Ich nehme den Thread mal wieder auf, auch wenn die Problematik vielleicht eine andere ist.
Und ich komme nun auch noch ins Spiel. Der Kubaner hatte 2016 und 2017 Besuchsvisa beantragt, für die ich damals Verpflichtungserklärungen abgegeben habe. Die Besuchsvisa wurden damals abgelehnt und damit waren die
VE aus meiner Sicht gegenstandslos.
Der Kubaner und die Spanierin haben danach in Kuba geheiratet und er kam dann Ende 2017 auf Grund der abgeleiteten EU-Freizügigkeit nach Deutschland.
Die Trennung artet mittlerweile in einen Rosenkrieg aus. Der Kubaner ist im November 2019 ausgezogen, lebt seitdem also nicht mehr mit der Spanierin zusammen. Es gibt viel Streit und auch Handgreiflichkeiten. Er hat sich wahrscheinlich auch nicht beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, das weiss ich aber nicht sicher.
Die Spanierin möchte, dass er nach Kuba zurückkehrt. Das möchte er aber nicht. Deshalb ist die Spanierin zur
ABH gegangen, um zu fragen, wie sie das bewerkstelligen kann. Wahrscheinlich gar nicht, das habe ich ihr vorher auch gesagt.
Die
ABH sagte ihr beim Termin, dass sie da nichts machen könne (war mir klar) und dass es ja noch die Verpflichtungserklärung durch mich gäbe. D.h. wenn es doch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gäbe, müsste ich auf Grund der
VE dafür aufkommen. Am besten sei es, wenn beide wieder zusammenzögen.
Ich würde jetzt gerne wissen, ob meine
VE hier tatsächlich relevant ist. Die war ja für nicht gegebene Besuchsvisa vorgesehen. Tatsächlich ist der Kubaner aber auf Grund der abgeleiteten EU-Freizügigkeit hier. Nach meinem Verständnis ist das so etwas wie ein Zweckwechsel, der spätestens die
VE obsolet macht. Oder irre ich?