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Antwortzeit/Reaktionszeit auf ein Behördenbrief (Gelesen: 2.888 mal)
tolikschatz
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11.03.2019 um 20:31:31
 
Hallo an alle Wissende)

Ich weiß zwar nicht, ob es hier rein passt, aber Onkel Google hat mich auch nciht weiter gebracht. Die Frage nun:

Gibt es eine gesetzliche festgelegte Zeit/Frist, nach der ein Empfänger auf ein Behördenbrief reagieren muss, bzw. muss die Behörde eine gewisse Zeit einplanen?

Ein paar fiktive Beispiele: (Das Datum ist extra so gewählt)

Jobcenter sendet ein Brief mit dem Datum 01.02.19 an einen Empfäger mit der Aufforderung, sich am 08.02.19 um 8 Uhr zu melden. Der Empfänger bekommt den Brief erst am 06.02 zugestellt. Reicht da die Zeit aus? Er könnte ja auch von Berlin nach München gefahren sein für einen Vorstellungsgespräch am 07.02. Ist also am 06.02 weg gefahren bevor die Post da war und kommt am 08. wieder. Kann ihn mit Sanktionen gedroht werden?

Alternativ kann man jede Behörde nehmen für alle Zwecke. Ausländerbehörde an einen Ausländer, der aber auf Montage arbeitet und erst Freitag zurück kommt, usw.

ISt es also vom Gesetz her vorgegeben, dass eine Behörde eine nachweisliche Vorlaufzeit einräumen muss bevor es Strafmaßnahmen gibt? Denn so kann ja ein Sachbearbeiter einen Brief schreiben aber durch Vernachlässigkeit diesen erst 3 Tage abschicken, so dass der Empfänger u. U. max. 2 Tage Reaktionszeit hat, wo er aber mehr hätte, wäre der Brief am nächsten Tag zugestellten worden?
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Antwort #1 - 11.03.2019 um 22:25:23
 
Im SGB wäre das §37 II SGB X, wobei § 26 VII SGB X zu beachten wäre.
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Antwort #2 - 11.03.2019 um 22:57:54
 
Hallo Aras und vielen Dank für die Antwort. Aus der geht hervor, dass das Schreiben am 3. Tag (Werk- oder Kalendertag ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich) zugestellt sein soll. Wenn jedoch es später eintrifft? Aus den beiden Gesetzen geht nicht hervor, ob Behörden eine Frist für die Bearbeitung einzuhalten haben.  Wie ist da zu halten?

Als Beispiel: Ausländerbehörde verschickt einen Brief mit dem Datum 01.03.19, ist ein Freitag. In dem Brief wird vom Empfänger verlagt, bis zum 08.03 (ein Freitag) einen Nachweis zu erbringen über Sache xyz. Dies kann der Empfänger jedoch nur tun, wenn er/sie sich mit einen anderen Behörde kurz schliesst. Der Brief wird am 06.03. zugestellt, also 5 Tage nach dem Absenden. D.h. der Betroffene hat jetzt nur noch einen vollen Werktag um etwas zu bewegen. Ist der Jenige an dem Tag gar nicht zu Hause, und sieht den Eingang erst am 07.03 hat er nicht mal einen Tag um was zu erreichen.

Da muss es doch seitens Behörden ein Zeitraum von Tagen X geben, um die Angelegenheit zu managen, oder nicht?

Im konkreten Fall geht um folgendes:

Eine KFZ Versicherung teilt mit, dass der Betrag zum 15.02 bezahlt werden muss, ansonsten ergeht zwei Wochen später die Kündigung, diese ist auszusetzen, wenn der Versicherter innerhalb eines Monats ab dem Zahltag (15.02) den Betrag bezahlt, also der 15.03. Der Versicherer geht davon aus, dass wenn die Zahlung am 07.03 erfolgt ist alles i. O.
Die Versicherung kündigt vorab zum 28.02 die Versicherung ( die Wiederaufnahme durch die Zahlung bleibt bestehen).
Die Zulassungsbehörde erstellt am 01.03 einen Brief mit der Frit 08.03 um die Versicherung nachzuweisen bzw. das Auto abzumelden. Dieser Brief wird erst am 06.03 zugestellt und vom Empfänger am 07.03 gelesen. Der Betrag wird umgehend überwiesen, da alles in der Frist. Die Zulassungstelle stellt trotzdem am 11.03 eine Zwangsabmeldung aus, mit der Begründung man hätte nach dem Schreiben genug Zeit sich zu kümmern.

Ich persönlich finde eine Zeitspanne von einem Werktag bzw. einem Halben dafür zu wenig, unabhängig davon, ob man den Betrag früher hätte zahlen können. Die Reaktion auf den Behördenbrief ist ja gleich erfolgt, jedoch durch die späte Zustellung nicht mehr in der Frist nachzuweisen.

Wie ist es dann?
Danke schön
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Aras
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Antwort #3 - 12.03.2019 um 08:44:31
 
Warum hast du nicht gleich den konkreten Fall beschrieben? Hab ich umsonst im SGB X gekramt.

