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Abschiebung - Eritrea (Gelesen: 2.582 mal)
Melanny
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i4a rocks!


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23.04.2019 um 09:53:34
 
Ich schreibe nicht für mich, eine Bekannte bat mich. Ich empfahl, sich selbst anzumelden, aber irgendwie schafft sie es nicht.

Kurz der Fall. Sie betreut eritreische Flüchtlinge. Ihr besonderer Schützling hat seine Zwischenprüfung (Ausbildung Mechatroniker)als Bester bestanden. Er soll abgeschoben werden wegen ungeklärter Identität, kein Pass. Man meint, es könne sich auch um einen Äthiopier handeln.

Sie möchte wissen, ob es wirklich zur Abschiebung kommen wird bzw. was sie tun kann, damit er nicht abgeschoben wird.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.04.2019 um 10:13:34
 
Das ist ein bisschen zu dünn:

Wurde sein Asylantrag abgelehnt (bei echten Eritreern eine Seltenheit), aus welchen Gründen und wenn ja, läuft dagegen eine Klage?

Wenn man vermutet, dass er aus Äthiopien kommt, wird man auch an seiner Abschiebung dorthin arbeiten. Hat die ABH etwas in der Richtung unternommen, um ihm Papiere aus Äthiopien zu besorgen?

Kann er auch nicht etwa über Verwandte Papiere beorgen, die seine Identität klären?
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Melanny
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Antwort #2 - 23.04.2019 um 10:28:48
 
Muss ich nachfragen. Habe folgende E-Mail von der Bekannten bekommen. Wortlaut:

" Ich glaube inzwischen, dass er  Äthiopier ist, allerdings eritreischen Ursprungs. Letzteres nützt ihm aber nicht viel, da er bestimmt zum Schluss die äthiopische Staatsangehörigkeit hatte. Er lebte direkt an der Grenze. Meine Frage wäre, ob er wohl seine vermutliche Staatsangehörigkeit angibt, oder ob er weiter laviert. Inzwischen weiß ich so viel, dass er während der Ausbildung nicht abgeschoben werden kann. Also, sollen wir den von uns vorgefertigten Bogen (den Du jetzt kriegst) auf den Tisch legen, oder soll er (volles Risiko) weiter mogeln? Ich weiß den nationalen Zusammenhänge auch erst seit genau einer Woche und bin nun völlig von der Rolle."

PS: den "Bogen" kenne ich noch nicht.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.04.2019 um 10:46:30
 
Melanny schrieb am 23.04.2019 um 10:28:48:
Inzwischen weiß ich so viel, dass er während der Ausbildung nicht abgeschoben werden kann

Das ist nicht so sicher. Sollte die ABH Papiere für die Abschiebung organisieren, dann sieht es schlecht aus und er kann seine Ausbildung vergessen. Das mal als Gedanken, falls er weiter mit dem Feuer spielen will.
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Melanny
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Antwort #4 - 23.04.2019 um 10:51:46
 
aus der Biografie: (gerade erhalten, konnte es oben nicht mehr einfügen)

Meine Eltern sind bzw. waren Eritreer. Unsere Familie stammte aus Aramo, das war lange Zeit eine Stadt direkt an der Grenze von Eritrea zu
Äthiopien. Irgendwann im Laufe der Jahre wurden die Grenzen verschoben, der ehemals eritreische kleine Ort gehörte von da an zu Äthiopien. Rein rechtlich gesehen waren wir von da an wohl äthiopische Staatsbürger.

Meine Eltern hatten zusammen 4 Kinder, ich bin das Zweitälteste, geboren (lt. Information von Verwandten) am 19. Sep. 1995) in Aramo. Mein Vater hatte seine/unsere Familie irgendwann  verlassen, meine Mutter musste ihre Kinder allein versorgen. Dann starb meine Mutter, unsere Großeltern zogen  uns Kinder  groß.

