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Antrag auf Einbürgerung voraussichtlich abgelehnt: Anhörung (Gelesen: 4.027 mal)
Angelika7
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02.12.2018 um 13:08:41
 
Hallo Ihr Lieben, ich hoffe es geht euch gut.

Mein Mann kam 2015 von Kenia zurück mit eine FZF Visum, und er bekam 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs 1. Nach Ablauf dieser 3 Jahre, am 1.9.2018 hat er ein Antrag auf Unbefristet Aufenthalt gestellt und auch bekommen.
Seitdem er in Deutschland ist, geht er eine geregelt Arbeit nach, und hat einen Unbefristeten Arbeitsvertrag. Er hat eine Netto Gehalt von 2000€.
Am 5.December 2018, hat er einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und alle erforderlichen Dokumente eingereicht. Die Antwort kam 3 Wochen später, am 28.12.2018, schriftlich in Form einer Anhörung. Er hat eine Frist von 2 Wochen um darauf zu Antworten, bis zum 17.12.2018
Daraus geht hervor, dass sein Antrag auf Gründ früher Straftaten voraussichtlich abgelehnt ist. Die Straftaten von 90 Tagessätze sind überschritten und liegen bei 145 Tagessätze.

In seinem aktuellem Polizeilichen Führungszeugnis steht "Keine Eintragung" allerdings im Bundeszentralregister sind die Straftaten weiterhin noch registriert.
Straftaten sind:
A) Erschleichen von Leistungen von 2010 (vor 8 Jahren) 35 Tagessätze zu je 35,00€
B) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten von 2011 (vor 7 Jahren) 40 Tagessätze zu je 5,00€
C) Fahrlässigen vollrausch von 2013 (vor 5 Jahren) 70 Tagessätze zu je 5,00€
Die Tagessätze meines Mannes sind mittlerweile längst beglichen.
D) Unerlaubter Einreise 2005 (vor 13  Jahren). ( 2015 ist meine Mann nach Kenia geflogen, und mit legalen Visum nach Deutschland einzureisen)

Die beide Straftaten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Vollrausch geschah unter Alkoholeinfluss. 2013 begab meine Mann sich freiwillig in eine Sucht-Klinik zum Alkoholentzug was ihm erfolgreich gelungen ist. Im Krankenhaus Bericht geht folgende Diagnose vor: " Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom. Seitdem ist er erfolgreich Trocken geblieben, Realschulabschluß absolviert und eine unbefristete Arbeitsvertrag bekommen.

Warum ich das ausführlich schildere, damit ihr die Situation besser versteht und ihr uns raten könnt was wir machen können, dass der Antrag auf Einbürgerung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Über ernst gemeinte Antworten würde ich mich sehr freuen. Ich bedanke mich im voraus.

Angie
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Antwort #1 - 02.12.2018 um 14:34:27
 
Für eine Einbürgerung ist die Straffreiheit nötig. Da aber jeder Bürger kleinere Straftaten begehen kann, gibt es auch Regelungen zur Beachtung von Verurteilungen. Bei einer Einbürgerung im Ermessenswege (§ 9 i.V.m. § 8 StaG ist eine solche) ist in der Regel die absolute Straffreiheit gefordert, d.h. eigentlich muss man keinerlei Straftaten begangen haben um eingebürgert werden zu können.  Aber gehen wir davon aus, dass kleinere Übertretungen wie bei der Ansprucheinbürgerung "verziehen" werden. Die absolute Schmerzgrenze für Straftaten liegt bei 111 Tagessätzen. Sie ergibt sich aus 90 Tagen aus § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StaG + 3 Wochen (=21 Tage) im Sinne der "geringfügigen" Überschreitung aus § 12a Abs. 1 S. 3 StaG.

Dein Mann liegt bei 145 Tagen. Also über 111 Tage. Die gesetzlichen Voraussetzung der Straffreiheit liegt somit nicht vor.

Fraglich ist ob in absehbarer Zeit die Straffreiheit erfüllt sein wird um den Einbürgerungsantrag solange ruhen zu lassen.

