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Immer Verzögerung beim Wechsel von Student-Visa zu Jobsucher-Visa (Gelesen: 2.322 mal)
Themen Beschreibung: Verzögerung Verlängerung Aufenthaltstitel; Fiktionsbescheinigung; Sicherheitsanfrage
ZOEU20D
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16.01.2019 um 13:17:43
 
Hallo Zusammen,

mein Freund ist aus Russland, der am Oktober 2018 von einer Universität in der Umgebung von Stuttgart absolviert hat. Damals hatte er einen Aufenthaltstitel zum Zweck Studium, welche bis Ende Dezember 2018 gültig war. Da sein Studium schon fertig war, ging er am Anfang November 2018 in die Ausländerbehörde Stuttgart, um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Jobsuchen zu wechseln. Er hat einen Termin bekommen, welcher am Mitte Dezember ist. Wenn er am Tag des Termins in die Ausländerbehörde gegangen ist, hat er nur eine Verlängerung als eine Fiktionsbescheinigung (Konditionen sind immer gleich wie früher, also als Aufenthaltstitel zum Zweck Studium, dennoch er fertig mit dem Studium ist und nie mehr Student ist) bekommen. Der Grund dafür ist, dass die Ausländerbehörde eine Sicherheitsanfrage braucht. Sie hat gesagt, sobald die Ergebnisse der Sicherheitsanfrage sie hat, bekommt mein Freund einen neuen Termin für den Wechsel. Mein Freund hat keine Strafe. Deswegen hat inzwischen mein Freund mehrmals die Ausländerbehörde besucht wegen der Unsicherheit. Die Antworte der Bearbeitungszeit der Sicherheitsanfrage sind unterschiedlich. Eine Mitarbeiterin hat geantwortet, dass es maximal 3 Monate lang dauert. Die Andere hat geantwortet, dass es bis zu 6 Monate lang dauern könnte. Ihm ist nicht klar, wen zu vertrauen.

Er hat dazwischen (am Januar 2019) eine Vollzeit Job bekommen. Jetzt ist die Frage: ob er mit dieser Fiktionsbescheinigung (wie einer Aufenthaltstitel, aber immer zum Zweck Studium) bei einer Firma als normaler Mitarbeiter arbeiten darf. Mein Freund hat mit der Ausländerbehörde kontaktiert und die Antwort ist "ja". Aber wenn die Firma mit der Ausländerbehörde kontaktiert. Die Antwort, die die Ausländerbehörde der Firma gegeben hat, ist "nein". Es ist wirklich verwirrt, ob er arbeiten darf. Er will die Chance dort zu arbeiten nicht verlieren, weil die Firma wirklich top ist.

Kennt jemand von euch diese Situation? Wieso steht es in fast allen Webseiten, dass nach dem Abschluss einer deutschen Hochschule ausländischer Student eine 18 Monate lang Aufenthaltstitel zum Zweck Jobsuchen bekommen kann? Warum benötigt die Ausländerbehörde diese Sicherheitsanfrage? Wissen Sie, wie lange deren Bearbeitungszeit ist?

Daraus ergibt sich die Frage danach, welche Rechte/Möglichkeiten mein Lebensgefährte hätte, weiter vorzugehen. Ist es ratsam zunächst lieber abzuwarten, oder doch besser Rechtsbeistand zu suchen? Könnten Sie bitte einige Vorschläge geben, was er machen kann oder soll?  Soll er einen Rechtsanwalt haben oder wie?

Ich bedanke mich für Ihre Antwort und Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen



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Antwort #1 - 16.01.2019 um 14:00:11
 
ZOEU20D schrieb am 16.01.2019 um 13:17:43:
Wieso steht es in fast allen Webseiten, dass nach dem Abschluss einer deutschen Hochschule ausländischer Student eine 18 Monate lang Aufenthaltstitel zum Zweck Jobsuchen bekommen kann?


AufenthG §16
Zitat:
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert,


ZOEU20D schrieb am 16.01.2019 um 13:17:43:
Warum benötigt die Ausländerbehörde diese Sicherheitsanfrage?

man muss sicherstellen, dass er die Sicherheit der BRD nicht gefährdet.

ZOEU20D schrieb am 16.01.2019 um 13:17:43:
Wissen Sie, wie lange deren Bearbeitungszeit ist?


