Liebe Leut,
nach dem mir hier mehrmals geholfen würde, und ich jetzt schon seit Jahren "sicher" in DE leben darf, frage ich nach langer Zeit für einen Bekannten.
Folgendes: der Junge ist ein mazedonischer Staatsbürger und ist seit 2017 mit einem Visum zum Arbeitszweck (18 AufenthG) in Stuttgart wohnhaft. Sein Visum ist bis Mai 2020 befristet.
Sein Visum würde für eine Tätigkeit als Reinigungskraft bewilligt.
Anfang dieses Jahres würde sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Kurz danach hatte der Junge schon ein neues Arbeitsvertrag, der allerdings lauf AB von Arbeitsagentur abgelehnt würde. Es passierte noch zwei mal, er versuchte mit allen Kräften eine passende Arbeit zu finden, 3mal insgesamt bekam er ein negatives Antwort von AB (als Trockenbauarbeiter, Reinigungskraft und Burger King Mitarbeiter).
Heute kam ein Schreiben von AB, mit einem First von 5 Tagen wo er sich zu seiner Situation äussern kann um seine, eventuell günstige Umstände geltend zu machen. Ansonsten wird es nach Aktenlage entschieden, bzw. er wird zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert.
Als rechtliche Grundlage ist 18 Abs. 2 und 39
AufenthG gennant, die Zulassung einer Arbeitsausübung setz voraus das die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung zugestimmt hat, was allerdings nicht passiert ist weil es sich um keine Mangelberufe handelt.
Ich werde mit Ihm nächste Woche zu AB gehen, weil er einfach nicht weiter weisst. Er ist ein ganz netter, ehrlicher Junge und traut sich nicht zu wiedersprechen.
Ich brauche allerdings rechtliche Tipps und habe zwei Fragen:
1. Wie ist es bei den Länder aus Westbalkan? Die Infos die ich bisher gefunden habe sagen nichts darüber dass es sich um bestimmte Berufe handelt die für ein Visum entscheidend sind. Auch wenn es so ist, wieso würde ein Visum für Arbeit als Reinigungskraft gegeben an erster Stelle? Der Junge hatte auch solche Arbeit wiedergefunden.
2. Bitte um genaue rechtliche Grundlage die ich nächste Woche aufschreiben, bzw. zitieren kann.
Vielen vielen dank schon im Voraus!