Da mehrere Straftaten im Register sind, wird das Register nach 10 Jahren nach der letzten registrierten Straftat gelöscht, § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG. Die letzte Verurteilung war im Jahre 2013. Somit wird die Straffreiheit deines Mannes erst im Jahre 2023 vorliegen.

Somit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen derzeit und auch nicht absehbarer Zeit vor. Eine Einbürgerung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Empfehlung: Dein Mann zieht den Antrag zurück und stellt den Antrag in 5 Jahren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 02.12.2018 um 13:23:34
 
Angelika7 schrieb am 02.12.2018 um 13:01:56:
Daraus geht hervor, dass sein Antrag auf Gründ früher Straftaten voraussichtlich abgelehnt ist. 


Was nach § 12a StaG auch vermutlich rechtmäßig ist

"Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. 3Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. 4Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann."

Angelika7 schrieb am 02.12.2018 um 13:01:56:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten 


wird relativ hoch bewertet

Angelika7 schrieb am 02.12.2018 um 13:01:56:
hr uns raten könnt was wir machen können, dass der Antrag auf Einbürgerung erfolgreich abgeschlossen werden


Das Problem is, dass dein Mann scheinbar ein Problem mit sich selbst in Verbindung mit Alkohol hat! Er hat dabei schon mehrfach in verschiedenen Jahren, unter Alkohleinfluss, schwere Straftaten begangen. Niemand kann ja garantieren, dass er "immer" trocken bleibt! Somit verstehe ich die Bedenken der Behörde!


Ich würde deine Fakten in der Stellungsnahme schildern und wenn es nicht klappt, es in ein paar Jahren erneut versuchen! Es ist durchaus möglich, dass man noch ein paar Jahre seinen Werdegang ohne Alkohol überprüfen wird
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Antwort #3 - 02.12.2018 um 16:35:58
 
deerhunter schrieb am 02.12.2018 um 13:23:34:
Das Problem is, dass dein Mann scheinbar ein Problem mit sich selbst in Verbindung mit Alkohol hat! Er hat dabei schon mehrfach in verschiedenen Jahren, unter Alkohleinfluss, schwere Straftaten begangen. Niemand kann ja garantieren, dass er "immer" trocken bleibt! Somit verstehe ich die Bedenken der Behörde!

Mein Mann kam 2005 nach Deutschland. Hat bis zum Jahr 2010 keinen Alkohol getrunken.  Dann hatte großen Stress und Privat Sorgen (2010-2013) und er versuchte das mit Alkohol zu betäuben.  Nach seinem Entzug ist er seit Jahren erfolgreich trocken. Ausländerbehörde ist das auch bekannt. Er hatte getrunken, da er sehr schwere Zeiten durchgemacht hatte. Jetzt  aber einen fest Halt gefunden und ein geregeltes Leben führt.
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Antwort #4 - 02.12.2018 um 21:42:32
 
Sein Verhältnis zum Alkohol ist irrelevant. Er erfüllt schlicht die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht.

Siehe mein erster Beitrag.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 03.12.2018 um 11:39:27
 
Erst einmal vielen Dank @Aras und @Deerhunter für euere Antworten.

In der Schriftliche Anhörung stehen folgende 3 Paragraphen...

" Aufgrund fehlender Voraussetzungen beabsichtige ich daher, Ihren Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung kostenpflichtig abzulehnen.

Zuvor gebe ich Ihnen jedoch hiermit gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) Gelegenheit, sich zu den für die angekündigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Einer Äußerung sehe ich bis zum 15.12.2018 entgegen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände oder beigebrachte Nachweise bleiben bei mir der von mir zu treffenden Entscheidung unberücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xx "

Bevor er seinen Antrag zurücknimmt, welche Möglichkeiten bestehen für ihn bei der Anhörung sich adäquat zu äußern? Kann mann die Anhörung als Chance verstehen?

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Antwort #6 - 03.12.2018 um 14:51:07
 
Angelika7 schrieb am 03.12.2018 um 11:39:27:
Bevor er seinen Antrag zurücknimmt, welche Möglichkeiten bestehen für ihn bei der Anhörung sich adäquat zu äußern?


