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Trennung und abgeleitete EU-Freizügigkeit (Gelesen: 5.564 mal)
juanito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.03.2019 um 11:28:19
 
Eine Spanierin und ein Kubaner sind miteinander verheiratet und leben gemeinsam seit ca. 1,5 Jahren in Deutschland. Beide arbeiten. Der Kubaner hat eine Aufenthaltskarte gem. FreizügG/EU.

Jetzt ist die Beziehung in einer Krise. Die Spanierin möchte sich von ihrem Mann trennen und er soll ausziehen.

Allerdings möchte sie ihn nicht gleich "deportieren" wie sie es sagt. Er möchte auch nach einer Trennung nicht nach Kuba zurückkehren.

Welche Möglichkeit hat er, in Deutschland zu bleiben? Ich habe im Hinterkopf, dass es bei Freizügigkeitsberechtigten nicht so sehr auf das eheliche Zusammenleben ankommt, sondern lediglich auf das Bestehen der Ehe. Oder täusche ich mich da?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.03.2019 um 11:32:36
 
Die Freizügigkeit bleibt bei einer Trennung bestehen (auf die eheliche LG kommt es nicht an). Nach der Scheidung darf er weiterhin bleiben, wenn er eigenständig die Voraussetzungen für die Freizügigkeit erfüllt und die Ehe bei Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Siehe § 3 Abs. 5 FreizügG.
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Aras
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Antwort #2 - 29.03.2019 um 09:17:49
 
Solange die Spanierin und der Kubaner im gleichen Staat leben, gibt es auch insoweit keine Probleme.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 30.03.2019 um 11:03:22
 
Vielen Dank!
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Antwort #4 - 04.11.2019 um 08:35:33
 
Aras schrieb am 29.03.2019 um 09:17:49:
Solange die Spanierin und der Kubaner im gleichen Staat leben, gibt es auch insoweit keine Probleme.

Die Spanierin hat sich vom Kubaner getrennt, er ist vor ein paar Tagen ausgezogen und sucht eine Wohnung.

Die beiden haben zwei Jahre zusammen in Deutschland gelebt. Die Ehe wird im April 2020 drei Jahre bestehen.

Die Spanierin möchte in einigen Monaten nach Spanien zurückkehren. Das würde sie aus "Goodwill" eventuell so terminieren, dass das erst nach dem dreijährigen Bestand der Ehe geschehen wird.

Von Bayraqiano und Aras (und § 3 Abs. 5 FreizügG) haben wir gelernt, dass er bei einer Scheidung nach April 2020 in Deutschland bleiben könnte. Könnte er auch hierbleiben, wenn sie nach drei Jahren Ehe "nur" nach Spanien zieht?
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Antwort #5 - 04.11.2019 um 09:42:18
 
Nur zur Klarstellung:

Zitat:
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,


Einleitung ist nicht das gleiche wie Abschluss. Du schreibst, dass "bei Scheidung", was den Abschluss markiert. Der begünstigte Drittstaatsangehörige soll gerade nicht davon profitieren, dass er ggf. das Scheidungsverfahren unendlich lange hinauszieht.

Wenn Sie im April 2020 wegzieht, dann ist es das gleiche wobei dann im April 2021 erst die Scheidung eingereicht werden kann/ werden sollte, wenn nach deutschem Recht geschieden wird.
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Antwort #6 - 06.11.2019 um 10:19:53
 
Aras schrieb am 04.11.2019 um 09:42:18:
Einleitung ist nicht das gleiche wie Abschluss. Du schreibst, dass "bei Scheidung", was den Abschluss markiert.

Aras, du hast natürlich Recht. Ich habe das nicht richtig formuliert.

Aras schrieb am 04.11.2019 um 09:42:18:
Wenn Sie im April 2020 wegzieht, dann ist es das gleiche wobei dann im April 2021 erst die Scheidung eingereicht werden kann/ werden sollte, wenn nach deutschem Recht geschieden wird.


Ich habe in der AVV zum FreizügG/EU unter 3.1.0 das hier gefunden:

Zitat:
[...]
Die Freizügigkeit der Familienangehörigen ist daher auch auf die Herstellung der Familieneinheit ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers verknüpft. Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten knüpft an die bestehende Ehe an. Dies hat zur Folge, dass auch ein Ehegatte aus einem Drittstaat, der von dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger getrennt lebt, bis zur rechtskräftigen Scheidung ein Aufenthaltsrecht besitzt, sofern der Unionsbürger nicht durch dauerhaften Wegzug ins Ausland sein Freizügigkeitsrecht aufgibt.
[...]


Das klingt für mich so, dass der Kubaner bei Einleitung des Scheidungsverfahrens nach April 2020 in Deutschland bleiben könnte; jedoch nur, solange die Spanierin in Deutschland bleibt. Ansonsten müsste er auch nach Spanien gehen, oder zurück nach Kuba. Beides möchte er nicht.

Ich möchte gern verstehen, was passiert, wenn die Spanierin aus Deutschland wegzieht. Die Folgen von Trennung und Scheidung bei weiterem Aufenthalt in Deutschland sind eigentlich gut beschrieben.
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Antwort #7 - 06.11.2019 um 11:19:15
 
Ich musste zweimal lesen was du meinst.

