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Schengenvisum für Angehörige von EU-Bürgern nur im Land des Wohnsitzes? (Gelesen: 2.971 mal)
frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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22.03.2019 um 17:53:29
 
Mehrfach habe ich im erweiterten Bekanntenkreis Fälle erlebt, in denen die Visumsanträge von Angehörigen von EU-Bürgern in deutschen Auslandsvertretungen nicht angenommen wurden mit der Begründung, der Antragsteller sei im betreffenden Land nicht wohnhaft bzw. kein Staatsbürger des Landes.

Beispiel: Der Österreicher A lebt mit seiner chinesischen Ehefrau B in Australien. Während einer gemeinsamen Reise nach Russland beschließen die beiden, dass sie gerne spontan Verwandte von A in Deutschland besuchen möchten. B beantragt beim Deutschen Konsulat in Kaliningrad ein Schengenvisum als Ehefrau eines EU-Bürgers. Der Antrag wird jedoch nicht angenommen. Begründung: sie müsse den Antrag in ihrem Heimatland bzw. dem Land ihres aktuellen Wohnsitzes stellen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie sollte doch gelten:
"Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt."

Dürfen deutsche Auslandsvertretungen die Bearbeitung solcher Anträge ablehnen?
Mir ist bewusst, dass man im konkreten Beispielfall theoretisch auch an die Grenze fahren und dort vor Ort die Ausstellung eines Schengenvisums beantragen könnte, aber meine Frage ist grundsätzlicher Natur.
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Aras
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Antwort #1 - 22.03.2019 um 18:10:31
 
Nein, natürlich nicht. Der Antragsteller hat Anspruch auf einen schriftlichen, begründeten Ablehnungsbescheid.

Aber warum fährt man nicht einfach an die Grenze, wenn man in Königsberg ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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frisbeescheibe
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Antwort #2 - 22.03.2019 um 19:16:38
 
Das war nur ein Beispiel.
Ich habe ja selbst geschrieben, dass man an die Grenze fahren kann.
Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Schengenraum geographisch weit entfernt ist.

Meine Frage bezieht sich eher darauf, ob Familienangehörige von EU-Bürgern deutsche Schengenvisa tatsächlich in ihren Heimat- bzw. Wohnsitzländern beantragen müssen. Die Freizügigkeitsrichtlinie sagt ja sehr deutlich aus, dass die Mitgliedsstaaten bei solchen Visaanträge än großes Entgegenkommen zeigen sollen.
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Aras
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Antwort #3 - 22.03.2019 um 19:21:02
 
Und ich habe deine Frage eindeutig und klar beantwortet.
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Antwort #4 - 24.03.2019 um 09:40:13
 
Die Österreicher stellen sich auch gerne quer

Familienangehörigen von EU-Bürgern die erforderlichen Visa auszustellen und verlangen Unterlagen die nicht gefordert werden dürfen.

Erst nach telefonischer Beschwerde und genauem Zitat der EU Verordnung als Kopie per email wurden dann die Visa ausgestellt.

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Antwort #5 - 24.03.2019 um 10:36:35
 
Ich habe die Österreicher bis zum Verwaltungsgerichtshof gezerrt und trotzdem haben wir das Visum nicht bekommen.
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Antwort #6 - 24.03.2019 um 19:35:22
 
frisbeescheibe schrieb am 22.03.2019 um 19:16:38:
eine Frage bezieht sich eher darauf, ob Familienangehörige von EU-Bürgern deutsche Schengenvisa tatsächlich in ihren Heimat- bzw. Wohnsitzländern beantragen müssen. D


Schengevisum oder einfaches Einreisevisum. Zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, auch wenn es am Ende das gleich Papperl ist.

Beim Schengenvisa, also Viskodex ist in Artikel 6 grundsätzlich geregelt, das das Konsualt des Wohort zuständig ist. Ausnahmen nur bei Begründung.

Die EU Richtlinie regelt das nicht im Detail, das Visahandbuch verweist aber auf den Visakodex.

Von der Praktkabiiilität eines solches Visa mal abgesehen. Immerhain hat das Konsulat 15 Tage Zeit über den Antrag zu entscheiden.

Bei beiden gibt es das Regime des Visa an der Außengrenze
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Antwort #7 - 26.03.2019 um 09:13:32
 
grisu1000 schrieb am 24.03.2019 um 19:35:22:
Schengevisum oder einfaches Einreisevisum. Zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, auch wenn es am Ende das gleich Papperl ist.

Beim Schengenvisa, also Viskodex ist in Artikel 6 grundsätzlich geregelt, das das Konsualt des Wohort zuständig ist. Ausnahmen nur bei Begründung.

Die EU Richtlinie regelt das nicht im Detail, das Visahandbuch verweist aber auf den Visakodex.

Von der Praktkabiiilität eines solches Visa mal abgesehen. Immerhain hat das Konsulat 15 Tage Zeit über den Antrag zu entscheiden.

Bei beiden gibt es das Regime des Visa an der Außengrenze


Wenn Du das Visum aber in Thailand brauchst, bringt die Regelung mit der Außengrenze nicht viel, das Boarding wird verweigert.