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1547581334

ZOEU20D schrieb am 16.01.2019 um 13:17:43:
Mein Freund hat mit der Ausländerbehörde kontaktiert und die Antwort ist "ja". Aber wenn die Firma mit der Ausländerbehörde kontaktiert. Die Antwort, die die Ausländerbehörde der Firma gegeben hat, ist "nein".

er darf mit AE nach §16 arbeiten, aber nur nach folgenden Massgaben:
Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten

er darf also arbeiten, somit ist "ja" richtig.
Aber er darf nicht  Vollzeit das ganze Jahr arbeiten, was der Arbeitgeber wohl gefragt hat, also ist "nein" auch richtig.

Im Prinzip kann er 120 Tage (im Jahr) arbeiten, und wenn die AE dann da ist, auch weiterhin. Aber wenn die AE dann noch nicht da ist, dann darf er nicht arbeiten. Da das Jahr erst angefangen hat, kann er so 5-6 Monate überbrücken, bis die AE kommt.


Er soll dem Arbeitgeber den Gesetzestext zu §16 AufenthG zeigen, da steht es eindeutig drin.


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Antwort #2 - 16.01.2019 um 17:32:37
 
ZOEU20D schrieb am 16.01.2019 um 13:17:43:
Warum benötigt die Ausländerbehörde diese Sicherheitsanfrage? Wissen Sie, wie lange deren Bearbeitungszeit ist?

Da bei dieser Sicherheitsabfrage verschiedene Behörden involviert sind, lässt es sich schwer voraussagen, wann die Ergebnisse bei der ABH vorliegen. Die ABH hat keinen Einfluss auf das Arbeitstempo der Sicherheitsbehörden und auch bei denen weiß man nicht wie viele Anfragen dort bereits auf ihre Bearbeitung warten. Eventuell bedingt auch dort der Personalmangel manche Verzögerung.
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Antwort #3 - 16.01.2019 um 20:48:05
 
erne schrieb am 16.01.2019 um 14:00:11:
er darf mit AE nach §16 arbeiten, aber nur nach folgenden Massgaben:
er darf also arbeiten, somit ist "ja" richtig.
Aber er darf nicht  Vollzeit das ganze Jahr arbeiten, was der Arbeitgeber wohl gefragt hat, also ist "nein" auch richtig.

Im Prinzip kann er 120 Tage (im Jahr) arbeiten, und wenn die AE dann da ist, auch weiterhin. Aber wenn die AE dann noch nicht da ist, dann darf er nicht arbeiten. Da das Jahr erst angefangen hat, kann er so 5-6 Monate überbrücken, bis die AE kommt.


Er soll dem Arbeitgeber den Gesetzestext zu §16 AufenthG zeigen, da steht es eindeutig drin.



Vielen Dank für die ausfürliche Antworte.

Ich habe §16 AufenthG gelesen.  Ich bin Ausländerin, wahrscheinlich habe ich es nicht gut verstandan. Aber generall gilt das Gesetz §16 AufenthG nur für Zweck der Ausbildung, nämlich Studium?

Wegen technischen Grund, kann ich die Kopie der Fiktionsbescheinigung nicht hochladen. Aber ich beschreibe die hiermit:
  • Seite 3: wird " der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs.4 AufenthG)" angekreuzt.

  • Seite 6: Nebenbestimmungen sind: Nur gültig für ein Studium im Fachbereich XYZ an der Universität XYZ. Erlischt vorzeitig bei Studierende oder Wechsel der Fachrichtung. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (§ 16 Abs .3 AufenthG). Weitere Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Masterarbeit noch offen.

Ich möchte die Situationen erklären. Mein Freund hat schon an der Universität erfolgreich abgeschlossen. Aber seine Fiktionsbescheinigung ist zum Zweck Studium. Da er kein Student ist, ist hier schon etwas illegales? Wegen des Satzes "Weitere Erwerbstätigkeit nicht gestattet", kann er in diesem Fall die Vollzeit-Arbeit von einer Firma nehmen, und 120 Tage (im Jahr) arbeiten?

