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Türk. Konsulat verweigert Ausbürgerung wegen deutschem Nachnamen des Kindes (Gelesen: 2.248 mal)
restes
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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22.01.2019 um 16:36:21
 
Liebe Community,

erstmal vielen Dank für die vielen Informationen, die man hier im Forum findet.

Ich will hier kurz meinen Fall darstellen:

- Ich (türkischer Staatsbürger) möchte die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben und dafür die türkische aufgeben (Einbürgerungszusicherung bereits erhalten)
- Verheiratet mit einer gebürtigen Deutschen
- 1 Tochter mit deutschem Pass (Nachname der deutschen Mutter) und durch Geburt und Abstammung vom Vater eben auch die türkische Staatsbürgerschaft (Noch nicht in der Türkei registriert)

Nun ja, ich war heute beim türkischen Konsulat und wollte meine Tochter registrieren und für sie und mich die Ausbürgerung beantragen.

Aussage der Konsulatsmitarbeiterin:
Das Kind benötigt meinen türkischen Nachnamen, sonst kann sie nicht registriert und wir beide ausgebürgert werden.
Ihre Geburtsurkunde und ihr Pass müssen dahingehend geändert werden.

Ich habe hier im Forum bereits einiges über ähnliche Fälle gelesen, Stichwort "hinkende Namensführung" und türkischen Namen im türkischen Ausweis und deutscher Name im deutschen Ausweis.
Das sei nicht erlaubt hiess es.

Ich habe mir eine schriftliche Bestätigung dafür geben lassen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Personenstandsrechtliche Statuen der türkischen Staatsbürger/Innen werden mit einschlaegigen Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzes, Nr:8049 geregelt.

In diesem Zusammenhang wird ebenfalls die Namensführung der Ehefrau gemäs Art.187 des türkischen BGB(Gesetz Nr:8049),dessen Übersetzung wie folgt lautet,geregelt.

Art.187 des türkischen BGB:

"durch die Eheschliesung hat die Frau den Familiennamen des Mannes zu führen. Die Frau ist jedoch berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder auch zu einem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesamt vor den Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen."

Wie es aus diesem Artikel zu entnehmen ist, steht dem Ehemann nicht zu‚ nach erfolgter Eheschliessung den Maedchennamen der Frau anzunehmen und die obige Bestimmmung des Gesetzes hat für alle Bürgerinnen der Türkischen Republik obligatorisch und rechtskräftig Anwendung zu finden.

Ausserdem ist gemäss Artikel 321 zu entnehmen, dass das Kind (falls die Eltern verheiratet sind) den Familiennamen der Eltern zu führen hat. Unter Berücksichtigung des Artikel 187 hat somit der Vater und die Mutter den Nachnamen des Mannes und somit auch das Kind den Nachnamen des Vaters anzunehmen.

Der Vater kann sich nicht ausbürgern, bevor er seine minderjährigen Kinder in das türkische Register eingetragen hat. Denn die türksiche Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung erworben. Das Kind wird anschliessend mit dem sich ausbürgerndem Elternteil mit ausgebürgert.

Mit freundlichen Grüßen


Beim Landratsamt und Standesamt waren alle ganz verblüfft und wussten erstmal nicht weiter.

Meine Frage ist natürlich nun, wie man das geregelt bekommt, denn die Tochter soll weiterhin den deutschen Nachnamen behalten, da sie die türkische Staatsbürgerschaft zusammen mit mir sowieso ablegt.

Vielen Dank!
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Aras
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Antwort #1 - 22.01.2019 um 22:56:16
 
Die Türken wollen vermutlich eine deutsche Geburtsurkunde deines Kindes mit deinem Nachnamen. Das wirst du aber niemals erhalten, da du ja, wie es sich aus dem Schreiben ergibt, auch den Familiennamen deiner Frau angenommen hast und es somit einen Ehenamen nach deutschem Recht gibt.

Das einzige Problem ist, dass die Botschaft nur auf türkisches Recht bezug nimmt, aber nicht auf das türkische Internationale Privatrecht. Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun

https://www.deutsch-tuerkisches-recht.de/images/files/51_Das%20tuerkische_IPR.pd...

