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Erfolgreiche Ausbildung -> Perspektive danach (Gelesen: 6.867 mal)
Martin_Fellmann_1982
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erfolgreiche Ausbildung -> Perspektive danach
04.03.2019 um 09:12:31
 
Liebe Community,

ich bin kein Neuling hier im Forum.. auch wenn mein Account das vielleicht vorgibt. Ich war hier in den Jahren 2012/2013 sehr aktiv... allerdings hatte ich keinen Zugriff mehr auf mein E-Mail-Postfach ... also.. neuer Account .. Smiley so viel dazu...

Folgende Situation hat sich innerhalb der vergangenen 6 Jahre ergeben..

Eine junge Dame kam damals mit 18 Jahren aus Turkmenistan nach Deutschland. Folgende Stationen hat sie durchlaufen:

2012-2013: Au-Pair-Aufenthalt
2013-2014: FSJ in einer Kindertagesstätte
2014-2016: abgeschlossene Ausbildung zur staatlichen 
                   anerkannten Sozialassistentin
2016-Juli 2019: (dann) abgeschlossene Ausbildung zur
                           Gesundheits- und Krankenpflegerin

Ende Juli 2019 läuft ihre derzeitige Aufenthaltsgenehmigung (zwecks Ausbildung) ab.

Da dies ihr Wunschberuf ist wird sie sich in der Stadt, in der sie ihre Ausbildung gemacht hat, in den kommenden Tagen bei 3/4 Krankenhäusern um eine feste Stelle als Gesundheits- und Krankenpflegerin bewerben.

Folgende Fragen habe ich an euch, die Community.

1) Ist es möglich, dass sie ihren Job erst im September beginnt? Wird dann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt?

2) Sie ist ja circa 7 Jahre durchgängig in Deutschland... ich glaube gelesen zu haben, dass sie nun einige Möglichkeiten hat... Einbürgerung? Dauerhafter Aufenthalt? etc... da bin ich nicht so fit drin...

3) Kann die ABH ablehnen, dass sie nach ihrer Ausbildung den Beruf als Gesundheits- und Krankenpflegerin ausübt?

4) Wie ist das optimale Vorgehen? Wann nimmt sie jetzt Kontakt zu der ABH auf? Wenn sie denn Vertrag hat? Schon bereits jetzt, bevor sie sich bewirbt?


Ich glaube, dass waren erstmal die Fragen die ich an euch habe...

Viele Grüße

Martin
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« Zuletzt geändert: 04.03.2019 um 09:25:42 von Martin_Fellmann_1982 »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.03.2019 um 09:33:57
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 04.03.2019 um 09:12:31:
Ist es möglich, dass sie ihren Job erst im September beginnt? Wird dann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt?

Grundsätzlich ja. Sie sollte darauf achten, was die ABH in den Nebenbestimmungen der AE verfügt hat und ggf. den Antrag rechtzeitig stellen, damit keine Probleme entstehen.

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 04.03.2019 um 09:12:31:
Sie ist ja circa 7 Jahre durchgängig in Deutschland... ich glaube gelesen zu haben, dass sie nun einige Möglichkeiten hat... Einbürgerung?

Derzeit hat sie keine. Wenn die Ausbildung abgeschlossen wird und eine AE zwecks qualifizierter Beschäftigung erteilt wird, kann womöglich ab 2020 einen Einbürgerungsanspruch geben. Das sollte sie zur gegebenen Zeit mit der Einbürgerungsbehörde besprechen.

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 04.03.2019 um 09:12:31:
Kann die ABH ablehnen, dass sie nach ihrer Ausbildung den Beruf als Gesundheits- und Krankenpflegerin ausübt?

Theoretisch, allerdings müsste es dafür schon einen Grund geben. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Stelle niedriger als üblich entlohnt wird und ggf. nicht mal dazu reicht, den Lebensunterhalt sicher zu stellen.

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 04.03.2019 um 09:12:31:
Wie ist das optimale Vorgehen? Wann nimmt sie jetzt Kontakt zu der ABH auf? Wenn sie denn Vertrag hat? Schon bereits jetzt, bevor sie sich bewirbt?

Kontaktaufnahme zur Klärung des Vorhabens schadet nicht und wäre sogar zu empfehlen (s. Antwort auf 1), allerdings muss es dann auch konkret eine Stelle geben, damit die ABH auch prüfen kann.
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Martin_Fellmann_1982
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 06.03.2019 um 20:43:06
 
Guten Abend,

bitte entschuldige meine späte Reaktion!

Ja vielen Dank für die Rückmeldung.

Sie wird alles in die Wege leiten. Ich spreche mal mit ihr und wenn sich noch Fragen ergeben, würd ich mich einfach nochmal melden.

Viele Grüße

Martin
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #3 - 07.03.2019 um 18:42:26
 
Guten Abend .. schneller als gedacht Smiley


2 Szenarien.

#1: Sie bekommt einen Ausbildungsvertrag, der unbefristet ist.
Wie wird ihre AE datiert?


#2: Sie bekommt einen Ausbildungvertrag, der 1 oder 2 Jahre befristet ist.
Wie wird ihre AE datiert?