Besten Dank im Voraus.
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Antwort #4 - 17.01.2019 um 10:26:32
 
ZOEU20D schrieb am 16.01.2019 um 20:48:05:
Aber generall gilt das Gesetz §16 AufenthG nur für Zweck der Ausbildung, nämlich Studium? 

ja
Aber er hat  doch eine AE §16, wenn er in der Nähe von Stuttgart eine Uni absolviert hat? Zumindest habe ich das vorausgesetzt.

Ein Antrag auf eine neue AE, solange er die alte hat, bewirkt autoamtisch, dass der alte AE weitgilt, bis über den Antrag entschieden ist. Eine Fiktionsbescheinigung ist nicht notwendig, beweist aber die Wirkung des alten AE

ZOEU20D schrieb am 16.01.2019 um 20:48:05:
Seite 6: Nebenbestimmungen sind: Nur gültig für ein Studium im Fachbereich XYZ an der Universität XYZ. Erlischt vorzeitig bei Studierende oder Wechsel der Fachrichtung.

nun ja, aber die AE ist m.E. natürlich weiterhing gültig bei einer Fiktionsbescheinigung.
Ansonsten hätte §81 keine Wirkung und wäre nicht notwendig. Eben dieser Paragraph regelt das Fortbestehen des AE, auch wenn der urprüngliche Zweck nicht mehr relevant ist, anonsten gäbe es keine Rechtssicherheit.
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Antwort #5 - 17.01.2019 um 10:54:43
 
erne schrieb am 17.01.2019 um 10:26:32:
ja
Aber er hat  doch eine AE §16, wenn er in der Nähe von Stuttgart eine Uni absolviert hat? Zumindest habe ich das vorausgesetzt.


Hallo erne,

zuerst vielen Dank für Ihre Antwort. Er hat doch eine AE §16, wie Sie das vorausgesetzt haben, obgleich er in der Nähe von Stuttgart eine Uni absolviert hat.

Nun habe ich neue Fragen, wegen ein Paar Satzen in seiner Fiktiongsbescheinigung:

  • Wenn er die Vollzeit-Arbeit von der Abeitsgeber nimmt, das heißt, hat er eine Erwerbstätigkeit. Aber in Fiktionsbescheinigung steht "Weitere Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Kann ich so verstehen, dass er eigentlich nicht arbeiten darf, obwohl die aktuelle Fiktionsbescheinigung nach §16 AufenthG ist.

  • Anderer Punkt ist: Es steht "Masterarbeit noch offen" in der Nebenbestimmung der Fiktionsbescheinigung. Es passt nicht zu seiner Situation schon. Mein Freund hat schon die Masterarbeit abgegeben und die Noten bekommen. Er ist komplett fertig von der Uni. Kann er aus diesem Grund einen neuen Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung beantragen, damit er eine geeignete Nebenbestimmung in dem/der haben kann.


Noch ein Fehler steht in seiner Fiktionsbescheinigung. Der Mitarbeiter von Ausländerbehörde hat sein Familienname in Seite 2 falsch eingegeben. Kann er aus diesem Grund einen neuen Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung beantragen, damit persönliche Informationen in der Fiktionsbescheinigung alle richtig sind.

Herzlichen Dank.
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Antwort #6 - 17.01.2019 um 11:17:20
 
ZOEU20D schrieb am 17.01.2019 um 10:54:43:
Aber in Fiktionsbescheinigung steht "Weitere Erwerbstätigkeit nicht gestattet". 

bis 120 volle Tage oder 240 halbe Tage erlaubt, *darüberhinaus* nicht gestattet

ZOEU20D schrieb am 17.01.2019 um 10:54:43:
"Masterarbeit noch offen" in der Nebenbestimmung der Fiktionsbescheinigung. Es passt nicht zu seiner Situation schon.

Als die AE gegeben wurde, war die Masterarbeit noch offen. Was das in einer Nebenbestimmung zu suchen hat, weiss nur der Beamte, der das geschreiben hat.
Na und? Nebenbestimmungen hat einer sich aus den Fingern gezogen, er hätte auch reinschreiben "können" (*können*, nicht *dürfen*), dass der AE Inhaber an runden Tage nur schwarze und sonst nur weisse Socken tragen darf.  Verbindlich wäre das nicht.

