihm während meines Urlaubs sagen möchte das er seine Sachen packen soll. Da er allerdings schnell in die Luft geht traue ich mich nicht ihm das persönlich zu sagen. Dieses Mal aus der Haut fahren war zu viel. Wie ist es allerdings bei unserer gemeinsamen Tochter. Ist unsere Ehe genau so gleich gestellt wie eine deutsche Ehe? Bedeudet haben wir beide automatisch das Sorgerecht für beide Eltern.? Bisher hatte ich mich aufgrund der in Wut ausgesprochenen Morddrohungen und dem libanesischen Ehevertrag nie getraut mich zu trennen. Diesmal hat er unsere Tochter zusammen gestaucht und ihr das Handy abgenommen weil sie ihm nicht gesagt hat das sie raus geht. Ich weiß nicht wo er das Handy hat. Wäre dankbar wenn mir jemand sagen könnte welche Rechte er bei einer Trennung hätte. Insbesondere ob er sich auch nach libanesischem Recht scheiden lassen könnte. Nachdem ich meine Tochter ja verlieren würde.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 27.04.2019 um 20:11:32
 
Saxonia schrieb am 27.04.2019 um 19:20:34:
Insbesondere ob er sich auch nach libanesischem Recht scheiden lassen könnte. Nachdem ich meine Tochter ja verlieren würde.

Als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland kann er sich ja wohl kaum im Libanon nach libanesischen Recht scheiden lassen, dass muss er schon in Deutschland erledigen und hier gelten deutsche Regeln.
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Saxonia
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Antwort #2 - 28.04.2019 um 05:00:38
 
Dadurch das der Libanon keine Staatsbürger entlässt hat er nach wie vor die libanesische Staatsbürgerschaft. Also bin ich mir was das angeht nicht so sicher. Und dadurch das unsere Tochter auch dort angemeldet ist zählt sie als Libanesin. Dort würde ich das Sorgerecht für sie verlieren. Und ich müsste noch nicht mal anwesend sein und in eine Scheidung einwilligen.

Wenn wir einen deutschen Ehevertrag hätten wäre es einfacher sich scheiden zu lassen.

Daher wollte ich wissen inwieweit diese Ehe hier gilt. Wenn ich von Haus aus zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte wäre vieles leichter zu bewältigen. Als wir den letzten Pass für meine Tochter holten fragte die Dame dort nach einer Sorgeerklärung. Da hab ich sie angeschaut. Ich habe sie ernsthaft gefragt seit wann verheiratete Eltern diese brauchen. Deshalb habe ich auch so viele Fragezeichen im Kopf und eine Trennung und vor allem Scheidung muss gut überlegt sein.
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Budweiser
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Antwort #3 - 28.04.2019 um 11:46:49
 
Da Du Deutsche bist hat Deine Tochter auch die deutsche Staatsbürgerschaft - egal was Dein Mann sagt.
Vorausgesetz dass Du dt. Bürgerin zur Zeit der Geburt Deiner Tochter warst.
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reinhard
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Antwort #4 - 28.04.2019 um 13:11:41
 
Du beantragst ja sowieso die Scheidung in Deutschland.

Falls Dein Kind in Gefahr ist, sollte sich Deine Anwältin auch darum kümmern. Du kannst das Jugendamt und die Bundespolizei informieren, dass das Kind ohne Dich nicht ausreisen darf.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 28.04.2019 um 15:47:43
 
Saxonia schrieb am 28.04.2019 um 05:00:38:
Dadurch das der Libanon keine Staatsbürger entlässt hat er nach wie vor die libanesische Staatsbürgerschaft.

Die allerdings, zumindest wenn er sich in Deutschland aufhält, völlig ohne Belang ist, denn hier zählt nur seine deutsche Staatsangehörigkeit.
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Petersburger
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Antwort #6 - 28.04.2019 um 22:07:14
 
Saxonicus schrieb am 28.04.2019 um 15:47:43:
Die allerdings, zumindest wenn er sich in Deutschland aufhält, völlig ohne Belang ist, 

Sein Aufenthaltsort ist aber nicht das Entscheidende.

Das wüsste man, wenn man sich mal um Familienrecht, insbesondere um die Bestimmung des für die Scheidung zuständigen Gerichts Gedanken machen würde.

Daher sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen dieses Staatsangehörigkeit doch eine Rolle spielt.
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Saxonicus
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Antwort #7 - 29.04.2019 um 08:06:09
 
Petersburger schrieb am 28.04.2019 um 22:07:14:
Daher sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen dieses Staatsangehörigkeit doch eine Rolle spielt. 

