Hallo Ihr Lieben, nach 4 Jahren bin ich heute das erste mal wieder in diesem Forum, da mich ein paar Fragen sehr beschäftigen und ich weiß aus frühen guten Erfahrungen bei Euch, das Ihr mir helfen könnt um meine Fragen ernsthaft zu beantworten.
Mein Mann hat 2018 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und ihn später zurück genommen, aber ein Sachbearbeiter der Ausländerbehörde gab meinem Mann den Rat es in vier Jahren (2022) erneut zu versuchen. Da die Strafen von 2010 (35 Tagessätze) und 2011 (40 Tagessätze) jeweils verjährt sind.
Er stellte dieses Jahr also erneut einen Antrag nach § 9
StAG. Der Sacharbeiter arbeitet erst seit kurzem in der Ausländerbehörde und ist zum erstmal mit diesen Fall vertraut.
Nun hat er von dem Sacharbeiter eine Antwort bekommen.
"Am 12.01.2022 beantragten Sie den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. In Ihrem Fall richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften des S 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Gemäß § 10 Abs. 1
StAG ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er die in § 10 Abs. 1
StAG aufgeführten Erfordernisse erfüllt. Dazu gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 5
StAG, dass der Einbürgerungsbewerber straffrei ist und auch in der Vergangenheit zu keiner rechtwidrigen Tat verurteil worden ist.
Gemäß dem mir vorliegenden Auszug aus dem Bundeszentralregister, erfolgte gegen Sie im Jahr 2010 eine Verurteilung von 35,00 Tagessätzen zu je 8,00 € wegen des Erschleichens von Leistungen.
Darüber hinaus wurden Sie im Jahr 2011 zu 40 Tagessätzen a 5,00 € wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt.
Außerdem erfolgte im Jahr 2012 eine Verurteilung zu 70 Tagessätzen a 5,00 wegen eines fahrlässigen Vollrausches. Zusätzlich wurden Sie im Jahr 2016 wegen eines fahrlässigen Vollrausches zu 3 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Die Strafbefehle können von mir, auch nach erfolgter Ermessensabwägung, in Summe nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb ich beabsichtige Ihren Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
Zuvor gebe ich Ihnen jedoch hiermit gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) Gelegenheit, sich zu den für die angekündigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Außerdem gebe ich Ihnen hiermit die Gelegenheit Ihren Antrag zurückzuziehen. Dadurch Würden keine weiteren Kosten auf Sie zukommen.
Einer Äußerung sehe ich bis zum 25.03.2022 entgegen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstande Oder beigebrachte Nachweise bleiben bei der von mir zu treffenden Entscheidung unberücksichtigt. "
Ich habe nun folgende Fragen:
1. Den Antrag, hat meine Mann nach § 9
StAG gestellt, der Sacharbeiter aber nach § 10
StAG bearbeitet. Ist das richtig oder gibt einen Unterschiede zwischen den Paragraphen?
2. "§ 10 Abs. 1 Nr. 5
StAG, dass der Einbürgerungsbewerber straffrei ist und auch in der Vergangenheit zu keiner rechtwidrigen Tat verurteil worden ist."
Bedeutet das, auch wenn es im Bundeszentralregister erlöscht, mein Mann keine Chance auf Einbürgerung hat auch in Zukunft?
3. "Zusätzlich wurden Sie im Jahr 2016 wegen eines fahrlässigen Vollrausches zu 3 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt."
Leider das ist ein Irrtum. Die 3 monatige Freiheitsstrafe von 2013 wurde mit Wirkung von 14.12.2016 erlassen und ist somit nicht anrechenbar. Er ist also nicht 2016 verurteilt worden.
(Es blieben nun 70 Tagessätze übrig.)
4.Nächtes Jahr im Mai 2023 wäre mein Mann straffrei. Welcher Paragraph soll er beim Antrag einfügen? Wir sind noch verheiratet, Lebensunterhalts gesichert, alle Voraussetzungen wären erfüllt.
Liebe Grüße und im voraus vielen Dank für eure Antworten.