ZOEU20D schrieb am 17.01.2019 um 10:54:43:
Kann er aus diesem Grund einen neuen Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung beantragen,

du verstehst es nicht.
Er hat ja einen neune Aufenthaltstitel beantragt, oder nicht? Genau deswegen ist im für die *Übergangstzeit* bis zur Entscheidung die FB gegeben worden, weil er ja bis er diesen neuen AT in Händen hält eine Rechtssicherheit braucht und deswegen der alte Titel gilt, nicht aber zwingend die Nebenbestimmungen (da Studium schon zu Ende).
Die Nebenbestimmungen sind kein Gesetz.

ZOEU20D schrieb am 17.01.2019 um 10:54:43:
Noch ein Fehler steht in seiner Fiktionsbescheinigung. 


die FB ist nur eine Bescheinigung, sie ist nicht zwingend notwendig. Man kann auch ohne sie leben, muss aber dann im Zweifelsfalle beweisen, dass man unter die Fiktionswirkung fällt und der alte AT noch gilt.
So gesehen ist der Fehler egal, solange sich keiner stört. Wenn sich einer stört, kann er das mit der ABH klären.
Aber wenn er Spass daran hat, kann er jeden Tag zu der ABH gehen und die Leute dort nerven ... verzögert nur deren Arbeit und seinen AT.

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Antwort #7 - 17.01.2019 um 11:46:33
 
erne schrieb am 17.01.2019 um 11:17:20:
Er hat ja einen neune Aufenthaltstitel beantragt, oder nicht?

Er hat ja einen neune Aufenthaltstitel beantragt.

Hallo erne,

Vielen Dank für die Erklärungen.

Ich weiß, dass man mie AE nach §16 AufenthG eine Beschäftigung bis 120 volle Tage oder 240 halbe Tage machen darf. Aber die Firma hat etwas dagegen. Die Firma findet, da er kein Student mehr ist, gilt die Fiktionsbescheinigung nach §16 AufenthG auch nicht. Ihre Meinung nach ist, dass ein Absovent mit einer AE nach §16 nicht arbeiten darf.

In seiner Übergangszeit, darf er arbeiten überhaupt? Wenn ja, nach welchem Gesetz?

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #8 - 17.01.2019 um 12:07:57
 
Was die Firma findet ist doch egal. Wichtig ist, was das Gesetz sagt. Und das sagt nun mal, dass die alte AE fortbesteht solange nicht über den neuen Antrag entschieden wurde.
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Antwort #9 - 17.01.2019 um 13:07:01
 
lottchen schrieb am 17.01.2019 um 12:07:57:
Was die Firma findet ist doch egal. Wichtig ist, was das Gesetz sagt. Und das sagt nun mal, dass die alte AE fortbesteht solange nicht über den neuen Antrag entschieden wurde.


Danke für die Antwort. Mir ist klar, dass die alte AE fortbesteht solange nicht über den neuen Antrag entschieden wurde. Aber mein Freund erfüllt die Voraussetzung des § 16 AufenthG schon nicht. Er ist nie mehr ein Student. Ist seine alte AE nach § 16 AufenthG in diesem Fall noch geltend, besonders ist die geltend für eine Arbeit?
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Antwort #10 - 17.01.2019 um 13:17:27
 
Welche AE soll denn sonst gelten? Welche hat er denn noch? Er hat doch nur eine einzige, die fortbestehen kann. Und das ist nun mal die als Student. Ist das denn so schwer zu verstehen?
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Antwort #11 - 17.01.2019 um 13:38:33
 
ZOEU20D schrieb am 17.01.2019 um 13:07:01:
Ist seine alte AE nach § 16 AufenthG in diesem Fall noch geltend, besonders ist die geltend für eine Arbeit? 


wegen der Fiktionswirkung: JA

steht doch in der FB:
ZOEU20D schrieb am 16.01.2019 um 20:48:05:
Seite 3: wird " der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs.4 AufenthG)" angekreuzt.


wenn der potentielle ARbeitgeber das nicht akzeptiert: nun, dann muss dein Freund und der Arebitgeber halt warten, bis der neue AT da ist,

Oder doch bei der ABH vorbeigehen, das Problem schildern und eine neue FB erbitten, in der steht, dass er nach den Vorgaben des §16 arbeiten darf. OB er die aber bekommt, weiss ich nicht.
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Antwort #12 - 18.01.2019 um 08:53:14
 
Danke für die schnelle und fachgerechte Antwort.
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