Herzliche Grüße

Martin
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reinhard
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Antwort #4 - 07.03.2019 um 18:58:38
 
So was gibt es nicht. Eine Ausbildung ist immer von der Dauer vorgegeben. Was soll denn eine "unbefristete Ausbildung" sein? Lebenslanges lernen?
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #5 - 07.03.2019 um 19:03:35
 
sorry... Ausbildung ist ja durch. Arbeitsvertrag meine ich!
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reinhard
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Antwort #6 - 07.03.2019 um 19:07:01
 
Eine Aufenthaltserlaubnis wird normalerweise für ein bis drei Jahre erteilt – am Anfang wahrscheinlich nicht länger als der Arbeitsvertrag, im Allgemeinen nicht länger als der Pass gültig ist.
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #7 - 07.03.2019 um 19:11:07
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Bzgl. des Passes. Er ist bis Ende 2021 gültig.

Wie ist das normale Vorgehen, um einen Pass zu verlängern? Muss sie dafür nach Turkmenistan fliegen?

Ist vielleicht etwas speziell die Frage und von Land zu Land unterschiedlich.. aber vielleicht habt ihr ja Erfahrung/Erfahrungswerte...
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Antwort #8 - 07.03.2019 um 20:36:36
 
Ins Heimatland reisen oder eine Botschaft oder Konsulat von Turkmenistan kontaktieren, laut kurzer Google suche in Berlin und Frankfurt .
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #9 - 21.03.2019 um 14:38:08
 
Moin,

die Situation hat sich jetzt wie folgt rausgestellt:

Da die Ausbilung im Juli endet und sie August/September anfangen möchte, ist dies zu früh für das Krankenhaus, jetzt schon einen Vertrag zu geben. Deshalb gibt diesen erst circa im Mai/Juni.

Wie ist jetzt das Vorgehen?
1) Schreibt man der Ausländerbehörde bereits, dass sich um einen Vertrag gekümmert wird?

2) Was ist, wenn der Vertrag erst im Juni kommt? Die AE endet am 31. Juli 2019. Ist das dann zu kurzfristig?


Viele Grüße

Martin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 22.03.2019 um 11:50:49
 
Mit einem Antrag auf eine neue AE vor dem 31.7 gilt ihre bisherige AE bis zur Entscheidung der ABH fort (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Sie kann das Krankenhaus ja bitten, den Vertrag schon im Mai zu übersenden - schließlich wollen sie ja auch, dass sie rechtzeitig ihre Beschäftigung antritt.
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #11 - 29.05.2019 um 19:21:32
 
Guten Tag liebes Team,

bitte entschuldigt, dass ich so lange nichts hierzu geschrieben habe.
Folgende, AKTUELLE, Situation.

Sie hat jetzt ihren Arbeitsvertrag mit 35 Stunden, der auf den 01.09.2019 datiert ist.

Ihre aktuelle AE geht bis zum 31.07.2019.


Sie möchte jetzt den Kontakt zur ABH aufnehmen.

1. Frage: Ist das Zeitfenster noch passend, also sind 2 Monate genug Zeit?


2. Wie geht sie vor? Macht sie am besten einen Termin, oder schreibt man erstmal eine E-Mail mit dem Anliegen? Wie ist denn da die Vorgehensweise.


Viele Grüße

Martin
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blubb


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Antwort #12 - 29.05.2019 um 22:49:30
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 29.05.2019 um 19:21:32:
1. Frage: Ist das Zeitfenster noch passend, also sind 2 Monate genug Zeit?


Hallo,

ja.


Zitat:
2. Wie geht sie vor? Macht sie am besten einen Termin, oder schreibt man erstmal eine E-Mail mit dem Anliegen? Wie ist denn da die Vorgehensweise.


Sie sollte, falls erforderlich, einen Termin vereinbaren.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Martin_Fellmann_1982
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #13 - 03.06.2019 um 08:08:14
 
Hallo Team,
hallo T.P.

Was meinst du mit "falls ein Termin erforderlich ist"? Ist der nicht immer erforderlich?

Sie hat jetzt ihren Arbeitsvertrag bekommen, der am 01.09.2019 startet.  Nach allen Abzügen hat sie circa 1500-1600 Euro monatlich.

Ihr aktueller Mietvertrag läuft bis 31.07.2019. Was benötigt die ABH denn, wenn sie jetzt den Antrag stellt?

Den aktuellen Mietvertrag und den Arbeitsvertrag?

Es geht darum, dass sie im August nicht vor Ort ist, und in die neue Wohnung dann erst zum 01.09.2019 einzieht. Den dazugehörigen Mietvertrag hat sie ja momentan noch nicht und bekommt ihn erst .. naja.. wahrscheinlich Mitte/Ende Juli.

Versteht ihr was ich meine? Also sie ist da so mitten drin im Endeffekt.

Viele Grüße und einen sonnigen Tag.

Martin
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blubb


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Antwort #14 - 03.06.2019 um 16:08:52
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 03.06.2019 um 08:08:14:
Was meinst du mit "falls ein Termin erforderlich ist"? Ist der nicht immer erforderlich?


Nö.

Arbeits- und Mietvertrag kann nicht schaden.

Ansonsten, wenn sie nicht vor Ort ist und es zeitlich nicht hinbekommt: Jeder Erwachsene setzt halt eigenverantwortlich seine Prioritäten.
Und wenn eine z.B. eine Reise für sie eine höhere Priorität besitzt, als die zwingend erforderliche Regelung aufenthaltsrechtlicher Angelegenheiten, dann ist das eben so.

Gruß
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