Also erstmal die Sache, dass bei der KFZ Haftpflicht Versicherung eben nicht Spaß gemacht wird. Du hattest so oder so die Pflicht zu zahlen. Der Versicherungsschutz war so oder so seit dem 15.2 erloschen, weil du einen Beitragsrückstand hattest. Die Kündigung war schwebend wirksam. Für die KFZ Zulassungsstelle war aber nicht der ungekündigte Versicherungsvertrag relevant sondern der wirksam bestehende Versicherungsschutz, der ja seit dem 15.2 nicht mehr gegeben war.

Du hattest unabh. von der Fristsetzung bzw. Terminierung durch die Zulassungsstelle die Zahlungspflicht ggü. deinem Versicherer.

Die KFZ Zulassungsstelle wusste quasi seit dem 15.2. , dass du keine Versicherung hast. Hättest du das zeitnah geregelt, hättest du locker am Freitag das auch vorlegen können oder reinfaxen können.

So bist du aber ganze drei Wochen unversichert durch die Gegend gefahren und bei Schadenseintritt wäre keine Versicherung sondern du haftbar gemacht worden. Das ist nicht im Sinne unserer Rechtsordnung, weil wir gerade nicht wollen, dass Opfer jahrelang hinter dem Schadensersatz hinterherlaufen sollen sondern die Haftpflicht das zeitnah zahlt.

Darum war die Vorlage des Versicherungsnachweises auch keine bloße Formalia sondern materielle Voraussetzung für dir Zulassung des KFZ.

Außerdem ist der Behörde egal wann du deiner Versicherung zahlst sondern die Behörde wollte einen Versicherungsnachweis. D.h. du hättest einen Zettel von deinem Versicherer vorlegen sollen, der besagt, dass deine Versicherung wiederaufgelebt ist und du versichert am Straßenverkehr teilnehmen konntest.

Wenn du nur eine Überweisungsbestätigung und den Brief vom 15.2 von deinem Versicherer bei der KFZ-zulassungsstelle vorgelegt hast, dann reicht das nicht aus.

Also da ist die Frage der Fristsetzung bzw. Terminierung egal.

Mach ne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das möglich ist und leg vor, dass du ab dem 8.3 wohl wieder versichert warst aber wohl örtlich Verhindert warst um den Termin wahrzunehmen.
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Antwort #4 - 12.03.2019 um 22:00:45
 
Hallo nochmal Aras,

vielen Dank für deine Ausführung. Nein, du hast nicht umsonst im SGB geguckt, denn das ist wichtig.

Ich will jetzt nicht auf jeden Punkt deiner Antwort eingehen, es geht aber auch nicht darum. Meine Frage war nicht wie es rechtlich ist, ohne Vers. Schutz, denn ich habe mehr als ein Auto und muss es nciht unbedingt fahren.

Mir geht es um die angemeßene Reaktionszeit. Wenn lt. Gesetz der Brief spätenstens am 3. Tag da sein muss, geht die Behörde bei einem Versand am Freitag, dass der Brief spätestens am Montag da ist, sogar evtl. Samstag. Somit hat der Empfänger mehrere Tage Zeit das Problem zu lösen, auch wenn das einfach abgemeldet wird, muss man dafür Zeit finden! Wenn der Brief nun aber 3 Tage später zugestellt wird, hat man ja evtl. nicht mehr die Zeit, denn man kann schlecht zu sienem Arbeitgeber am Donnerstag gehen und Frei am Freitag nehmen. D.h. von der Logik her, muss sich Frist dadurch um 3 Tage verlängern, sprich bis Mittwoch.
Deshalb war auch die Eingangsfrage, wie das gehandhabt wird. Ich kann schließlich auch einen Brief mit dem Datum 01.01.19 aufsetzen, eine Frist bis zum 07.01.19 setzten, den Brief aber am 06.01. verschicken und dann sagen, ja hast halt Pech, ist eben so.

Ich hoffe, ich habe meinen Gedankengang verständlich ausgedrückt Traurig
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Antwort #5 - 12.03.2019 um 22:12:45
 
Die Regelungen im SGB X findest du auch im VwVfG.

Die Behörden wissen schon, dass die keine unangemessenen Fristen setzen dürfen. Auf der anderen Seite können Behörden behördliche Fristen verlängern. D.h. du kannst anrufen und um Fristverlängerung bitten.
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Antwort #6 - 13.03.2019 um 06:52:55
 
Du hast Deinen Gedankengang völlig verständlich ausgedrückt.

Etwas burschikos formuliert:
Eine Behörde nicht zum Hinterherlaufen und Betteln verpflichtet.
Wenn ein bestimmte behördliche Handlung zuungunsten einer Person bereits rechtmässig wäre, weil diese Person selbst Fristen versäumt hat, dann hat diese Person nicht das Recht zu erwarten, dass diese behördliche Handlung aufgeschoben wird oder "ausreichende" Zusatzfristen gewährt werden.

Genau darum geht es in Deinem konkreten Fall.


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Antwort #7 - 16.03.2019 um 22:31:57
 
Sorry für die späte Antwort.

