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Nationales Visum (Sprachkurs) Mutter mit 6 Jährigen Sohn (Gelesen: 3.699 mal)
UliB
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15.01.2019 um 20:18:44
 
Guten Tag,

Ich habe mal eine Frage an die Gemeinschaft. Meine Freundin Lebt mit ihrem Sohn in Russland und wir wollen für sie ein Nationales Visum für Deutschland als (Intensiv Sprachkurs) beantragen.

Jetzt haben wir mal in Moskau beim Gerneralkonsulat nachgefragt ob das möglich ist und die haben zu uns gesagt sie könnte ihren Antrag stellen aber der Sohn könne kein Visum beantragen. Nur wenn der Sprachkurs ein Jahr lang ist. Das ist uns aber zu Teuer und zu lang.

Jetzt die Frage wo steht geschrieben in welchem Gesetz das sie ein Sprachvisum mit einem Jahr beantragen muss damit der Sohn mit ihr mitreisen darf. Wir wollten eigentlich nur so 4-6 Monate. Noch als kommentar sie ist alleinerziehend. Ich konnte leider nirgends etwas diesbezüglich finden.

Schon mal vielen Dank für eure Antworten
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Antwort #1 - 16.01.2019 um 13:21:19
 
UliB schrieb am 15.01.2019 um 20:18:44:
Jetzt die Frage wo steht geschrieben in welchem Gesetz das sie ein Sprachvisum mit einem Jahr beantragen muss damit der Sohn mit ihr mitreisen darf.


DIESE Frage stellt sich gar nicht.
Die Frage ist, wo steht geschrieben, dass ihr Sohn bei einem Sprachvisum mitreisen darf. Antwort: nirgends

Der Sohn braucht ein eigenständiges Visum und einen Grund für das Visum.
Welcher Grund soll es denn sein? Sprache lernen bei einem 6-jährigen?
Es geht nur über eine FZF eines Ausländers (Sohn) zu einem Auslländer (Mutter), das geht über §29 AufenthG.
Der Stammberechtigte Ausländer (Mutter) muss dafür eine AE haben.
Grundsätzlich braucht sie auch für einen Aufenhtalt über 3 Monate eine AE, dumm nur, dass sie zwar das beantragen kann aber voraussichtlich keine AE für 4-6 Monate Sprachkurs erhalten wird.

Ein 4-6 Monate Sprachkurs in D mit einem Kind hört sich nicht nach ernsthaftem Wunsch nach Sprache lernen an, sondern eher danach, dass ihr zusammen sein wollt. Dafür ist aber das Besuchsvisum für max. 3 Monate gedacht (oder dann FZF, also Ehe)


edit
Die AE nach §16 (Studium, Schule, Sprachelernen) wirdl für mind. ein Jahr erteilt:
Zitat:
(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten

Also: schon die Mutter hat IMHO keine guten Chancen für eine AE für 4-6 Moante (Inkl. Aufenthalt mit Visum)
Merke: "VISUM" gibt es nur für die Einreise bzw. Besuch bis max. 3 Monate, Visum kann nur im Ausland erteilt werden. Im Land und über 3 Monate hinaus gibt es nur eine AE oder NE, kein Visum. Wer über 3 Monate bleiben will, braucht für die Einreise ein Visum und dann im Inland eine AE.
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Antwort #2 - 16.01.2019 um 14:15:09
 
Nun, den vorigen Beitrag kann ich nicht unterschreiben - nicht bei den technischen Details.

Für zeitlich begrenzte Aufenthalte außerhalb des schengenrechtlich Möglichen, aber nicht über ein Jahr, wird schon seit einigen Jahren i.d.R. ein nationales Visum für die gesamte Aufenthaltsdauer erteilt.
Also auch für 4 oder 6 oder 9 Monate.

Nach dem Buchstaben des Gesetzes schließt das mangels AE beim Elternteil einen (ebenso zeitlich begrenzten) Nachzug des Kindes aus.

