Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Familiennachzug/Familienasyl (Gelesen: 1.912 mal)
Themen Beschreibung: LA-IV besteht auf Unterbringung in Sammelunterkunft.
KaGe
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 744

Anne Küste, Germany
Anne Küste
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familiennachzug/Familienasyl
26.12.2018 um 15:19:46
 
Hallo,
aus Syrien reist eine Mutter mit FZF-Visum zu ihrem 13j. Kind in D ein. Der Vater kann sein FZF-Visum nicht nutzen, weil noch 2 weitere mdj. jüngere Kinder in Syrien leben, aber kein Visum erhielten. Verwandtschaft ist dort nicht mehr, wo die KInder bleiben könnten.
Die Mutter meldet sich ordentlich bei der ABH im zuständigen Ort des Kindes, welches einen Vormund hat, bei dem das Kind und seit Einreise auch die Mutter wohnen. Vermieter und LK sind einverstanden.
Das FZF-Visum ist noch 2 Monate gültig, die ABH erteilt leider keine > 6 Monate gültige Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren. Damit könnte die Mutter das Verfahren schriftlich durchlaufen.

Die Mutter beantragt persönlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft GFK beim BAMF im zuständigen Bundesland.
Das BAMF verlangt, dass die Mutter sich im nebenan angesiedelten LAIV anmeldet, dass die Mutter in der dortigen Malteser-Sammelunterkunft bleibt, bis die Anhörung des BAMF terminiert ist.
Das ist alles erfolgt. Nun verlangt das LAIV weiterhin, dass der Sprach-Einstufungstest und der Integrationskurs auch dort besucht werden.
Frage: Gibt es denn länderrechtliche *Neue Gesetze*?Diese Mutter hat nur *Ausgang* für diesen und einen anderen benachbarten LK, hat über die Feiertage und Jahreswechsel ausnahmsweise und auf Drängen *Urlaub* und muss am 7.1. wieder auf unbestimmte Zeit einrücken.
Bisher haben alle solche Familiennachgezogenen den Antrag und die Anhörung beim BAMF an je 1 Tag durchlaufen, sind wieder in den Ort der Angehörigen gefahren, haben dort SGB II-Leistungen beantragt und auch schnellstmöglich den Sprachkurs begonnen.
(Alles in 04-09/2018) Von Antrag bis Bescheid vergingen jeweils nicht mehr als 2 Wochen. Inzwischen sind auch die Restfamilien eingereist.

Ich bin bevollmächtigt und möchte im Namen der Mutter Einspruch erheben. Sie sollte doch endlich hier mit ihrem Kind und der Verwandtschaft wohnen, den bereits hier vorgemerkten Sprachkurs beginnen. Die Berechtigung dazu liegt vor. Das BAMF hat diese doppelt erteilt.
Gegen welche neue Aufenthalts-oder Asylgesetzgebung kann sich der Einspruch richten?
Wer kann solches Unterkunftsverlangen erklären?
Vielen Dank im Voraus.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.169

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familiennachzug/Familienasyl
Antwort #1 - 26.12.2018 um 18:36:51
 
Ich glaube, da steckt ein Irrtum drin.

Nach der Einreise muss die Mutter innerhalb von einer Woche eine Aufenthaltserlaubnis (als Mutter eines minderjährigen Flüchtlings) bekommen, dann kann sie das Asylverfahren ohne Wohnverpflichtung durchlaufen. Den Asylantrag soll sie ja "unverzüglich" stellen, da nimmt das BAMF an, damit wären ungefähr 14 Tage gemeint.

Die Aufenthaltsgestattung ist für das Asylverfahren und gilt bis zum Abschluss, da ist egal, was draufsteht.

Hier ist wohl die Mutter grundsätzlich falsch beraten worden und hat wohl mit dem Visum (statt mit der AE) Asyl beantragt. Das lässt sich auch nicht mehr korrigieren.

Für alle, die in Zukunft damit zu tun haben: Hier kann man alles nachlesen:

https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/2018-03...
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
KaGe
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 744

Anne Küste, Germany
Anne Küste
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familiennachzug/Familienasyl
Antwort #2 - 27.12.2018 um 08:54:28
 
Vielen Dank, @reinhard
Nach der Einreise sind wir zur ABH gegangen, um sie anzumelden. Uns war bewusst, dass das unverzüglich zu erfolgen hatte. Dort haben wir auch das  Familienasyl thematisiert und die A-Gestattung beantragt.
Die ABH, mit der wir auch in allen vorherigen Fällen zu tun hatten, hat jetzt lediglich auf das noch geltende FZF-Visum verwiesen.
Die örtl. offiz. Migrationsberatung, die sich jeweils wegen der weiteren Familiennachzugs-Visa dann mit der Botschaft im Libanon bzw. Irak in Verbindung setzt, hat uns dann ein Schreiben für das BAMF mitgegeben. Auch beim Flüchtlingsrat war das alles nachgefragt.
(Als Ehrenamtler hat man weniger Durchsetzungsvermögen).
reinhard schrieb am 26.12.2018 um 18:36:51:
Die Aufenthaltsgestattung ist für das Asylverfahren und gilt bis zum Abschluss, da ist egal, was draufsteht

