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Entlassung alte Staatburgerschaft--unzumutbare Bedingungen (Gelesen: 1.655 mal)
Aardvark
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.03.2019 um 18:13:24
 
Guten Tag,

Ich möchte die deutsche Staatbürgerschaft beantragen-- allerdings kostet die Entlassung aus meine bisherige Staatsbürgerschaft über EUR 2000.  So wie ich das verstehe, stellte das "unzumutbare Bedingungen" dar.

Von der Verwaltungsvorschriften:

12.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 DM) betragen.

Meine Frage-- wie wird der Durchschnittseinkommen gerechnet?  Durchschnitt über ein Jahr?  3 Monate?  Ich habe eine Gehaltserhohung in Aussicht, was mich vielleicht über die Grenze bringt (Brutto)-- wäre aber blöd, wegen 10 EUR mehr in Monat Tausende Zahlen zu müssen...

Und wird wirklich die Brutto einkommen benutzt, nicht Netto?  Ich habe verschiedenes Gehört.  Ich bin in Berlin.

Vielen Dank in voraus,

Aardvark
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.03.2019 um 20:19:57
 
Um welche Staatsangehörigkeit geht es denn?

Und sind die Entlassungsgebühren wirklich so hoch oder sind das Steuerschulden?
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Aardvark
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.03.2019 um 03:34:26
 
USA. Das sind nur die Gebuhren.
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K
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.01.2020 um 11:39:10
 
Anscheint weiß niemand ob Brutto oder Netto gilt. Hast du schon die Unterlagen abgegeben?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.01.2020 um 15:00:46
 
K schrieb am 17.01.2020 um 11:39:10:
Anscheint weiß niemand ob Brutto oder Netto gilt. Hast du schon die Unterlagen abgegeben?


Steht doch eindeutig in der Verwaltungsvorschrift und wurde im EP zitiert, Du Klugsch...
Zitat:
...durchschnittliches
Brutto
monatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers...


@Aardvark,
hinsichtlich der Berechnung eines Durchschnittseinkommens habe ich zunehmend bei Behörden allgemein die Erfahrung gemacht, dass dieses aus den vorliegenden Zahlen eines Steuerbescheids berechnet wird. Wäre als 1/12 des Jahresbrutto des letzten Bescheids.
Dies aber ohne Gewähr.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Daddy
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Antwort #5 - 20.01.2020 um 08:21:10
 
Der TS war zuletzt am 10.06.2019 um 18:41:15 Uhr online... Es bringt wenig einen so alten Thread wiederzubeleben Zwinkernd

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