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Krankenversicherung (Gelesen: 4.479 mal)
Themen Beschreibung: KV im Rahmen der Freizügigkeit
xenia20016
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.04.2019 um 12:15:03
 
Guten Morgen!

Ich habe folgendes Anliegen:
meine Oma (74) hat im Rahmen der Freizügigkeit die AK bekommen. Nun braucht aber meine Oma (aus Drittstaat) eine Krankenversicherung. Bis jetzt war sie über ADAC versichert. Private Versicherung ist sehr teuer. Gibt es da irgendwelche Lösungen?

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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 08.04.2019 um 12:23:11
 
Hallo,

nein, eine preiswerte Lösung gibt es nicht.
Die private KV ist die einzige Möglichkeit.
Kann ja auch logischerweise nicht preiswert sein, wenn eine 74-Jährige sich krankenversichern will.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 08.04.2019 um 12:58:59
 
xenia20016 schrieb am 08.04.2019 um 12:15:03:
Bis jetzt war sie über ADAC versichert.

Mit der Wohnsitznahme ist die ADAC-Reiseversicherung nicht mehr leistungspflichtig.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Aras
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Antwort #3 - 08.04.2019 um 14:45:37
 
Aras schrieb am 16.09.2016 um 18:31:19:
Ich weiß nicht wie das Versicherungssystem in Dänemark ist. Vielleicht wäre es sinnvoll nach ca. 4 Monaten in Deutschland mit der Oma nach Dänemark überzusiedeln, falls das kostengünstiger ist. Dort verbleibt ihr 12 Monate und kehrt dann nach 12 Monaten zurück nach Deutschland und legt das Formular E-104 für die Großmutter von der dänischen Krankenversicherung bei der deutschen Krankenkasse vor und müsstet dann nur noch ca. 165 € pro Monat + Pflegeversicherung zahlen.

Nur so als Anregung.


Anders kommt man nicht in die deutsche GKV.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #4 - 08.04.2019 um 14:50:49
 
Und in die dänische gesetzliche KV kommt die Oma so ohne weiteres?
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Aras
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Antwort #5 - 08.04.2019 um 15:07:15
 
Scheint so:

https://www.ess-europe.de/krankenversicherung-daenemark/#Eine_Krankenkasse_zwei_...

Glaub auch Österreich (wobei es 6 monatige Wartezeit gibt) oder Belgien (mutuel oder wie das heißt für 100 € für je drei Monate aber mit massig Zuzahlungen) wären möglich. Andere Staaten sind vielleicht auch möglich. Aber das sollte man selber klären

Das einzige was ich jetzt feststellen kann ist, dass der Weg in die deutschen Sozialklassen derzeit verschlossen ist. D.h. Basistarif ist nur möglich, § 193 Abs. 5 Nr. 3 VVG, mit einem  Höchstsatz von ca. 703 € oder eben Normaltarif, der wohl bei ca. 1000 € pro Monat liegt.
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xenia20016
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Antwort #6 - 08.04.2019 um 15:39:42
 
wir möchten momentan nicht umziehen.
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lottchen
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Antwort #7 - 08.04.2019 um 15:52:30
 
Wie fit ist die Oma? Wenn sie für ich glaube 12 Monate für mehr als 450€ arbeitet, also krankenversichert ist, dürfte sie danach zwar auch nicht in die Krankenversicherung der Rentner kommen, aber könnte sich zumindest freiwillig gesetzlich versichern. Ob sich das rechnet müsste man bei der KK erfragen. Und ob die Oma zum Arbeiten in der Lage wäre (und ob sie einen AG kennt, der sie einstellen würde) müsste die TE wissen. Ich kenne über 70-jährige die noch arbeiten (müssen), aber das sind natürlich nicht viele...
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Aras
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Antwort #8 - 08.04.2019 um 16:30:37
 
Hmm.

Ich muss mal zurückrudern. Also der Weg über die Beschäftigung ist eigentlich versperrt, § 6 Abs. 3a S. 1 SGB V. Aber Satz 4 macht  da eine Ausnahme.

Also vielleicht kann sie sich aber auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 6 Abs. 3a S. 4 SGB V berufen, ohne dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsste.

Aber es wäre davon abhängig, ob du, als Unionsbürgerin, arbeitest oder nicht. Wenn du nicht arbeitest, dann ist ihr Aufenthalt gem. § 4 des FreizügG/EU geregelt und sie wäre gem. § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V von der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlossen. 

Also mit der Großmutter zur gesetzlichen Krankenversicherung gehen und einen Antrag auf Aufnahme in die GKV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stellen. Dabei auch nachweisen, dass du erwerbstätig bist.
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xenia20016
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Antwort #9 - 08.04.2019 um 17:00:52
 
Meine Oma ist noch für einen Bürojob fit. Und ich bin erwerbstätig.
Ich werde dann diese beiden Varianten (von Aras und lottchen) unter die Lupe nehmen und  versuchen.

Sie hat Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1
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Aras
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Antwort #10 - 08.04.2019 um 17:26:02
 
xenia20016 schrieb am 08.04.2019 um 17:00:52:
Sie hat Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1

Das ist kein Aufenthaltstatus oder so. Das ist nur die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltskarte.

Du bist erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte, also gilt § 3 FreizügG/EU. Wärst du nicht erwerbstätig, dann gälte § 4 FreizügG/EU. Und letzteres wäre laut § 5 Abs. 11 S. 4 SGB V ein Problem.
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xenia20016
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Antwort #11 - 08.04.2019 um 17:30:03
 
Ich muss korrigieren: meine Omi  hat Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1  FreizügG
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xenia20016
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Antwort #12 - 08.04.2019 um 17:31:25
 
Aras schrieb am 08.04.2019 um 17:26:02:
Das ist kein Aufenthaltstatus oder so. Das ist nur die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltskarte.

Du bist erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte, also gilt § 3 FreizügG/EU. Wärst du nicht erwerbstätig, dann gälte § 4 FreizügG/EU. Und letzteres wäre laut § 5 Abs. 11 S. 4 SGB V ein Problem.


Alles klar. Vielen Dank!
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xenia20016
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Antwort #13 - 08.04.2019 um 17:42:57
 
§ 5 Abs. 13 SGB V
    Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

    a)
        zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
    b)
        bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
sind versicherungspflichtig.


Also, ist meine Oma quasi versicherungspflichtig und wird in die gesetzliche KK aufgenommen?

Verstehe ich richtig den Inhalt?
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Antwort #14 - 08.04.2019 um 17:53:37
 
Das ist nicht Absatz 13 sondern § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Aber das ist was ich geschrieben habe.

Außerdem wollte ich dir sagen, dass du bei der GKV renitent sein solltest, weil diese bei so einer Konstellation relativ schnell wegschicken. Also schriftlich den Antrag stellen, deine Staatsangehörigkeit mit Reisepass, deine Verwandtschaft per Geburtsurkunden und deine Erwerbstätigkeit per Gehaltsabrechnung oder bei Selbstständigkeit entsprechende Dokumente nachweisen und vorlegen und nicht einfach so wegschicken lassen.
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