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Familie besuchen? (Gelesen: 1.265 mal)
Lindiorindi
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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17.04.2019 um 15:01:26
 
Hallo zusammen,

Wir brauchen euer Schwarmwissen.

Hier der Fall.

2015 reist ein irakischer Staatsbürger offiziell in die Türkei aus (Ausreisestempel ist im Reisepass und Einreisestempel der Türkei).
Von der Türkei ist er dann nach Deutschland geflohen.
Hier er dann einen Asylantrag gestellt und subsidiären Schutz bekommen. Er hat eine deutsche Frau kennengelernt und 2018 in Dänemark geheiratet. Die Ehe wurde in Deutachland anerkannt und die Aufenthaltsgenehmigung neu ausgestellt mit neuem Grund. Er besitzt nun eine Aufenthaltsgenehmigung nach Paragraph 28, familiäre Gründe.
Nun würde er gerne seine Familie im Irak besuchen hat aber Angst, dass er nicht wieder rein gelassen wird.
Könnte es da Probleme geben von deutscher oder irakischer Seite?

Sind um jeden Tipp dankbar.
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lottchen
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i4a rocks!


Beiträge: 2.110
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.04.2019 um 15:56:55
 
Mit einer AE nach §28 AufenthG kann er ausreisen. Und auch wieder in D einreisen.
Inwieweit er im Irak Probleme bei der Ein- oder Ausreise bekommen könnte - keine Ahnung. Eher nicht.
Natürlich würde er durch eine freiwillige Reise in den Irak dokumentieren, dass seine damaligen Asylgründe nur vorgeschoben waren und er hier widerrechtlich Asyl bekommen hatte. Durch seine Heirat mit einer Deutschen dürfte das aber eh nicht mehr von Bedeutung sein. Falls die Asylgründe doch nicht vorgeschoben waren, sondern tatsächlich Verfolgung in der Heimat bestand frage ich mich allerdings schon, wie man auf die Idee kommen kann in das Land reisen zu wollen, welches einen verfolgt und in dem einem Folter, Mord, verfolgung o.ä. drohen. Aber muss jeder selber wissen.   
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Lindiorindi
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 17.04.2019 um 17:36:51
 
Warum er in das Land reisen möchte von dem er geflohen ist, ist wieder ein anderer Diskussionspunkt bei dem ich geteilter Meinung bin. Dies spielt hier ja aber keine Rolle.
Die Frage ist, ob er wieder einreisen dürfte. Was derjenige dann am Ende mit der erhaltenen Informationen tut ist ihm überlassen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 17.04.2019 um 18:02:23
 
... und es gibt auch Asylgründe, die 2015 bestanden und jetzt nicht mehr, und der Irak ist groß.

Aus Deutschland darf er problemlos ausreisen, nach seinem Kurzbesuch problemlos wieder einreisen.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 23.04.2019 um 18:42:11
 
reinhard schrieb am 17.04.2019 um 18:02:23:
nach seinem Kurzbesuch problemlos wieder einreisen. 


für den Fall, dass der TS das nicht richtig interpretiert:
"Kurzbesuch" heisst hier, der Aufenthalt ausserhalb Deutschlands war kürzer als 6 Monate
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