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Russin arbeitet in Polen. Karta Pobytu (Gelesen: 1.065 mal)
Maennlich
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Beiträge: 27

Bexbach, Germany
Bexbach
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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29.11.2018 um 03:20:38
 
Hallo. Ich blicke da nicht durch, kann jemand helfen?

Eine russische Staatsbürgerin arbeitet seit Jan 18 in Polen. Eingereist mit Arbeitsvisum (sagt sie). Dieses ist seit Monaten abgelaufen und sie wartet von den polnischen Behörden auf die Karta Pobytu, was eine Aufenthaltsgenehmigung sein soll / ist.

Meine Fragen dazu:

Wird diese Frau bei EU Ausreise eine fette Strafe bekommen, weil sie sich in der EU ohne Visum aufhielt?

Falls sie o.g. Karte erhalten wird, kann sie damit nach Deutschland zu Besuchszwecken?

Danke vorab!
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Petersburger
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Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Russin arbeitet in Polen. Karta Pobytu
Antwort #1 - 29.11.2018 um 07:15:50
 
Wenn das "Arbeitsvisum" ein nationales Visum war und sie vor deren Ablauf eine polnische Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, dann sollte (!) analog zu Deutschland ihr Aufenthalt legal sein.

In Deutschland wird in solchen Situationen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 ausgestellt, mit der man auch reisen kann - sie ist entsprechend notifiziert, also allen Schengen-Staaten bekannt.
Wie das in Polen geregelt ist ...  ? Augenrollen

Mit einer polnischen AE kann man sich in den anderen Schengen-Staaten wie mit einem Schengen-Visum aufhalten.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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fab87
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Beiträge: 398

Malta, Malta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 29.11.2018 um 09:44:48
 
Maennlich schrieb am 29.11.2018 um 03:20:38:
Karta Pobytu


Das heißt einfach nur Aufenthaltskarte (welche gemäß dem einheitlichen Muster der Verordnung des Rates 1030/2002 ausgestelt wird).

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