Hallo,
aus Syrien reist eine Mutter mit FZF-Visum zu ihrem 13j. Kind in D ein. Der Vater kann sein FZF-Visum nicht nutzen, weil noch 2 weitere mdj. jüngere Kinder in Syrien leben, aber kein Visum erhielten. Verwandtschaft ist dort nicht mehr, wo die KInder bleiben könnten.
Die Mutter meldet sich ordentlich bei der
ABH im zuständigen Ort des Kindes, welches einen Vormund hat, bei dem das Kind und seit Einreise auch die Mutter wohnen. Vermieter und LK sind einverstanden.
Das FZF-Visum ist noch 2 Monate gültig, die
ABH erteilt leider keine > 6 Monate gültige Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren. Damit könnte die Mutter das Verfahren schriftlich durchlaufen.
Die Mutter beantragt persönlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft GFK beim
BAMF im zuständigen Bundesland.
Das
BAMF verlangt, dass die Mutter sich im nebenan angesiedelten LAIV anmeldet, dass die Mutter in der dortigen Malteser-Sammelunterkunft bleibt, bis die Anhörung des
BAMF terminiert ist.
Das ist alles erfolgt. Nun verlangt das LAIV weiterhin, dass der Sprach-Einstufungstest und der Integrationskurs auch dort besucht werden.
Frage: Gibt es denn länderrechtliche *Neue Gesetze*?Diese Mutter hat nur *Ausgang* für diesen und einen anderen benachbarten LK, hat über die Feiertage und Jahreswechsel ausnahmsweise und auf Drängen *Urlaub* und muss am 7.1. wieder auf unbestimmte Zeit einrücken.
Bisher haben alle solche Familiennachgezogenen den Antrag und die Anhörung beim
BAMF an je 1 Tag durchlaufen, sind wieder in den Ort der Angehörigen gefahren, haben dort SGB II-Leistungen beantragt und auch schnellstmöglich den Sprachkurs begonnen.
(Alles in 04-09/2018) Von Antrag bis Bescheid vergingen jeweils nicht mehr als 2 Wochen. Inzwischen sind auch die Restfamilien eingereist.
Ich bin bevollmächtigt und möchte im Namen der Mutter Einspruch erheben. Sie sollte doch endlich hier mit ihrem Kind und der Verwandtschaft wohnen, den bereits hier vorgemerkten Sprachkurs beginnen. Die Berechtigung dazu liegt vor. Das
BAMF hat diese doppelt erteilt.
Gegen welche neue Aufenthalts-oder Asylgesetzgebung kann sich der Einspruch richten?
Wer kann solches Unterkunftsverlangen erklären?
Vielen Dank im Voraus.