Jetzt hat die Mutter eine solche, eben von der LAIV, für die Dauer des Asylverfahrens und mit den o.g. Bedingungen.
Der Beamte des LAIV korrigierte mich jedesmal, wenn ich das  Wort Familienasyl benutzte.
Es gehe hier um den Asylantrag...
Die Niederschrift der Anhörung ergibt, dass die Mutter sehr genau den Sachverhalt Familienasyl geschildert hat.
Ich verstehe nicht, warum die Wohn-und Sprachkursverpflichtung auf die Landes-Sammelunterkunft gesetzt wird, wenn das Kind und Wohnung vorhanden ist.
So ein Sh*** dort, es ist doch sichergestellt, dass die Mutter auch hier in der Kommune erreichbar ist. Es ist eben nur der andere benachbarte LK. 

Vielen Dank für den Link.
Genau das dort Beschriebene haben wir seit Anfang Dezember verfolgt.
Ich werde trotzdem mit der Mig-Beratung über einen Einspruch beraten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.169

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familiennachzug/Familienasyl
Antwort #3 - 28.12.2018 um 11:16:57
 
Das heißt, Ihr habt es komplett falsch gemacht.

Wenn Ihr eine Aufenthaltsgestattung beantragt, bedeutet das ja automatisch die Trennung. Dann gibt es natürlich eine entfernte Wohnverpflichtung und eine falsche Sprachkursverpflichtung.

Für alle, die dies später lesen: In der verlinkten Broschüre ist beschrieben, wie man es richtig macht. Man muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und eine Aufenthaltsgestattung ablehnen. Man muss versuchen, die Aufenthaltserlaubnis sofort zu bekommen. Mit dieser beantragt man Familienasyl, das ist dann ohne Wohnverpflichtung möglich, man wird nicht getrennt.

Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
KaGe
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 744

Anne Küste, Germany
Anne Küste
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familiennachzug/Familienasyl
Antwort #4 - 28.12.2018 um 16:28:24
 
Hallo,
nein, sorry, falsch ausgedrückt. Wir haben bei der ABH keine A-Gestattung beantragt, sondern die A-Erlaubnis für >6 Monate. Wurde aber abgelehnt, weil das FZF-Visum noch fast 3 Monate bis Mitte Febr. gültig war. Eine FB wurde in Aussicht gestellt, falls das Familienasylverfahren länger als bis 02/19 dauert.
Wir sind genau nach Wegweiser des *Berlin-hilft* vorgegangen. Das hatte uns auch der Landes-Flü-Rat bestätigt.
reinhard schrieb am 28.12.2018 um 11:16:57:
Dann gibt es natürlich eine entfernte Wohnverpflichtung und eine falsche Sprachkursverpflichtung.
Diese A-Gestattung  wurde nirgends beantragt, die Mutter ist mit ihrem Reisepass-Visum,  das LAIV hat dann einfach diese Wohnverpflichtung per  A-Gestattung*angeordnet*. Ihren Reisepass hat sie abgeben müssen. Die Mutter konnte im LAIV die Gestattung nicht ablehnen. Sie ist der Bedeutung nicht mächtig, der Dolmetscher hat es wohl so übersetzt, dass es nötig wäre.
Die Mutter hat nachweislich eine Meldeadresse hier im Ort, hier wohnt auch ihr Kind. Sie hat dem LAIV alle diese Nachweise gezeigt.
Beim JC läuft der Alg2-Antrag auch mit dem FZF-Visum, mit der hiesigen Wohnadresse, sie ist hier bei der KV angemeldet. Sie wird ab dem Tag der Einreise SGB II-Leistungen erhalten.
Wenn hier jemand was falsch gemacht hat, dann ist es die ABH hier im Ort.
Warum konnten die eine solche AE nicht ausstellen?
----------
Ich habe einen gleichartigen Fall aus 08/2018 nochmal nachgeschaut.
Diese Mutter reiste im August mit FZF-Visum zu einem mdj. Kind ein, hat noch 2mdj. Kinder in Syrien. Ihr Visum war bei Einreise nur noch knapp 1 Monat gültig, deshalb stellte die örtl. ABH gleich eine FB bis Nov.18 aus. Die Mutter stellte unverzüglich beim BAMF den Antrag auf Fam-Asyl, hatte 2 Wochen später den BAMF-Bescheid in der Hand. 

Die hatte mit dem LAIV überhaupt keine Berührung. Die hat hier im Ort auch eine Meldeadresse bei ihrem Kind und Vormund ab dem Tag der Einreise. Die macht seit Anfang Oktober hier im Ort den Integrationskurs. Erhält für sich und ihr Kind SGB II-Leistungen.
Deswegen fragte ich, ob es neue Regelungen gäbe...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema