Die Türken wollen vermutlich eine deutsche Geburtsurkunde deines Kindes mit deinem Nachnamen. Das wirst du aber niemals erhalten, da du ja, wie es sich aus dem Schreiben ergibt, auch den Familiennamen deiner Frau angenommen hast und es somit einen Ehenamen nach deutschem Recht gibt.
Das einzige Problem ist, dass die Botschaft nur auf türkisches Recht bezug nimmt, aber nicht auf das türkische Internationale Privatrecht. Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun
https://www.deutsch-tuerkisches-recht.de/images/files/51_Das%20tuerkische_IPR.pd...Zumal Artikel 187 des türkischen ZGB gem dem Urteil des Verfassungsgerichts vom 19. 12. 2013 (Antrags Nr.: 2013/2187) gegen Artikel 17 der türkischen Verfassung verstößt. Es wurde bis jetzt nicht reformiert.
Und hier kommt der Knackpunkt: Das Konsulat gibt hier falsche Informationen.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 des türkischen IPR gilt beim anzuwendenen Recht:
1. das Recht des Staates bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit
2. das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes
3. wenn kein Recht zuständig ist, dann das türkische Recht.
Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit habt ihr nicht, aber ich gehe davon aus, dass ihr bei der Eheschließung bereits in Deutschland gelebt habt?
Somit ist ja gerade deutsches Recht zuständig.
Somit sind die ganzen Ausführungen des Konsulates Schrott.