Alle...er kann sich halt äußern....macht aber keinen Sinn

Angelika7 schrieb am 03.12.2018 um 11:39:27:
Kann mann die Anhörung als Chance verstehen?


Nein, da nach dem Gesetz keine Einbürgerung möglich ist....warum hat @Aras sehr gut erklärt
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Antwort #7 - 12.03.2022 um 22:17:52
 
Hallo Ihr Lieben, nach 4 Jahren bin ich heute das erste mal wieder in diesem Forum, da mich ein paar Fragen sehr beschäftigen und ich weiß aus frühen guten Erfahrungen bei Euch, das Ihr mir helfen könnt um meine Fragen ernsthaft zu beantworten.

Mein Mann hat 2018 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und ihn später zurück genommen, aber ein Sachbearbeiter der Ausländerbehörde gab meinem Mann den Rat es in vier Jahren (2022) erneut zu versuchen. Da die Strafen von 2010 (35 Tagessätze) und 2011 (40 Tagessätze) jeweils verjährt sind.
Er stellte dieses Jahr also erneut einen Antrag nach § 9 StAG. Der Sacharbeiter arbeitet erst seit kurzem in der Ausländerbehörde und ist zum erstmal mit diesen Fall vertraut.

Nun hat er von dem Sacharbeiter eine Antwort bekommen.

"Am 12.01.2022 beantragten Sie den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. In Ihrem Fall richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften des S 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Gemäß § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er die in § 10 Abs. 1 StAG aufgeführten Erfordernisse erfüllt. Dazu gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG, dass der Einbürgerungsbewerber straffrei ist und auch in der Vergangenheit zu keiner rechtwidrigen Tat verurteil worden ist.
Gemäß dem mir vorliegenden Auszug aus dem Bundeszentralregister, erfolgte gegen Sie im Jahr 2010 eine Verurteilung von 35,00 Tagessätzen zu je 8,00 € wegen des Erschleichens von Leistungen.
Darüber hinaus wurden Sie im Jahr 2011 zu 40 Tagessätzen a 5,00 € wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt.
Außerdem erfolgte im Jahr 2012 eine Verurteilung zu 70 Tagessätzen a 5,00 wegen eines fahrlässigen Vollrausches. Zusätzlich wurden Sie im Jahr 2016 wegen eines fahrlässigen Vollrausches zu 3 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Die Strafbefehle können von mir, auch nach erfolgter Ermessensabwägung, in Summe nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb ich beabsichtige Ihren Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
Zuvor gebe ich Ihnen jedoch hiermit gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) Gelegenheit, sich zu den für die angekündigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Außerdem gebe ich Ihnen hiermit die Gelegenheit Ihren Antrag zurückzuziehen. Dadurch Würden keine weiteren Kosten auf Sie zukommen.
Einer Äußerung sehe ich bis zum 25.03.2022 entgegen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstande Oder beigebrachte Nachweise bleiben bei der von mir zu treffenden Entscheidung unberücksichtigt. "

Ich habe nun folgende Fragen:

1. Den Antrag, hat meine Mann nach § 9 StAG gestellt, der Sacharbeiter aber nach § 10 StAG bearbeitet. Ist das richtig oder gibt einen Unterschiede zwischen den Paragraphen?

2. "§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG, dass der Einbürgerungsbewerber straffrei ist und auch in der Vergangenheit zu keiner rechtwidrigen Tat verurteil worden ist."
Bedeutet das, auch wenn es im Bundeszentralregister erlöscht, mein Mann keine Chance auf Einbürgerung hat auch in Zukunft?

3. "Zusätzlich wurden Sie im Jahr 2016 wegen eines fahrlässigen Vollrausches zu 3 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt."
Leider das ist ein Irrtum. Die 3 monatige Freiheitsstrafe von 2013 wurde mit Wirkung von 14.12.2016 erlassen und ist somit nicht anrechenbar. Er ist also nicht 2016 verurteilt worden.