Allerdings ist dieser Buchstabe des Gesetzes älter als die Praxis der Erteilung von nationalen Visa für den gesamten Aufenthaltszeitraum. Und bisher konnte mir noch niemand zeigen, dass der Gesetzgeber die früher zweifellos vorhandene Möglichkeit "Mutter hat AE für 4 Monate - Kind kann AE für 4 Monate bekommen" nun abschaffen wollte.

Die Verwaltungspraxis, zur Entlastung der ABH unter einem Jahr nur Visa zu erteilen, kann nicht als Begründung für Einschränkungen an anderer Stelle dienen.
Sonst nähme ich einen solchen Antrag an und schriebe der ABH, die ja ohnehin beteiligt wird: "Damit sie der Mutter eine AE erteilen müssen, werden wir kein Visum für mehr als 90 Tage erteilen. Durch die AE-Erteilung durch Sie entsteht ein Anspruch auf FZF für das Kind."
Und die Kollegen würden mich, wenn sie gnädig sind, nur fragen, ob ich mir einen Spaß erlaube.


Langer Rede kurzer Sinn:
Wenn uns ein Sprachkurs für einen begrenzten Zeitraum ebenso plausibel belegt wird wie die anschließende Rückkehr und (!) keine andere vernünftige Möglichkeit für die Unterbringung des Kindes in der Heimat existiert, diese in Deutschland aber organisiert werden kann, dann kann das im Ermessen beider beteiligter Behörden grundsätzlich genehmigt werden.

In der Mehrzahl der wenigen Fälle, in denen uns derlei Fragen gestellt wurden, scheiterte das Ganze jedoch an der Plausibilität des Sprachkurses an sich.
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Antwort #3 - 16.01.2019 um 15:37:06
 
Ok schon mal vielen Dank für die Antworten!

Petersburger schrieb am 16.01.2019 um 14:15:09:
In der Mehrzahl der wenigen Fälle, in denen uns derlei Fragen gestellt wurden, scheiterte das Ganze jedoch an der Plausibilität des Sprachkurses an sich. 


Jetzt meine Frage...

Vorweg Sie war bereits 3 Monate mit einem Schengen Visum in Deutschland.

Aufgrund unserer Beziehung ist es naheliegend, dass der Interessenschwerpunkt dabei auf Deutschland liegt. Es ist für uns wichtig das sie sich intensiver mit der deutschen Sprache, Kultur und dem Alltag in Deutschland beschäftigen kann. Um für sich selbst herauszufinden, ob sie sich in Zukunft ein Leben in Deutschland vorstellen kann und dabei die nötigen Voraussetzungen für eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Berufstätigkeit zu schaffen.

Ist das keine Plausible Begründung ?

Ich habe im Visums Handbuch vom Auswärtigen Amt folgende Sätze gefunden:

"Bei der Prüfung, ob der angegebene Aufenthaltszweck schlüssig begründet ist, sollte sich der
Bearbeiter die Frage stellen, wie ein Intensivsprachkurs unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Situation des Antragstellers in dessen konkrete
Lebensplanung passt."

"Erscheint dagegen die Absolvierung eines Intensivsprachkurses als ernsthaft beabsichtigt und
sind die Gesamtumstände schlüssig, etwa im Hinblick auf bereits erfolgreich absolvierte
Sprachkurse und die angestrebte Qualifizierung, so ist ein Antrag nicht allein deshalb
abzulehnen, weil der Antragsteller beabsichtigt, während des Sprachkurses z.B. mit einem
zukünftigen Ehepartner zusammenzuleben."


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Antwort #4 - 16.01.2019 um 15:47:59
 
Du allein reichst eben nicht als Grund. Genau das, wofür sie das Visum haben will, ist eben kein Grund, eins zu bekommen. Zusammen leben und wohnen in D auf Probe - dafür gibt es kein Visum/keine AE. Das ist nicht vorgesehen. Was glaubst Du denn warum so viele Paare heiraten, damit der Partner herkommen kann? Deine Existenz allein ist kein Grund, das Visum abzulehnen (das hast Du ja zitiert), aber sie braucht andere Argumente FÜR das Visum. Berufliche z.B.  Wenn sie die Deutschkenntnisse in ihrer Firma wo sie arbeitet braucht z.B.