Bringt dann nur etwas, wenn man mit dem Auto fährt und muss sich im Extremfall auf stundenlanges warten einstellen
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frisbeescheibe
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Antwort #8 - 27.03.2019 um 11:34:50
 
Aras schrieb am 22.03.2019 um 19:21:02:
Und ich habe deine Frage eindeutig und klar beantwortet.


Natürlich hat der Antragsteller Anspruch auf einen Bescheid, gegen den er notfalls klagen kann.

Meine Frage ist aber, ob ein Drittstaatler, der im Rahmen einer gemeinsamen Reise nach Deutschland seine vom österreichischen Ehepartner abgeleitete Freizügigkeit geltend machen möchte und zu diesem Zweck ein Einreisevisum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen will, dies bei jeder deutschen Auslandsvertretung tun kann.
Gibt es Einschränkungen? Wenn ja, auf welchen Rechtsgrundlagen basieren diese Einschränkungen?

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Antwort #9 - 27.03.2019 um 12:07:18
 
frisbeescheibe schrieb am 27.03.2019 um 11:34:50:
Meine Frage ist aber, ob ein Drittstaatler, der im Rahmen einer gemeinsamen Reise nach Deutschland seine vom österreichischen Ehepartner abgeleitete Freizügigkeit geltend machen möchte und zu diesem Zweck ein Einreisevisum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen will, dies bei jeder deutschen Auslandsvertretung tun kann.
Gibt es Einschränkungen? Wenn ja, auf welchen Rechtsgrundlagen basieren diese Einschränkungen?


Wenn sie hier leben: Nein, denn dann brauchen sie für eine gemeinsame Reise kein Visum.

Wenn sie sonstwo in der Welt leben: Es ist immer die deutsche Auslandsvertretung zuständig, wo die Chinesin ihren legalen Wohnsitz hat. Das ist meistens China. Wenn die Chinesin Arbeit und Aufenthaltstitel in Südafrika hat, ist die deutsche Auslandsvertretung in Südafrika zuständig – nicht aber die, wo sie "nur" Urlaub macht, also beispielsweise Sambia oder Namibia.
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Antwort #10 - 27.03.2019 um 12:26:49
 
reinhard schrieb am 27.03.2019 um 12:07:18:
Wenn sie hier leben: Nein, denn dann brauchen sie für eine gemeinsame Reise kein Visum.
Wenn sie sonstwo in der Welt leben: Es ist immer die deutsche Auslandsvertretung zuständig, wo die Chinesin ihren legalen Wohnsitz hat. Das ist meistens China. Wenn die Chinesin Arbeit und Aufenthaltstitel in Südafrika hat, ist die deutsche Auslandsvertretung in Südafrika zuständig – nicht aber die, wo sie "nur" Urlaub macht, also beispielsweise Sambia oder Namibia.



Ich bin der Ansicht, dass dies auf den hier beschriebenen Fall nicht zutrifft:

"
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besit- zen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbin- det der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt"


Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Art. 5 (2). Und Artikel 1 (2) (a) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft Wie auch hier schon von anderen an dieser Stelle erörtert.

Grundsätzlich hast du mit dem Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts natürlich aber recht -> Art. 6 des oben genannten Visakodex.


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Antwort #11 - 27.03.2019 um 14:59:33
 
fab87 schrieb am 27.03.2019 um 12:26:49:
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt"


Ist der Verzicht auf das Wohnsitzerfordernis nicht genau eine solche „erforderliche Erleichterung“? Letztlich ist das Ziel ja die Ausübung der (abgeleiteten) Freizügigkeit, so dass alles so unkompliziert wie nur irgendwie möglich laufen sollte.
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Antwort #12 - 27.03.2019 um 15:15:59
 
frisbeescheibe schrieb am 27.03.2019 um 14:59:33:
Ist der Verzicht auf das Wohnsitzerfordernis nicht genau eine solche „erforderliche Erleichterung“? Letztlich ist das Ziel ja die Ausübung der (abgeleiteten) Freizügigkeit, so dass alles so unkompliziert wie nur irgendwie möglich laufen sollte.



Ich bin dieser Auffassung. Aras hat angekündigt heute noch länger zu kommentieren. Da klärt sich das womöglich dann en detail.
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Antwort #13 - 28.03.2019 um 02:03:03
 
frisbeescheibe schrieb am 27.03.2019 um 11:34:50:
Wenn ja, auf welchen Rechtsgrundlagen basieren diese Einschränkungen?


Viskodex als umittelbares eruopäisches Recht als EU-Verordnung. Dort wird nur mit Begründung vom Wohnsitzzuständigkeit abgewichen. Ob ein einfaches Einreisevisum solch eine Begründung ist, wäre wohl durch das EuGH zu prüfen.
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frisbeescheibe
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Antwort #14 - 28.03.2019 um 11:13:09
 
Zitat:
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt


Anders gefragt: was sind denn ganz konkret Beispiele für "alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern"?

Und wie stark wird das Verfahren beschleunigt? Wie viel schneller werden Einreisevisa für Familienangehörige von EU-Bürgern im Vergleich zu anderen Visa ausgestellt? Gibt es dazu Zahlen und Erfahrungswerte? Es wird ja schließlich ein beschleunigtes Verfahren verlangt.
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