(Es blieben nun 70 Tagessätze übrig.)

4.Nächtes Jahr im Mai 2023 wäre mein Mann straffrei. Welcher Paragraph soll er beim Antrag einfügen? Wir sind noch verheiratet, Lebensunterhalts gesichert, alle Voraussetzungen wären erfüllt.


Liebe Grüße und im voraus vielen Dank für eure Antworten.
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Antwort #8 - 12.03.2022 um 22:57:32
 
Angelika7 schrieb am 12.03.2022 um 22:17:52:
(Es blieben nun 70 Tagessätze übrig.)

Nein, es sind 145 Tage plus drei Monate. Mit Verjährung hat das nichts zu tun, vielmehr ist eine Einbürgerung erst nach Tilgung möglich. Die tritt dann erst, wenn alle Straftaten tilgungsfähig sind (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). In diesem Fall zehn Jahre ab dem Tag der letzten Verurteilung 2013 - also 2023 (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BZRG). Sind alle Straftaten getilgt, stellt § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG kein Problem dar, weil die getilgten Straftaten nicht mehr vorgehalten werden können (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Die Einbürgerung kann auch vordergründig auch nach § 10 StAG erfolgen, es besteht kein - von der hier ohnehin nicht mehr vorliegenden kurzen Aufenthaltdauer abgesehen - kein Unterschied mehr zu § 9.
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Antwort #9 - 13.03.2022 um 11:36:23
 
Warum habt ihr nicht die Empfehlungen von hier aus 2018 angenommen und den Antrag erst in 2023 gestellt?
Alles in diesem Thread war und ist vollkommen ernst gemeint.

Aras schrieb am 02.12.2018 um 14:34:27:
Die letzte Verurteilung war im Jahre 2013. Somit wird die Straffreiheit deines Mannes erst im Jahre 2023 vorliegen.

Aras schrieb am 02.12.2018 um 14:34:27:
Empfehlung: Dein Mann zieht den Antrag zurück und stellt den Antrag in 5 Jahren.


Angelika7 schrieb am 12.03.2022 um 22:17:52:
Der Sacharbeiter arbeitet erst seit kurzem in der Ausländerbehörde und ist zum erstmal mit diesen Fall vertraut.

Auch der neue SB kann die Akte deines Mannes lesen und hat danach zu entscheiden. Ein "alter" SB könnte auch nur so entscheiden.

Angelika7 schrieb am 12.03.2022 um 22:17:52:
Außerdem gebe ich Ihnen hiermit die Gelegenheit Ihren Antrag zurückzuziehen. Dadurch Würden keine weiteren Kosten auf Sie zukommen.


Meine Empfehlung jetzt: Er sollte den Antrag zurückziehen. Dann kommen keine Kosten auf ihn zu. (Ansonsten wird mit ca. 200,- der kostenpflichtige Ablehnungsbescheid in eurem Briefkasten landen).


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 13.03.2022 um 12:24:40
 
Wenn die Behörde zustimmt kann man das Verfahren auch bis zum Eintritt der Tilgungsreife ruhen lassen.
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Antwort #11 - 23.03.2022 um 17:26:35
 
Zitat:
n diesem Fall zehn Jahre ab dem Tag der letzten Verurteilung 2013 - also 2023 (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BZRG). Sind alle Straftaten getilgt, stellt § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG kein Problem dar, weil die getilgten Straftaten nicht mehr vorgehalten werden können (§ 51 Abs. 1 BZRG)


also 2016 oder?


Angelika7 schrieb am 12.03.2022 um 22:17:52:
3. "Zusätzlich wurden Sie im Jahr 2016 wegen eines fahrlässigen Vollrausches zu 3 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt."

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag auf Einbürgerung voraussichtlich abgelehnt: Anhörung
Antwort #12 - 23.03.2022 um 18:10:57
 
Sowohl im Ausgangspost als auch im von dir zitierten Post ist von 2013 die Rede. Es handelt sich wohl um einen Tippfehler seitens der EBH
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