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Widerspruch gegen Ablehnung subs. Schutz (Gelesen: 1.889 mal)
traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Widerspruch gegen Ablehnung subs. Schutz
17.12.2018 um 07:20:17
 
Hallo,
folgendes Problem ist aufgetaucht:
Eine 19jährige eritreische Frau mit 10j. Bruder bekam am 14.12. vom BAMF den Bescheid, dass subsidiärer Schutz abgelehnt wurde. Sie haben lediglich einen Abschiebeschutz erhalten. Die beiden leben in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Jetzt geht es um die Frage des Widerspruchs. Die Frau hat einen Vormund in einer anderen Stadt, 3Std. entfernt, das Kind ebenfalls in einer anderen Stadt (nicht dieselbe wie die Schwester).
Müssen die Vormünder den Widerspruch schreiben oder kann sie sich selber einen Anwalt suchen?
Würde es ausreichen, wenn sie schreibt, Begründung wird nachgereicht?
Da die Zeit läuft, dürfte es schwer sein, einen Termin bei einem Anwalt sowie Beratungsschein vom Gericht zu bekommen.
Würde die Frist am 31.12.18 ablaufen? Zählen Feiertage in der Zeit mit?
Weil sie bei Ankunft in DE minderjährig war, jetzt aber volljährig, zählt der Vormund überhaupt noch?
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TG
 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 17.12.2018 um 11:52:16
 
traute schrieb am 17.12.2018 um 07:20:17:
Die Frau hat einen Vormund... 

Wieso hat sie einen Vormund, sie ist doch volljährig?
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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traute
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Lübeck, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.12.2018 um 12:45:13
 
Ich weiß nicht, ob die Vormundschaft nach Volljährigkeit automatisch aufgehoben wurde oder nicht. Beantworten kann die Frau das nicht, da mangelnde Deutschkenntnisse. Also erstmal alle Akten zusammensuchen....
Wäre eine Aufhebung automatisch?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 17.12.2018 um 13:06:52
 
Einen Widerspruch gibt es im Asylverfahren nicht.

Eine 19-Jährige muss selbst klagen, wenn sie gegen den Bescheid vorgehen will. Am Ende des Bescheides findet sich die Rechtsmittel-Belehrung: Klagefrist & zuständiges Gericht.

Innerhalb der Frist muss sie tatsächlich nur klagen. Für die Begründung der Klage hat sie länger Zeit, kann also dann auch in Ruhe einen Anwalt suchen.

Eine Vormundschaft endet mit dem 18. Geburtstag, das müsste sie auch wissen.
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 18.12.2018 um 06:49:26
 
Bitte hierbei aber beachten, dass bei Klage keine AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG über das Abschiebeverbot erteilt werden kann. Wenn geklagt wird ist das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der Sperrwirkung im § 10 Abs. 1 AufenthG kann eine AE im Asylverfahren nur erteilt werden, wenn ein Anspruch besteht. Der § 25 Abs. 3 AufenthG ist keine Anspruchsnorm. Daher ist diese AE erst möglich, wenn das Asylverfahren (z.B. durch Beendigung des Klageverfahrens) unanfechtbar abgeschlossen wird. Ein Klageverfahren kann mehrere Jahre dauern. Während dieser Zeit hat sie weiter "nur" eine Gestattung
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 18.12.2018 um 17:58:45
 
Aber das Verwaltungsgericht in Schleswig, wo die 3. Kammer für Eritrea zuständig ist, hat es einigermaßen im Griff: In der Regel dauert das Verfahren nicht "mehrere Jahre", sondern mehrere Monate.
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