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Bafög Ausländer (Gelesen: 4.597 mal)
MasterCube
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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04.01.2019 um 09:38:56
 
Hallo,

eine Freundin ist Staatsbürgerin aus einem Nicht EU Staat. Durch ihren 4 jährigen Sohn (deutscher Staatsangehöriger) hat sie nach §28 Nr. 1 Satz 3 einen Aufenthaltstitel. Sie hat in ihrem Heimatland als Staatsanwältin gearbeitet, hat also Jura zuende studiert. Ausländische Abschlüsse in Jura werden in Deutschland prinzipiell nicht anerkannt. Hat sie Anspruch auf Bafög möglicherweise sogar mit Kinderzuschuss?
Wo und in welchem Gesetz steht dies genau sofern sie einen Anspruch hat?
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fab87
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.01.2019 um 10:24:41
 
MasterCube schrieb am 04.01.2019 um 09:38:56:
Ausländische Abschlüsse in Jura werden in Deutschland prinzipiell nicht anerkannt. 


Und das stimmt prinzipiell nicht. Mit (nur) einem ausländischen Abschluss ist regelmäßig wohl die Befähigung zum Richteramt (vulgo Volljurist) nicht gegeben.  Aufgrund der Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen, die Ausbildungsgegenstand sind, können im Ausland erworbene rechtswissenschaftliche Studienabschlüsse grundsätzlich nicht als Erste Juristische Prüfung anerkannt werden.


Das heißt aber nicht, dass juristische Abschlüsse nicht anderweitig anerkannt werden können und die Person nicht auch juristisch tätig sein kann (mit der oben erwähnten Einschränkung), etwa in der Privatwirtschaft. Bei einem EU Abschluss könnte auch § 112a DRiG greifen. Oder hat sie zufällig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufs erworben?
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Bayraqiano
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Antwort #2 - 04.01.2019 um 11:16:51
 
MasterCube schrieb am 04.01.2019 um 09:38:56:
Wo und in welchem Gesetz steht dies genau sofern sie einen Anspruch hat?


§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BaföG - Anspruch mit einer AE nach § 28 AufenthG
§ 14b BaföG für den Kinderbetreuungszuschlag
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Alacrity
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Antwort #3 - 06.01.2019 um 01:03:59
 
Es wäre keine Erstausbildung, aber eventuell doch förderungsfähig nach p. 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
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MasterCube
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Antwort #4 - 06.01.2019 um 18:24:02
 
Nein, Heimatland ist Jamaika. also nicht EU
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MasterCube
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Antwort #5 - 06.01.2019 um 18:44:32
 
laut §7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist ihr Vorhaben förderungsfähig

Nur konnte ich noch nicht herauslesen wie lange.
ein erneutes Jurastudium in ihrem Falle könnte ja bis zu 10 Jahre dauern...
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lottchen
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Antwort #6 - 06.01.2019 um 18:50:54
 
Wie alt ist sie?
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Antwort #7 - 06.01.2019 um 18:52:42
 
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Antwort #8 - 06.01.2019 um 18:53:23
 
und ja sie ist sich dem ganzen bewusst und würde das alles auf sich nehmen. In erster Linie geht es dabei um die langfristige Perspektive ihres Sohnes
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lottchen
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Antwort #9 - 06.01.2019 um 21:07:35
 
Mit 43 bekommt man kein Bafög mehr. Die Altersgrenze liegt bei 35 Jahren (Masterstudiengang) bzw. 30 Jahren (alle anderen Studiengänge). Über das 30. Lebensjahr hinaus gibt es nur wenige Ausnahmen, die eine Förderung zulassen.
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Aras
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Antwort #10 - 06.01.2019 um 21:43:06
 
Warum lernt sie nicht einfach Deutsch bis auf Niveau C2, lässt sich als WTO-Anwältin gem. § 206 BRAO nieder und schaut was sie sonst noch machen kann? Übersetzerermächtigung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 06.01.2019 um 21:57:39
 
und wie bereits gesagt, es gibt ja auch juristische Beschäftigung für die man kein Volljurist sein muss.
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Antwort #12 - 06.01.2019 um 22:18:46
 
Wenn man den Parallelthread mal liest scheint es eher so zu sein, dass sie die nächsten Jahre gar kein Geld verdienen will um ihrem zukünftigen Ex-Mann keinen Unterhalt zahlen zu müssen...Es wäre vielleicht sinnvoll, alle relevanten Daten mal in einen Thread zu packen.   

Sie bekommt schon aus dem Grund kein Bafög weil sie eigenes nicht gerade geringes Vermögen hat. Bafög ist für Bedürftige! Wenn sich dieses in Jamaika befindet kann sie natürlich auch versuchen das zu verschweigen. Als Juristin würde sie sich damit allerdings gleich selber disqualifizieren.

Und was bitte wäre gut daran für den Sohn, wenn sie nochmal jahrelang die Schulbank drückt? Diese geschilderte Intension verstehe ich nicht.
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« Zuletzt geändert: 06.01.2019 um 22:33:10 von lottchen »  
 
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Antwort #13 - 07.01.2019 um 00:30:56
 
Ja du hast Recht. Mir kommt das so vor, als wäre die Frau ne Golddiggerin die einfach nicht genug kriegt. Wir haben hier regelmäßig Fälle wo die betroffenen Frauen nach der Übersiedlung nach Deutschland nicht den wirtschaftlichen Anschluss verlieren wollen bzw. sollen aber kaum Finanzmittel vorliegen. Hier will aber eine Frau mit monatlichen Einkommen von 3200€ in ihrer Heimat und mit einem Alter von 43 Jahren und einen Nettovermögen von ca. 300.000 € nicht in der Lage sein ihr Studium selber bezahlen zu können?

Frechheit.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 07.01.2019 um 01:06:02
 
langsam langsam leute. das mit dem Vermögen habe ich heute erst erfahren. Nun ist mir und ihr natürlich auch klar das Bafög überhaupt keine Möglichkeit ist, nachdem ich ihr die Rechtslage erklärt habe.

Ich kenne sie noch nicht sehr lange und will ihr einfach nur helfen möglichst gut hier Anschluss zu finden.

Aras Beitrag hilft mir erstmal am meisten.

c2 und WTO Anwältin... das klingt doch mal nach einer Perspektive im Vergleich zu 10 Jahren Studium
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