Wenn sie für 4 Monate kommen will um deutsch zu lernen, dann reichen doch auch 3 Monate normales Schengenvisum zum Lernen. Der 1 Monate macht doch dann nicht den großen Unterschied. Oder 2x 3 Monate in 1 Jahr (oder 2x 2 Monate). Hat sie eigentlich keinen Job, wenn sie einfach mal so ein paar Monate kommen kann?
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Antwort #5 - 16.01.2019 um 15:48:36
 
UliB schrieb am 16.01.2019 um 15:37:06:
ob sie sich in Zukunft ein Leben in Deutschland vorstellen kann 

das ist das Problem aller Visumprlichtigen Drittstaatler, dass dafür kein Visum bzw. AE vorgesehen sind.
3 Monate pro Halbjahr als Besucher sind vorgesehen, kein "Probewohnen"

UliB schrieb am 16.01.2019 um 15:37:06:
die nötigen Voraussetzungen für eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Berufstätigkeit zu schaffen. 


geht es um die Voraussetzungen für Ausbildung und Berufstätigkeit oder Ehe?
anders gesagt:
für Ehe braucht man nur A1 Kenntnisse, für Ausbildung und Beruf reicht das bei weitem nicht.
Für Sprachkurse fürAusbildung und Beruf ist der §16 einschlägig, für A1 als Voraussetzung für FZF aber nicht.

Der Gesetzgeber hat es vor ein paar Jahren, als die A1 Voraussetzung für Ehegatten Deutscher eingführt wurde, gewollt, dass diese Sprachkenntnisse eben im Ausland angeeignet werden. Was aber definitv nicht heisst, dass man sie sich nicht während eines Besuchsaufenthaltes aneignene darf, das bleibt einem unbenommen.

UliB schrieb am 16.01.2019 um 15:37:06:
etwa im Hinblick auf bereits erfolgreich absolvierte
Sprachkurse und die angestrebte Qualifizierung

hat sie bereits Deutsch Kenntnisse?
Wenn ja, ist das einschlägig; wenn nein, greift das IMHO nicht.

Petersburger schrieb am 16.01.2019 um 14:15:09:
Wenn uns ein Sprachkurs für einen begrenzten Zeitraum ebenso plausibel belegt wird wie die anschließende Rückkehr und (!) keine andere vernünftige Möglichkeit für die Unterbringung des Kindes in der Heimat existiert, diese in Deutschland aber organisiert werden kann, dann kann das im Ermessen beider beteiligter Behörden grundsätzlich genehmigt werden.

Ptersburger: heisst das, das für ein mehrmonatiges Visum (4, 6 oder 9 Monate) die ABH auch beteiligt werden muss, selbst wenn keine AE ansteht?

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Antwort #6 - 16.01.2019 um 17:07:25
 
erne schrieb am 16.01.2019 um 15:48:36:
Ptersburger: heisst das, das für ein mehrmonatiges Visum (4, 6 oder 9 Monate) die ABH auch beteiligt werden muss, selbst wenn keine AE ansteht?

Was steht denn im § 31 AufenthV?
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Antwort #7 - 16.01.2019 um 17:21:38
 
erne schrieb am 16.01.2019 um 13:21:19:
Sprache lernen bei einem 6-jährigen?

Besteht nicht auch in Russland eine Schulpflicht für 6jährige?
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Antwort #8 - 16.01.2019 um 17:30:50
 
Ok soweit habe ich das jetzt alles verstanden:

Sie ist von Beruf Jurist und hat immoment keine Arbeit weil sie ja 3 Monate in Deutland war.

Was müsste man tun das es möglich wird ?

Ok aufjeden fall 6 Monate und was noch?

Reicht es zu schreiben das man danach eine Arbeit finden Möchte oder braucht man irgendwelche beweise?

Was könnte noch hilfreich sein?
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Antwort #9 - 16.01.2019 um 17:33:05
 
Saxonicus schrieb am 16.01.2019 um 17:21:38:
Besteht nicht auch in Russland eine Schulpflicht für 6jährige? 


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Antwort #10 - 17.01.2019 um 10:14:18
 
UliB schrieb am 16.01.2019 um 17:30:50:
Reicht es zu schreiben das man danach eine Arbeit finden Möchte oder braucht man irgendwelche beweise?