Da unsere sonstige Verwandtschaft weiter im Inneren von Eritrea lebte, hatten wir immer Kontakt in diese Gegenden. In den letzten Jahren meiner Teenagerzeit beschloss ich wieder nach Eritrea zu ziehen, bei den Großeltern und dicht an der Landesgrenze hatte ich keine Chance etwas zu lernen und/oder einen vernünftigen Beruf zu ergreifen. Also war ich im letzten Jahr vor  meiner Flucht in Eritrea  bei Verwandten untergebracht. Wechselseitig mal hier, mal da. Meine Geschwister leben immer noch in Äthiopien, allerdings habe ich zu ihnen nur noch  wenig Kontakt.

Allerdings irrte ich mich, als ich dachte in Eritrea bessere Lebensbedingungen zu haben. Vermutlich wäre ich im „open-end“ Verfahren zum Militär gekommen, und das Leben in einer Diktatur ist streckenweise beängstigend. Das lernte ich dort ganz schnell.

Als dann mehrere junge Leute aus Eritrea die Flucht nach Europa wagten, schloss ich mich der Gruppe an. Es ging unter Lebensgefahr durch die libysche Wüste und übers Mittelmeer. Als ich in Europa ankam, nannte ich als Staatsangehörigkeit „Äthiopien“. Erst in Deutschland gab ich Eritreer an, ich habe gehört, das erleichtert den Erhalt von Papieren für den Aufenthalt in Deutschland. Ich machte diese falschen Angaben damals im Jahr 2014 relativ arglos, dass das vom Deutschen Staat nicht erwünscht war, war mir damals noch nicht klar. ...

Als ich in Deutschland nach meiner Nationalität gefragt wurde, habe ich Angaben gemacht, die nicht stimmen. ... Ich möchte ...e die Wahrheit sagen und  bemühe mich auch, entsprechende schriftliche Nachweise zu bekommen, weiß aber noch nicht wie und woher.


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okatomy
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Antwort #5 - 23.04.2019 um 11:04:28
 
In Äthiopien wird er wohl nicht verfolgt werden und wenn er deren Staatsbürger ist gibt es ja, abgesehen von vermutlich wirtschaftlichen Gründen, keine Fluchtursachen.

Das er jetzt richtige Angaben machen will finde ich zwar prinzipiell gut. Auf eine Zukunft in Deutschland braucht er aber als Identitätsschwindler nicht hoffen.

Wie immer in so einem Fall wäre der Gang zum Anwalt zu raten, sollte einem was an seinem Aufenthalt hier liegen.
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reinhard
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Antwort #6 - 23.04.2019 um 11:36:25
 
Wichtig wäre insofern nicht, ob sich Deine Bekannte hier registriert, sondern ob sich der junge Mann hier registriert. Aber er benötigt sehr persönliche Beratung von einer guten Beratungsstelle oder einer Anwältin, solch ein Forum bietet nur eine erste Orientierung.

Abschiebungen nach Äthiopien gibt es, solche nach Eritrea nicht. Äthiopien hat gerade wieder die Grenze verändert (im November), das umstrittene Gebiet nach Eritrea zurück gegeben. Die Grenze folgt jetzt ungefähr dem Urteil von Den Haag.
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lottchen
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Antwort #7 - 23.04.2019 um 12:55:44
 
Wenn seine Eltern bei seiner Geburt Bürger von Eritrea waren müsste er doch auch deren Staatsangehörigkeit haben. Oder gilt in dieser Gegend das Geburtsortprinzip? Und nur weil der Heimatort dann später mal einem anderen Land zugeordnet wurde und man dort lebte hat man doch nicht automatisch die Staatsbürgerschaft des neuen Landes hinterhergeworfen bekommen oder? Ich denke hier wäre eine Beratungsstelle oder ein Anwalt u.U. hilfreich, wenn sich derjenige mit dem Staatsangehörigkeitsgesetzen von Eritrea und Äthiopien auskennt oder einliest. Alternative wäre, er legt einfach alle Fakten die er hat auf den Tisch (wenn er ohnehin reinen Tisch machen will) und lässt erst mal die BAMF eine Entscheidung treffen. Aber wenn die ihm nicht gefällt dann spätestens wird ein Anwalt nötig sein.
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Melanny
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Antwort #8 - 23.04.2019 um 16:42:53
 
@lottchen

Folgendes fand ich:

1. Das eritreische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1992 sieht in Art. 2 Abs. 1 den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip vor. Die Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben. Eines Antrags bei den eritreischen Behörden bedarf es hierfür nicht.

