Nun, den vorigen Beitrag kann ich nicht unterschreiben - nicht bei den technischen Details.
Für zeitlich begrenzte Aufenthalte außerhalb des schengenrechtlich Möglichen, aber nicht über ein Jahr, wird schon seit einigen Jahren i.d.R. ein nationales Visum für die gesamte Aufenthaltsdauer erteilt.
Also auch für 4 oder 6 oder 9 Monate.
Nach dem Buchstaben des Gesetzes schließt das mangels
AE beim Elternteil einen (ebenso zeitlich begrenzten) Nachzug des Kindes aus.
Allerdings ist dieser Buchstabe des Gesetzes älter als die Praxis der Erteilung von nationalen Visa für den gesamten Aufenthaltszeitraum. Und bisher konnte mir noch niemand zeigen, dass der Gesetzgeber die früher zweifellos vorhandene Möglichkeit "Mutter hat
AE für 4 Monate - Kind kann
AE für 4 Monate bekommen" nun abschaffen wollte.
Die Verwaltungspraxis, zur Entlastung der
ABH unter einem Jahr nur Visa zu erteilen, kann nicht als Begründung für Einschränkungen an anderer Stelle dienen.
Sonst nähme ich einen solchen Antrag an und schriebe der
ABH, die ja ohnehin beteiligt wird: "Damit sie der Mutter eine
AE erteilen müssen, werden wir kein Visum für mehr als 90 Tage erteilen. Durch die AE-Erteilung durch Sie entsteht ein Anspruch auf
FZF für das Kind."
Und die Kollegen würden mich, wenn sie gnädig sind, nur fragen, ob ich mir einen Spaß erlaube.
Langer Rede kurzer Sinn:
Wenn uns ein Sprachkurs für einen begrenzten Zeitraum ebenso plausibel belegt wird wie die anschließende Rückkehr und (!) keine andere vernünftige Möglichkeit für die Unterbringung des Kindes in der Heimat existiert, diese in Deutschland aber organisiert werden kann, dann
kann das im Ermessen beider beteiligter Behörden grundsätzlich genehmigt werden.
In der Mehrzahl der wenigen Fälle, in denen uns derlei Fragen gestellt wurden, scheiterte das Ganze jedoch an der Plausibilität des Sprachkurses an sich.