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Trennung und abgeleitete EU-Freizügigkeit (Gelesen: 5.568 mal)
juanito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 22.08.2022 um 12:59:27
 
Ja sie sind verheiratet. Allerdings will die Spanierin die Trennung.
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 22.08.2022 um 13:15:34
 
juanito schrieb am 22.08.2022 um 12:59:27:
Allerdings will die Spanierin die Trennung.

Das wollte sie schon vor 3,5 Jahren.
Die beiden sind nach wie vor verheiratet. Sie leben z.Zt. sogar wieder zusammen-getrennt in einer Wohnung.
Wird das eine unendliche Geschichte?

Sie will die Trennung, schiebt sie aber seinetwegen hinaus, schiebt ihre Ausreise nach Spanien hinaus oder blieb ganz hier. Hat bis heute keinen Scheidungsantrag eingereicht.

Was will sie denn ---im Sinne des >5jährigen Aufenthaltes ihres Ehemannes?

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 22.08.2022 um 13:35:30
 
juanito schrieb am 13.08.2022 um 11:51:45:
Kann der Kubaner trotzdem eine neue Aufenthaltskarte bekommen? Auf welche Rechtsgrundlage könnte er sich beziehen?

Schlichtweg auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger gem. §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) FreizügG/EU i.V.m § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Auf die eheliche Lebensgemeinschaft (ein Begriff aus dem nationalen Aufenthaltsrecht) kommt es nicht an, gegenteiliges muss die Ausländerbehörde nachweisen.

Vgl. im Übrigen die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.07.2014, Rs. C-244/13 - Ogieriakhi, Rn. 37):

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).

Ferner BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 1 C 9.18 - Leitsatz 1:

Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG hängt nicht vom Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Für ein Begleiten im Sinne des § 3 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG genügt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein gleichzeitiger Aufenthalt der Eheleute im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14, Singh - Rn. 54).
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juanito
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Antwort #18 - 22.08.2022 um 19:32:28
 
SimonB schrieb am 22.08.2022 um 13:15:34:
Wird das eine unendliche Geschichte?

Das Potenzial dazu ist da. Es war ein Auf und Ab mit Auszug, Wiedereinzug, Streiten und Vertragen.
Wenn die 5 Jahre rum sind, wird der Kubaner drei Kreuze machen Zwinkernd

Zitat:
Auf die eheliche Lebensgemeinschaft (ein Begriff aus dem nationalen Aufenthaltsrecht) kommt es nicht an

Vielen Dank erstmal!
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juanito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 14.09.2022 um 10:12:56
 
Der Kubaner hat die neue Aufenthaltskarte bekommen.

Er hat im Termin ein vorbereitetes Schreiben mit der Argumentation basierend auf Bayraqianos Antwort #17 vorgelegt. Das hat die ABH sofort akzeptiert.
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