reinhard schrieb am 27.03.2019 um 12:07:18:Wenn sie hier leben: Nein, denn dann brauchen sie für eine gemeinsame Reise kein Visum.
Wenn sie sonstwo in der Welt leben: Es ist immer die deutsche Auslandsvertretung zuständig, wo die Chinesin ihren legalen Wohnsitz hat. Das ist meistens China. Wenn die Chinesin Arbeit und Aufenthaltstitel in Südafrika hat, ist die deutsche Auslandsvertretung in Südafrika zuständig – nicht aber die, wo sie "nur" Urlaub macht, also beispielsweise Sambia oder Namibia.
Ich bin der Ansicht, dass dies auf den hier beschriebenen Fall nicht zutrifft:
"
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besit- zen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbin- det der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt"
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Art. 5 (2). Und Artikel 1 (2) (a) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft Wie auch hier schon von anderen an dieser Stelle erörtert.
Grundsätzlich hast du mit dem Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts natürlich aber recht -> Art. 6 des oben genannten
Visakodex.