Aris, darum gings auch, ich habe der Behörde mitgeteilt, dass der Brief so spät ankam und auch dass die Sache erledigt sei und die Behörde eine Mitteilung in den nächsten paar TAgen bekommt, was auch geschah. Jedoch wollte die Behörde nicht drauf eingehen, weshalb ich auch die Frage nach der Fristzeit gestellt habe.

Petersburger,

dadrum geht es doch gar nicht! Ich habe den Betrag, wie oben erwähnt, dann überwiesen, wo ich es für vertrettbar sah, unabhängig von dem Brief. Mir geht es bei der Frage ganz und allein um die Frist.

Ich habe z. Bsp. am 14.03 einem Brief von der Ausländerbehörde bekommen, Datum 02.03. In dem Brief geht es um Einbürgerung meiner Frau. Der Ausländerbehörde ist bekannt, dass sie seit 2Monaten ohne einen Pass in De ist, weil ihr Land die Pässe im Züge der Ausbürgerung eingezogen hat.

Findest du es korrekt, dass ein ein Brief 10 Tage später verschickt wird, als das Datum der Erstellung? Und ja, es wurde später verschickt, da die Sachbearbeiterin mir am 14. am Telefon gesagt hat, dass der Brief die Tage kommt. D.h. für mich, es wurde eine behördliche Entscheidung getroffen, aber die Information zu spät verschickt.

Und es geht einfach nur um die Zeit. Es kann nicht sein, dass eine Behörde so mit der Bearbeitungszeit/Fristen was auch immer umgeht. Diese werden von dem Steuerzahlern bezahlt, da kann ich auch erwarten, dass eine Reaktion fristgemäß erfolgt.
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Antwort #8 - 17.03.2019 um 11:48:09
 
tolikschatz schrieb am 16.03.2019 um 22:31:57:
Petersburger,

dadrum geht es doch gar nicht! Ich habe den Betrag, wie oben erwähnt, dann überwiesen, wo ich es für vertrettbar sah, unabhängig von dem Brief.

Ach, wirklich?

Du hast einen Betrag zu spät, also nach jeder üblichen Frist überwiesen und redest über zusätzliche Fristen!

Das ist der Kern, die gibt es nicht.

Was Du nach dem Ablauf der üblichen Fristen
tolikschatz schrieb am 16.03.2019 um 22:31:57:
für vertrettbar

siehst, ist Deine Sache.
Du brauchst auch gar nichts für vertretbar zu halten, also auch nicht zu zahlen - nur sind dann die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen das Einzige, was Du erwarten darfst.
Abwarten und zusätzliche Fristen gehören nicht dazu.


Die Vermischung dieser Frage mit Brieflaufzeiten, Bearbeitungszeiten usw. usf. in anderen Fragen ändert an diesem konkreten Fall nichts.
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Antwort #9 - 18.03.2019 um 10:28:56
 
tolikschatz schrieb am 11.03.2019 um 22:57:54:
Aus der geht hervor, dass das Schreiben am 3. Tag (Werk- oder Kalendertag ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich) zugestellt sein soll. Wenn jedoch es später eintrifft? Aus den beiden Gesetzen geht nicht hervor, ob Behörden eine Frist für die Bearbeitung einzuhalten haben.Wie ist da zu halten?


das kommt davon, wenn man nicht den richtigen Sachverhalt, sondern Fiktives darlegt und dann richtige Antworten erwartet.

Einschlägiger als das SGB wäre für Verwaltungsakte § 41 II S. 1 VwVfG
Zitat:
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Ein tatsächlicher früherer Zugang ist irrelevant, die Behörde rechnet mit Zugang am 3 Tage nach Abgabe. Punkt.
Wenn der Zugang später war, gilt eben der spätere Zeitpunkt, muss aber nachgewiesen werden -- also 1. muss der Empfänger erstmal zumindest glaubhaft machen, der Brief war am dritten Tag noch nicht da, z.B.  mit Hilfe des Poststempels. und dann 2. die Behörde das Gegenteil beweisen oder eben mit dem vorgeblich späteren Zeitpunkt leben.
" Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

tolikschatz schrieb am 16.03.2019 um 22:31:57:
Es kann nicht sein, dass eine Behörde so mit der Bearbeitungszeit/Fristen was auch immer umgeht. 


tut sie auch nicht, dafür sind die Fristen gesetzlich festgelegt, siehefFür Fristen auch § 74 I VwGO und §222 ZPO.
Für Bearbeitungszeiten gibt es die Möglichkeit der Untätigkeitsklage.


Aber für Deinen FAll mit der KFZ Versicherung ist das alles egal.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #10 - 18.03.2019 um 11:48:49
 
erne schrieb am 18.03.2019 um 10:28:56:
Aber für Deinen FAll mit der KFZ Versicherung ist das alles egal. 

Denn: Dort ging es nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Information, dass der zu erwartende und lange fällige Verwaltungsakt zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wird, wenn eine bestimmte Bedingung bis dahin unverändert vorliegt.
Das war der Fall.

Das Schreiben war eine Nettigkeit, aus der man nichts ableiten kann.
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