Wieso sollte das im hier geschilderten Fall eine Rolle spielen?
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Antwort #8 - 29.04.2019 um 09:08:12
 
Online kann man da von einem Fall lesen wo eine Frau im Libanon und in Deutschland die Scheidung eingereicht hat. Und das Deutsche Gericht erst die Verhandlung dort abwarten wollte. Da dies ein Verhandlungshinderniss wäre. So oder so ähnlich stand es online da. Kommt also auch darauf an. Wer wo zuerst die Scheidung beantragt wenn ich das richtig verstanden habe.
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Antwort #9 - 29.04.2019 um 09:09:46
 
Ich persönlich hätte gehofft das hier vielleicht auch jemand vom Fach antworten könnte.

Aber gut ich werde sehen was passiert.

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Petersburger
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Antwort #10 - 29.04.2019 um 09:28:39
 
Saxonicus schrieb am 29.04.2019 um 08:06:09:
Wieso sollte das im hier geschilderten Fall eine Rolle spielen? 

Ich bin kein Experte auf diesem Gebiet, daher verkneife ich mir sowohl Stellungnahmen wie auch längere Erläuterungen.

Was ich jedoch weiß:
Es kann eine Rolle spielen; wenigstens eine Konstellation hierzu kenne ich.
Anderslautende kategorische Aussagen können irreführen.
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Antwort #11 - 30.04.2019 um 16:49:39
 
Ich halte euch mal auf dem laufenden. War heute beim Jugendamt und noch nicht mal da konnte man sagen wie das in meinem speziellen Fall mit dem Sorgerecht aussieht. Das ist im Ermessensspielraum jeden Mitarbeiters und auch die Familienrichter sehen das scheinbar sehr unterschiedlich.

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Antwort #12 - 30.04.2019 um 18:13:01
 


Die am 30.12.2010 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO) gilt seit dem 21.06.2012 als unmittelbar anzuwendendes Recht insbesondere in Deutschland. Nach dieser Verordnung hat sich das bisherige Internationale Privatrecht (IPR) bei der Scheidung von Ehen (nicht Lebenspartnerschaften) mit Auslandsbezug grundlegend geändert. Die Regelungen wurden innerhalb der EU vereinheitlicht und gehen dem nationalen deutschen Recht vor. Die Bestimmung des anzuwendenen Rechts erfolgte bis dahin nach Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB. Zur Klarstellung wurde Art. 17 EGBGB mit Wirkung zum 29.01.2013 geändert. Es findet sich nunmehr dort der Verweis auf die oben genannte EU Verordnung.

Nach Art. 5 Abs.1 Rom III VO können Ehegatten nunmehr uneingeschränkt eine Rechtswahl treffen. Danach können diese vereinbaren, dass
•das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
•das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
•das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
•das Recht des Staates des angerufenen Gerichts


Da der Ehemann deutscher Staatsbürger ist, sollte bei der Ehescheidung, Sorgerechtsentscheidung etc. auch deutsches Recht zur Abwendung kommen. Die ebenfalls vorhandene andere Staatsangehörigkeit des Mannes spielt insofern keine Rolle bei der Rechtsfindung, zumal die Ehe auch in Deutschland gelebt wurde.
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Antwort #13 - 30.04.2019 um 20:31:56
 
Gibt es eigentlich einen Grund, ohne tiefe Kenntnisse eines bestimmten speziellen Rechtsgebiets auf einer bestimmten Meinung zu beharren?

Ich möchte hier dem möglicherweise ja mitlesenden Ehemann der TS keine Anleitung liefern, daher werde ich die von mir oben erwähnte Konstellation hier nicht erläutern.
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Antwort #14 - 30.04.2019 um 20:44:01
 
Verstehst du eigentlich auch die Texte die du zitierst?

Rom III regelt nur die Scheidung und nicht die Scheidungsfolgesachen.

[quote]
das Recht des Staates des angerufenen Gerichts/quote]

Wenn das libanesische Gericht sich aufgrund des libanesischen Gesetzes für international zuständig erklären kann und einer der Ehegatten das Gericht anruft, dann liegt genau diese Konstellation vor und die Ehescheidung kann ggf. durch das deutsche OLG anerkannt werden. Das lag wohl bei der Frau die in Libanon und Deutschland die Scheidung eingereicht hat

Ansonsten scheitert das Sorgerecht auch daran, dass im deutschen Recht das zentrale Motiv das Kindeswohl ist. Dass der Vater im libanesischen Recht das Sorgerecht quasi bedingungslos bekommt ist somit nicht am Kindeswohl orientiert und würde vom deutschen Gericht auch nicht umgesetzt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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