Zumal Artikel 187 des türkischen ZGB gem dem Urteil des Verfassungsgerichts vom 19. 12. 2013 (Antrags Nr.: 2013/2187) gegen Artikel 17 der türkischen Verfassung verstößt. Es wurde bis jetzt nicht reformiert.

Und hier kommt der Knackpunkt: Das Konsulat gibt hier falsche Informationen.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des türkischen IPR gilt beim anzuwendenen Recht:
1. das Recht des Staates bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit
2. das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes
3. wenn kein Recht zuständig ist, dann das türkische Recht.

Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit habt ihr nicht, aber ich gehe davon aus, dass ihr bei der Eheschließung bereits in Deutschland gelebt habt?

Somit ist ja gerade deutsches Recht zuständig.

Somit sind die ganzen Ausführungen des Konsulates Schrott.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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restes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.01.2019 um 10:13:57
 
Hallo Aras,

vielen Dank für die Infos.

Ich habe meinen türkischen Nachnamen bei der Heirat behalten, nur meine Tochter und meine Frau haben den deutschen Nachnamen.

Es ist jetzt die Frage, wie ich das gelöst bekommen, denn das Konsulat wird von seiner Meinung wahrscheinlich nicht abrücken.

Wenn ich mir einen Anwalt nehme, werde ich wahrscheinlich prozessieren müssen? Oder kann der Anwalt das vielleicht in einem Konsulatstermin lösen.
Der Anwalt wird sich wahrscheinlich mit türkischem und internationalem Privatrecht auskennen müssen?

Vielen Dank für Eure Hilfe
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Antwort #3 - 23.01.2019 um 10:53:02
 
Aras schrieb am 22.01.2019 um 22:56:16:
Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit habt ihr nicht, aber ich gehe davon aus, dass ihr bei der Eheschließung bereits in Deutschland gelebt habt?


Ja wir haben immer hier gelebt, hier geheiratet und hier unser Kind zur Welt gebracht.
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Aras
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Antwort #4 - 23.01.2019 um 12:41:43
 
Ich schätze Mal, dass es so ausgeht, dass du schlussendlich in der Türkei klagen musst und das sich das hinzieht.

Vielleicht ist es sogar sinnvoller einfach provokant in die Türkei zu reisen und dort die Registrierung anzustoßen als es über die Botschaft zu versuchen.  Aber ob es wirklich empfehlenswert ist weiß ich nicht. Nicht dass deine Tochter wegen fehlendem Reisepass nicht ausreisen kann. Zumal deine Tochter garnicht registriert ist und die Grenzpolizei garnicht deine Tochter in den Datenbanken finden kann....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.02.2019 um 21:42:08
 
Kurzes Update: Ich habe mir inzwischen einen Anwalt genommen, um die Sache geregelt zu bekommen.

Ich werde hier nochmal reinschreiben, wenn ich weiter gekommen bin.
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Antwort #6 - 28.02.2019 um 07:09:46
 
Zitat:
ch werde hier nochmal reinschreiben, wenn ich weiter gekommen bin.


Danke. Gerne auch bitte bei negativen Entwicklungen.

Reyhan
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Faserstift
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Antwort #7 - 01.11.2025 um 07:54:50
 
Hallo,

auch wenn schon ein paar Jahre vergangen sind...

Ich habe die deutsche und türkische Staatsangehörigkeit und hatte den Nachnamen meiner deutschen Frau angenommen. Ich kann die türkische Staatsbürgerschaft aber nur verlassen, wenn ich, meine Frau und meine Kinder meinen alten türkischen Nachnamen in Deutschland annehmen.

Ich suche Infos wie ich weiter verfahren soll. Mich würde also brennend interessieren, wie dieser Fall ausgegangen ist.
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reinhard
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Antwort #8 - 01.11.2025 um 22:30:55
 
Der Themenstarter ist seit über einem Jahr nicht mehr hier gewesen.

Besser wäre es also, Du eröffnest bei einer eigenen Frage ein eigenes Thema. Außerdem hat sich die rechtliche Situation grundsätzlich verändert, so dass "alte" Antworten auf eine neue Frage nicht immer Sinn ergeben.
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