Also wenn die Spanierin vor April 2020 nach Spanien zieht und so Fakten schafft, dann hat der Kubaner ein aufenthaltsrechtliches Problem, denn dann gibt es ja keinen Grund warum er in Deutschland lebt. Also die Spanierin müsste bis April 2020 hier bleiben (was ja durch melderechtliche Abmeldung beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt auch nachvollziehbar ist).
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Antwort #8 - 06.11.2019 um 13:02:17
 
Aras schrieb am 06.11.2019 um 11:19:15:
Also die Spanierin müsste bis April 2020 hier bleiben

Mhh... Ich frage mal ganz direkt: Wo steht das? Ich sehe die Rechtsgrundlage nicht.

Die Formulierung der AVV "sofern der Unionsbürger nicht durch dauerhaften Wegzug ins Ausland sein Freizügigkeitsrecht aufgibt" spricht sogar eher dagegen, dass der Kubaner auch nach April in Deutschland bleiben darf.
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Antwort #9 - 06.11.2019 um 19:43:30
 
EuGH, Urteil v. 16.7.2015, C-218/14

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/verlust-des-aufenthaltsrechts-in-de...

Zitat:
Ein Drittstaatsangehöriger verliert sein Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedstaat, wenn die mit ihm verheiratete Unionsbürgerin aus diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, wegzieht und die Ehe nach dem Wegzug in einem anderen Mitgliedstaat geschieden wird.


Anmerkung: Es ist egal wo geschieden wird.


Zitat:
Gemäß Art. 13 der Richtlinie führt eine Scheidung nur dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre und davon mindestens eines im Aufnahmemitgliedstaat bestanden hat.


Zitat:
Der EuGH vertrat bei seiner Entscheidung eine eng am Wortlaut der Richtlinie 2004/38 orientierte Auslegung. Im Vordergrund sah der EuGH die Vorschrift des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie, wonach Drittstaatsangehörige beim Wegzug des der EU angehörigen Ehegatten ihr Aufenthaltsrecht nur so lange behalten, bis die gemeinsamen Kinder ihre Ausbildung in einer Bildungseinrichtung in diesem Staat abgeschlossen haben. Ist dies - wie in allen drei anhängigen Fällen - nicht der Fall, so verliert der Drittstaatsangehörige nach Auffassung des EuGH sein Aufenthaltsrecht mit Wegzug des der Union angehörigen Ehegatten.
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Antwort #10 - 04.03.2020 um 14:28:55
 
Ich nehme den Thread mal wieder auf, auch wenn die Problematik vielleicht eine andere ist.

Und ich komme nun auch noch ins Spiel. Der Kubaner hatte 2016 und 2017 Besuchsvisa beantragt, für die ich damals Verpflichtungserklärungen abgegeben habe. Die Besuchsvisa wurden damals abgelehnt und damit waren die VE aus meiner Sicht gegenstandslos.

Der Kubaner und die Spanierin haben danach in Kuba geheiratet und er kam dann Ende 2017 auf Grund der abgeleiteten EU-Freizügigkeit nach Deutschland.

Die Trennung artet mittlerweile in einen Rosenkrieg aus. Der Kubaner ist im November 2019 ausgezogen, lebt seitdem also nicht mehr mit der Spanierin zusammen. Es gibt viel Streit und auch Handgreiflichkeiten. Er hat sich wahrscheinlich auch nicht beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, das weiss ich aber nicht sicher.

Die Spanierin möchte, dass er nach Kuba zurückkehrt. Das möchte er aber nicht. Deshalb ist die Spanierin zur ABH gegangen, um zu fragen, wie sie das bewerkstelligen kann. Wahrscheinlich gar nicht, das habe ich ihr vorher auch gesagt.

Die ABH sagte ihr beim Termin, dass sie da nichts machen könne (war mir klar) und dass es ja noch die Verpflichtungserklärung durch mich gäbe. D.h. wenn es doch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gäbe, müsste ich auf Grund der VE dafür aufkommen. Am besten sei es, wenn beide wieder zusammenzögen.

Ich würde jetzt gerne wissen, ob meine VE hier tatsächlich relevant ist. Die war ja für nicht gegebene Besuchsvisa vorgesehen. Tatsächlich ist der Kubaner aber auf Grund der abgeleiteten EU-Freizügigkeit hier. Nach meinem Verständnis ist das so etwas wie ein Zweckwechsel, der spätestens die VE obsolet macht. Oder irre ich?
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Antwort #11 - 04.03.2020 um 22:54:20
 
Hallo,

Du irrst nicht.
Es ist nicht nur ein Zweckwechsel, sondern der Zuzug fand in der Tat, aufgrund der vorherigen Heirat, als Ehefrau einer Freizügigkeitsberechtigten statt, für die Deine VEs nicht ausgestellt und nicht erforderlich waren und nicht herangezogen wurden.
Die VEs sind gegenstandslos.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #12 - 05.03.2020 um 11:56:42
 
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Antwort #13 - 13.08.2022 um 11:51:45
 
Nächstes Kapitel Zwinkernd

Der Kubaner hat eine neue Aufenthaltskarte beantragt. Die alte ist abgelaufen, weil auch sein Pass abgelaufen ist. Momentan hat er eine FB.

Der Kubaner lebt seit fast (!) 5 Jahren auf Grund der abgeleiteten Freizügigkeit in Deutschland, Ende Oktober wären es 5 Jahre. Er arbeitet und sichert so seinen LU.

Die ABH verlangt, dass er gemeinsam mit seiner spanischen Ehefrau vorspricht, und diese das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft bestätigt. Das möchte sie aber nicht, denn tatsächlich leben beide zwar noch in einer WG zusammen, führen aber keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr.

Kann der Kubaner trotzdem eine neue Aufenthaltskarte bekommen? Auf welche Rechtsgrundlage könnte er sich beziehen?
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Antwort #14 - 21.08.2022 um 16:17:32
 
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