Auf welchem Niveau sind ihre Deutschkenntnisse jetzt?
Wenn Null, ist es unglaubwürdig, dass der Zweck für den Aufenthalt Sprache lernen ist.

Wenn schon Kenntnisse vorhanden sind, die sie vertiefen will, kommt es wieder auf die Glaubwürdigkeit, besser: Plausibiltät an.

Und welche Arbeit möchte eine Juristin in RU finden, für die Deutschkenntnisse notwendig sind? Will sie in eine Rechtskanzlei einsteigen, die Deutsche in RU berät?


Thema Beweise:
m.E. geht es nur um die Glaubwürdigkeit. Wenn die Behörden ohne Beweise das  vorgetragene glauben, wird es ohne gehen. Wahrscheinlichkeit dafür Nahe Null
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Antwort #11 - 17.01.2019 um 10:31:03
 
UliB schrieb am 16.01.2019 um 17:30:50:
Sie ist von Beruf Jurist und hat immoment keine Arbeit weil sie ja 3 Monate in Deutland war.


Wie ist das zu verstehen? Sie hatte eine feste Anstellung, die Sie gekündigt oder verloren hat, um die 3 Monate nach D kommen zu können? Oder sie ist selbstständig tätig und hat ihre Auftraggeber wegen der 3 Monate Abwesenheit verloren? Was macht denn üblicherweise jobmäßig in Rußland?

Man könnte versuchen zu argumentieren, dass sie sich beruflich nach D orientieren will. Mit Hochschulausbildung hätte sie da ja zumindest eine Chance hier einen Job zu bekommen. Ggf. auch Richtung Blue Card. Und dafür die Deutschkenntnisse benötigt.
   
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Antwort #12 - 17.01.2019 um 10:42:06
 
lottchen schrieb am 17.01.2019 um 10:31:03:
Mit Hochschulausbildung hätte sie da ja zumindest eine Chance hier einen Job zu bekommen.

als Juristin aus RU? ... und damit NULL Ahnung von deutschen Gesetzen und Gepflogenheiten ... und das auch noch auf einem Gebiet, dass von Sprache lebt, sie aber die Sprache nicht spricht.
Was meinst du, welcher Level für einen Juristen notwendig ist und wie lange sie wohl braucht, diesen zu erreichen?

m.E. alles nonsens.
Es sieht für mich so aus, dass der TS mit siener Freundin hier eine Beziehung auf Probe will und sie schon ggf. auf A1 level für die FZF kommen soll.
Für diesen Zweck gibt es aber nur einen Aufenthaltsgrund: Besuch.

Wenn ich mich irre, und der Hauptgrund tatsächlich Sprache lernen ist, muss sie das dann aber eben glaubhaft rüberbringen.
Bisher ist das alles aber das Gegenteil von glaubhaft.
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Antwort #13 - 17.01.2019 um 11:02:13
 
erne schrieb am 17.01.2019 um 10:42:06:
als Juristin aus RU?


Genau deshalb sollte sie sich mal Gedanken machen, was sie hier in D überhaupt machen wollen würde täten wenn Sie hier für immer (mit deutschem Ehemann und ihrem Kind) leben würde. Oder reicht es ihr auf Dauer, das Heimchen am Herd zu sein? Vielleicht noch ein gemeinsames Kind, um das sie sich dann kümmert? Will sie das? Will der TE das?

Ich versuche auch nur Anregungen für Argumente zu finden, die sie im Visumsantrag für das Sprachvisum angeben könnte. Ob das zutrifft und belegbar ist muss der TE schon selber wissen.
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Antwort #14 - 17.01.2019 um 11:21:13
 
lottchen schrieb am 17.01.2019 um 11:02:13:
wenn Sie hier für immer (mit deutschem Ehemann und ihrem Kind) leben würde.


kann sie zur Sprache bringen, natürlich.
... die Behörden könnten dann auf die Idee kommen, dass es sich nur um eine Vorbereitung zur FZF geht und das Sprache lernen nur vorgeschoben ist.
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