2. Staatsangehörige Äthiopiens erhielten 1993 mit der Unabhängigkeit Eritreas die eritreische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, wenn sie von Personen eritreischer Herkunft i.S.d. § 2 Abs. 2 des eritreischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1992 abstammten. Sie verloren zugleich nach Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit.

3. Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit i.S.v. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG kommt nicht in Betracht, wenn das Vorliegen der behaupteten Staatsangehörigkeit einzig von der Auslegung von Rechtsnormen abhängt.

4. Eritreischen Staatsangehörigen, die sich noch nie in Eritrea aufgehalten haben, droht in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung aufgrund einer Entziehung vom Nationaldienst.

5. Jungen Müttern droht in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Heranziehung zum Nationaldienst.

6. Geht das Bundesamt rechtsirrig von einer falschen Staatsangehörigkeit eines Antragstellers aus, hindert dies das Gericht nicht daran, das Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Staat festzustellen, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller tatsächlich besitzt.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE17000...

Könnte das von Bedeutung sein? So wie ich die Punkte verstehe und seine Eltern wirklich Eritreer sind, dürfte er es wohl auch sein. Vorsichtig ausgedrückt: Er hätte vielleicht gar nicht gemogelt wegen seiner Staatsangehörigkeit.

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Bayraqiano
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Antwort #9 - 23.04.2019 um 20:45:33
 
Der Sachverhalt wird aber durch die Direktive vom 16. Januar 2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia https://www.refworld.org/docid/48abd56c0.html) etwas anders. Das VG Hannover verneint einen "Wiederwerb" der äthiopischen Staatsangehörigekeit in dem obigen Fall, weil die Antragstellerin schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Direktive aus Äthiopien ausgereist war. Das ist in diesem Fall nach den Angaben nach Post #4 nicht ganz der Fall. Es ist hier also durchaus möglich, dass die Staatsangehörigkeit Äthiopiens weiter besteht. So führt das VG Saarlouis (Urteil vom 22.1.2015, 3 K 403/14) aus:

In Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 sind die Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ("Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004") - in Kraft seit 16. Januar 2004 - erlassen worden. Sie finden nur Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verkündung seit Mai 1991 ununterbrochen ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten (vgl. Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2). Nach Ziffer. 4.1 wird jede Person eritreischer Abstammung, die einen eritreischen Pass oder ein anderes Dokument besitzt, aus welchem die eritreische Staatsangehörigkeit hervorgeht, als Eritreer angesehen. Dies soll auch der Fall sein, wenn die Person für die eritreische Regierung gearbeitet hat. Von diesen Regelungen wird die Kläger zu 2. nicht erfasst. Demgegenüber wird Personen, die sich - wie die in Äthiopien geborene Klägerin zu 2. - nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (Ziffer 4.2). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Abstammung entschärft(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf  Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen sowie Schröder vom 16.o62004 an den VGH München und Institut für Afrika-Kunde vom 28.05.2004 an den VGH München).
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Antwort #10 - 24.04.2019 um 09:12:32
 
Danke für alle Wortmeldungen. Eure Informationen habe ich weitergegeben. Man sich um einen anwaltlichen Beratungstermin bemühen.

Meine Bekannte, Mitte 70 - eigentlich Rentnerin, ging vor 5 Jahren wieder für wenige Stundn pro Woche zurück in ihren Job als Berufsschullehrerin, um Flüchtlinge in deren Ausbildung zu betreuen. Der hier geschilderte Fall ist bereits als Flüchtling anerkannt - das BAMF hatte jedoch "plötzlich" Nachfragen zur Herkunft und erwähnte das Wort "Abschiebung".

Es ging vor allem um Nachweise, er hat aber keine - weder einen Pass von Eritrea, noch von Äthiopien. Damals kam er nur mit einem Taufschein, was wohl nicht genügte.
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